Beschluss
2 Wx 53/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Haftung als Kostenschuldner nach §145 Abs.1 KostO ist erforderlich, dass der Entwurfsauftrag dem Betroffenen zuzurechnen ist.
• Die Zurechnung des Verhaltens Dritter wegen Erfordern im Sinne von §145 KostO bemisst sich nach den Grundsätzen der §§164 ff. BGB; Verhandlungsvollmacht reicht nicht ohne weiteres für die Erteilung eines Entwurfsauftrags.
• Bei unzureichenden tatsächlichen Feststellungen ist die Sache zur Nachholung der erforderlichen Beweiserhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Haftung als Kostenschuldner bei Entwurfsfertigung: Zurechnung dritter Handlung nach §§164 ff. BGB • Zur Haftung als Kostenschuldner nach §145 Abs.1 KostO ist erforderlich, dass der Entwurfsauftrag dem Betroffenen zuzurechnen ist. • Die Zurechnung des Verhaltens Dritter wegen Erfordern im Sinne von §145 KostO bemisst sich nach den Grundsätzen der §§164 ff. BGB; Verhandlungsvollmacht reicht nicht ohne weiteres für die Erteilung eines Entwurfsauftrags. • Bei unzureichenden tatsächlichen Feststellungen ist die Sache zur Nachholung der erforderlichen Beweiserhebung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Notar (Beteiligter zu 2) fertigte 1990 den Entwurf eines notariellen Kaufvertragsangebots über ein Grundstück und sandte ihn dem Beteiligten zu 1) zu. Ein beurkundeter Vertrag kam nicht zustande. Der Notar stellte für die Entwurfserstellung eine Rechnung über insgesamt DM 3.269,98 aus. Der Beteiligte zu 1) bestritt, den Auftrag zur Erstellung des Entwurfs erteilt zu haben, und erhob Kostenbeschwerde. Das Landgericht hielt den Beteiligten zu 1) dennoch für Kostenschuldner, weil ein Dritter (Zeuge U.) den Entwurf für den Beteiligten zu 1) veranlasst habe. Der Beteiligte zu 1) legte weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Die weitere Beschwerde ist zulässig und fristgerecht nach §156 KostO. • Rechtliche Ausgangslage: Nach §145 Abs.1 KostO ist Kostenschuldner, wer durch Erfordern die Erstellung eines Entwurfs veranlasst hat; Erfordern kann auch konkludent erfolgen. • Zurechnung: Ob das Handeln des Dritten dem Betroffenen zuzurechnen ist, ist nach den Regeln der §§164 ff. BGB (Stellvertretung) zu beurteilen, weil das Tatbestandsmerkmal der Erforderung an eine Auftragserteilung anknüpft. • Feststellungen des Landgerichts sind rechtsfehlerhaft, weil sie nicht hinreichend ergeben, dass der Zeuge U. im Namen des Beteiligten zu 1) gehandelt oder eine entsprechende Vertretungsmacht besessen hat; Verhandlungsvollmacht allein begründet keine Ermächtigung zur Erteilung eines Entwurfsauftrags. • Der Notar trägt die objektive Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen wirksamer Vertretung vorliegen; deshalb sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich. • Folge: Wegen der unzureichenden Feststellungen ist die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur Ergänzung der Beweisaufnahme zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Landgerichts Bonn wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Notar als Kostengläubiger die objektive Feststellungslast dafür trägt, dass die erforderlichen Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung durch den Zeugen U. vorliegen; dazu fehlen aber derzeit ausreichende tatrichterliche Feststellungen. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Zeuge U. im Namen des Beteiligten zu 1) gehandelt oder eine Vertretungsmacht zur Erteilung des Entwurfsauftrags besessen hat, und Verhandlungsvollmacht reicht hierfür nicht aus. Daher kann der Beteiligte zu 1) derzeit nicht als Kostenschuldner angesehen werden; das Landgericht hat die fehlenden Feststellungen nachzuholen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Landgericht übertragen.