Beschluss
19 W 53/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Angestellte kann durch die Unterzeichnung mit "i.A." hinreichend zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag und in Vollmacht des Abwesenden handelt.
• § 703 Satz 2 ZPO verlangt die Versicherung der ordnungsmäßigen Bevollmächtigung, nicht zwingend in eidesstattlicher Form; fehlender Vordruck nach § 703c Abs.1 ZPO begründet keine Formmängel.
• Bei einer eigenverantwortlichen Erklärung einer Angestellten im Auftrag liegt keine bloße Weitergabe fremder Erklärungen vor; der Einspruch ist daher nicht allein wegen fehlender Unterschriftsform unzulässig.
Entscheidungsgründe
Einspruchseinlegung durch Angestellte mit "i.A." genügt als Vollmachtsbekundung • Eine Angestellte kann durch die Unterzeichnung mit "i.A." hinreichend zum Ausdruck bringen, dass sie im Auftrag und in Vollmacht des Abwesenden handelt. • § 703 Satz 2 ZPO verlangt die Versicherung der ordnungsmäßigen Bevollmächtigung, nicht zwingend in eidesstattlicher Form; fehlender Vordruck nach § 703c Abs.1 ZPO begründet keine Formmängel. • Bei einer eigenverantwortlichen Erklärung einer Angestellten im Auftrag liegt keine bloße Weitergabe fremder Erklärungen vor; der Einspruch ist daher nicht allein wegen fehlender Unterschriftsform unzulässig. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Kerpen vom 30.07.1991 wurde durch Einspruch angefochten. Der Einspruch wurde am 08.08.1991 von der Angestellten Frau Duhm für den zum Zeitpunkt im Ausland befindlichen Beklagten eingelegt und mit "i.A." unterzeichnet. Das Landgericht verwertete den Einspruch als unzulässig und wies ihn zurück mit der Begründung, die Form der Bevollmächtigung fehle. Der Beklagte war im Ausland; die Angestellte gab an, im Auftrag zu handeln, und erklärte ausdrücklich "ich hiermit Einspruch". Es ging nur um die Einlegung des Einspruchs ohne inhaltliche Begründung, um die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids zu verhindern. Der Kläger berief sich auf Entscheidungslinien, wonach Unterzeichnung durch Dritte nicht stets Verantwortung begründe; der Senat prüfte daraufhin die formalen und tatsächlichen Voraussetzungen der Vollmachtsbekundung. • Rechtliche Grundlage ist § 703 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Erfordernisse für die Versicherung der ordnungsmäßigen Bevollmächtigung; eine eidesstattliche Versicherung ist nicht gefordert. • Mangels eines vorgeschriebenen Vordrucks nach § 703c Abs.1 ZPO liegt keine Formverletzung vor, wenn eine Angestellte den Einspruch mit "i.A." unterzeichnet. • Bei einer lebensnahen Auslegung ist die Erklärung eines Laien dahingehend zu verstehen, dass die Angabe, im Auftrag zu handeln, den Willen zur Ausübung von Vollmacht nach Absprache zum Ausdruck bringt. • Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass ein mit "i.A." unterzeichnender Rechtsanwalt nicht dessen persönliche Verantwortung übernimmt, ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil hier die Angestellte eine eigenverantwortliche Erklärung im Auftrag abgab und nicht lediglich fremde Erklärungen weiterleitete. • Da die Angestellte ausdrücklich "ich hiermit Einspruch" erklärte und dies mit der Abwesenheit des Beklagten begründete, liegt eine auf Vollmacht beruhende eigene Willenserklärung vor, die den formalen Anforderungen genügt. • Weil der Einspruch zudem fristgerecht eingelegt wurde, durfte das Landgericht ihn nicht als unzulässig verwerfen; das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen, das ferner die erhobene Zuständigkeitsrüge des Beklagten zu prüfen hat. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Verwerfung des Einspruchs ist erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Der Einspruch der Angestellten mit der Unterzeichnung "i.A." stellt unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Bekundung der Vollmacht dar, sodass keine Formunzulässigkeit vorliegt. Der Einspruch war zudem fristgerecht; das Landgericht hat den Einspruch nicht als unzulässig verwerfen dürfen und muss das weitere Verfahren einschließlich der Zuständigkeitsrüge prüfen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden.