Urteil
19 U 50/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vermögensschaden ist nach der Differenztheorie zu bestimmen; vergebliche Arbeitszeit fester Angestellter begründet regelmäßig keinen ersatzfähigen Schaden.
• Frustrierte Aufwendungen begründen nicht ohne Weiteres einen Vermögensschaden; die Frustrationstheorie ist wegen unklarer Abgrenzung zurückzuweisen.
• Kommerzialisierung allein reicht nicht aus, um jede Beeinträchtigung kommerzialisierter Güter als Vermögensschaden anzuerkennen; nur wertende Abwägung nach Schutzzweck kann die Differenzhypothese korrigieren.
• Liegt kein ersatzfähiger Vermögensschaden vor, bleibt es unerheblich, ob eine sittenwidrige Schmiergeldzusage oder die tatsächliche Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für vergebliche Arbeitszeit fester Angestellter ohne Vermögensdifferenz • Ein Vermögensschaden ist nach der Differenztheorie zu bestimmen; vergebliche Arbeitszeit fester Angestellter begründet regelmäßig keinen ersatzfähigen Schaden. • Frustrierte Aufwendungen begründen nicht ohne Weiteres einen Vermögensschaden; die Frustrationstheorie ist wegen unklarer Abgrenzung zurückzuweisen. • Kommerzialisierung allein reicht nicht aus, um jede Beeinträchtigung kommerzialisierter Güter als Vermögensschaden anzuerkennen; nur wertende Abwägung nach Schutzzweck kann die Differenzhypothese korrigieren. • Liegt kein ersatzfähiger Vermögensschaden vor, bleibt es unerheblich, ob eine sittenwidrige Schmiergeldzusage oder die tatsächliche Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgelegen hat. Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil ein Vorstandsmitglied der Beklagten sie noch zur Teilnahme an einer Ausschreibung und zur Erarbeitung eines Angebots aufgefordert habe, obwohl der Auftrag bereits verbindlich an ein anderes Unternehmen vergeben gewesen sein soll. Die Klägerin machte als Schaden die aufgewendete Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zur Angebotserstellung geltend und berechnete diese nach angemessenem Stundenlohn. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Mitarbeiter seien feste Angestellte gewesen, deren Arbeitszeit auch bei Nichtbeteiligung voll vergütet worden wäre. Die Klägerin brachte zudem vor, dass ein Vorstandsmitglied eine Schmiergeldzusage gefordert habe, falls der Auftrag an sie gegangen wäre. Das Berufungsgericht prüfte, ob durch das Verhalten der Beklagten ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden sei. • Anknüpfungspunkt ist die Differenztheorie: Maßgeblich ist der Vermögensstand nach dem schädigenden Ereignis im Vergleich zur hypothetischen Vermögenslage ohne dieses Ereignis. • Die Klägerin hat lediglich die Arbeitszeit fester Angestellter geltend gemacht; diese Aufwendungen wären auch ohne Angebotserstellung angefallen, weil die Mitarbeiter weiter zu bezahlen gewesen wären. Daher fehlt die erforderliche Vermögensdifferenz und damit ein ersatzfähiger Schaden. • Der Kommerzialisierungsgedanke kann Ausnahmen begründen, ist aber nicht geeignet, die Differenztheorie generell zu verdrängen; nur eine wertende Abwägung nach Schutzzweck kann hiervon abweichen, was im vorliegenden Fall nicht angezeigt ist. • Die Frustrationstheorie, nach der vergebliche Aufwendungen grundsätzlich Vermögensschaden darstellen, hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Eingang gefunden und ist aus Gründen der unklaren Abgrenzung zurückzuweisen. • Soweit die Klägerin auf sittenwidrige Vereinbarungen (Schmiergeldzusage) oder auf Tatsachenfragen zur Aufforderung abstellt, bleibt dies ohne Bedeutung, weil bereits Mangels eines erstattungsfähigen Schadens kein Anspruch besteht. • Rechtsgrundlagen und maßgebliche Erwägungen: Differenztheorie, Abgrenzung materieller und immaterieller Schäden, Grundsatz, dass vergebliche Aufwendungen nur in Ausnahmefällen ersatzfähig sind; zudem Hinweis auf Möglichkeit des Schädigers, entgegen der Vermutung den Wegfall des Vorteils nachzuweisen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dargelegt, weil die geltend gemachten Aufwendungen die vergütete Arbeitszeit fester Angestellter betrafen und somit keine Vermögensdifferenz eingetreten ist. Mangels Schadens entfällt die Notwendigkeit, Fragen der Sittenwidrigkeit oder des Beweises der Aufforderung weiter zu prüfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.