Beschluss
13 W 63/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Darlehensbewilligungen nach § 89 BSHG handelt es sich um Verwaltungsakte, die die Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlich regeln.
• Ein in Vollzug eines solchen Bescheids konkludent abgeschlossener Darlehensvertrag ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren.
• Für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Darlehensverträgen ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet, nicht der ordentliche Rechtsweg.
Entscheidungsgründe
Darlehensbewilligung nach §89 BSHG als Verwaltungsakt; Verwaltungsrechtsweg • Bei Darlehensbewilligungen nach § 89 BSHG handelt es sich um Verwaltungsakte, die die Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlich regeln. • Ein in Vollzug eines solchen Bescheids konkludent abgeschlossener Darlehensvertrag ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren. • Für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Darlehensverträgen ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet, nicht der ordentliche Rechtsweg. Der Kläger bewilligte dem Beklagten mit Bescheid vom 8. September 1989 die Übernahme von Heimpflegekosten als Darlehen. In Vollzug dieses Bewilligungsbescheids kam es zwischen den Parteien nach Ansicht des Landgerichts konkludent zu einem Darlehensvertrag. Der Beklagte erhob Zulässigkeitsrügen gegen den zulässigen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Das Oberlandesgericht prüft, ob die Klage vor den ordentlichen Gerichten statthaft ist oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Entscheidend ist, ob die Bewilligung und der daraus resultierende Vertrag öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu qualifizieren sind. Der Senat berücksichtigt die Regelungen des BSHG und die öffentlich-rechtliche Prägung der Sozialhilfe. Das Landgericht hatte zunächst im Versäumnisurteil den ordentlichen Rechtsweg bejaht; der Senat hält eine abweichende Bewertung für möglich. • Die Beschwerde ist nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO zulässig und begründet, weil die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). • Die Bewilligung der Übernahme von Heimpflegekosten als Darlehen ist ein Verwaltungsakt, der die Sicherung des Aufwendungsersatzes regelt; daher prägt die öffentlich-rechtliche Rechtsordnung den Vertragsinhalt. • Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob der Vertragsgegenstand öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich geregelt ist; Sozialhilferecht ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich ausgestaltet. • Darlehensgewährungen nach §89 BSHG sind als spezielle Formen sozialhilferechtlicher Leistungen öffentlich-rechtlich zu behandeln und unterliegen sozialrechtlichen Maximen sowie rechtsstaatlichen Vorgaben. • Daraus folgt, dass die Rechte und Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht allein nach §§607 ff. BGB, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sozialhilfe zu beurteilen sind. • Weil es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, ist für Streitigkeiten hieraus gemäß §40 Abs.1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, nicht der ordentliche Rechtsweg. • Das Landgericht ist an seine vorläufige Beurteilung im Versäumnisurteil nicht endgültig gebunden; eine Zuständigkeitsprüfung kann noch abweichend erfolgen (§§340 Abs.3, 282 Abs.3 ZPO). Die Beschwerde ist begründet: Die Klage vor den ordentlichen Gerichten ist unzulässig, weil die Bewilligung nach §89 BSHG und ein daraus folgender Darlehensvertrag öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sind. Damit richtet sich der Rechtsstreit nach §40 VwGO an die Verwaltungsgerichte. Das Landgericht kann seine bisherige Beurteilung der Zuständigkeit noch ändern; insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg zu eröffnen. Der Beklagte obsiegt bezüglich der Zuständigkeitsfrage, da die sozialhilferechtliche Prägung der Rechtsbeziehungen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet.