OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 52/91

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gemeinde verletzt Verkehrssicherungspflichten, wenn sie eine für Fußgänger gefährliche Unebenheit im Straßenbelag nicht beseitigt. • Entfernung von Beweismitteln nach Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens kann als Beweisvereitelung gewertet werden und zu Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr führen. • Bei erheblichen Verletzungsfolgen kann ein Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe zugesprochen werden. • Bei begründeter Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden kann zugleich Feststellung über Ersatzpflichten getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Haftung der Gemeinde bei Stolpersturz auf schadhafter Kopfsteinpflasterung • Die Gemeinde verletzt Verkehrssicherungspflichten, wenn sie eine für Fußgänger gefährliche Unebenheit im Straßenbelag nicht beseitigt. • Entfernung von Beweismitteln nach Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens kann als Beweisvereitelung gewertet werden und zu Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr führen. • Bei erheblichen Verletzungsfolgen kann ein Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe zugesprochen werden. • Bei begründeter Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden kann zugleich Feststellung über Ersatzpflichten getroffen werden. Die Klägerin stürzte am 04.11.1988 als Fußgängerin auf einer für den Fußgängerverkehr vorgesehenen, mit Kopfsteinpflaster belegten, drei Meter breiten Straße und erlitt schwere Kiefer- und Kopfverletzungen. Sie behauptet, an einer muldenförmigen Vertiefung mit scharfkantiger Aufkantung des Pflasters gestolpert zu sein; die Beleuchtung sei unzureichend gewesen. Die Gemeinde als Beklagte räumte Unebenheiten ein, bestritt aber eine verkehrsgefährdende Ausgestaltung und erklärte die spätere Neupflasterung mit Koordinationsfehlern. Die Klägerin hatte ein Beweissicherungsverfahren beantragt; das Pflaster wurde jedoch vor dem Gutachtertermin durch die Gemeinde entfernt. Die Klägerin verlangt materielle Schäden, Ausfall- und Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung hat das OLG zugunsten der Klägerin entschieden. • Verkehrssicherungspflicht: Die Gemeinde hat als Straßenverkehrssicherungspflichtige dafür zu sorgen, dass die Straße dem regelmäßigen Verkehrsbedarf entsprechend gefahrlos nutzbar ist; hierfür kommen § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG und einschlägige landesrechtliche Vorschriften in Betracht. • Tatsächliche Gefahrenlage: Zeugenaussagen und Lichtbilder belegen eine muldenförmige Vertiefung mit einer scharfkantigen Aufkantung am hinteren Rand, die in Kombination mit der Mulde eine nicht hinnehmbare Stolpergefahr darstellt; ein Niveauunterschied von etwa 2,5 cm oder mehr ist möglich und damit verkehrsgefährdend. • Beweisvereitelung durch Beseitigung des Pflasters: Die Gemeinde ließ das Pflaster nach Kenntnis des Beweissicherungsantrags entfernen, wodurch der vom Gericht beauftragte Sachverständige die relevanten Feststellungen nicht mehr vornehmen konnte; dies stellt schuldhafte Beeinträchtigung der Beweisführung dar und führt zu Beweiserleichterungen bis zur Verlagerung der Beweislast zugunsten der Klägerin. • Anscheinsbeweis und Beweislastumkehr: Aufgrund der Umstände kommt der Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin in Betracht; die Beklagte hätte das Vorliegen eines atypischen Geschehensablaufs darlegen und beweisen müssen, was ihr nicht gelang. • Verschulden der Bediensteten: Das Unterlassen der Beseitigung der erkennbaren Gefahrenquelle ist der Gemeinde als Verschulden ihrer Vertreter zurechenbar; koordinationsbedingene Erklärungen entbinden nicht von der Verantwortlichkeit. • Mitverschulden der Klägerin: Ein Mitverschulden nach § 254 Abs.1 BGB liegt nicht vor; es ist nicht bewiesen, dass Beleuchtung oder sonstiges Verhalten der Klägerin die Ursache waren. • Schmerzensgeldbemessung: Angesichts schwerer körperlicher Verletzungen, mehrerer Operationen, monatelanger Einschränkungen und bleibender Prothesenpflicht erscheint ein Schmerzensgeld von 30.000 DM angemessen (§ 847 BGB, § 287 ZPO). • Weiteres Vorgehen zu materiellen Schäden: Die Höhe der materiellen Schäden (z. B. prothetische Versorgung, Ausfall) bedarf weiterer Aufklärung; das Grundurteil wird über den Zahlungsgrund erlassen und die detaillierte Schadensfeststellung dem Landgericht übertragen (§§ 304, 538 ZPO). • Feststellungsanspruch: Wegen der Wahrscheinlichkeit künftiger materieller und immaterieller Schäden ist auch die Feststellung begründet, dass die Beklagte zum Ersatz künftiger Schäden verpflichtet ist. Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten; die Entfernung des Pflasters nach Einleitung des Beweissicherungsverfahrens stellt eine Beweisvereitelung dar und führt zu Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin. Das Oberlandesgericht erkennt die Klage dem Grunde nach zu und stellt zugleich fest, dass die Beklagte für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall einzustehen hat. Als schmerzensgeldtauglicher Ersatz wird ein Betrag von 30.000 DM zugesprochen; die genaue Höhe der sonstigen materiellen Ansprüche bleibt zur weiteren Aufklärung dem Landgericht vorbehalten. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung weiterer Einzelbeträge sind dem abschließenden Urteil des Landgerichts vorzubehalten.