Urteil
19 U 22/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine schriftliche Schiedsvereinbarung nach dem Europäischen Übereinkommen ist gewahrt, wenn eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsklausel vorliegt.
• Für die Wirksamkeit der Schiedsabrede ist es unerheblich, ob der Hauptvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist; über dessen Wirksamkeit hat das Schiedsgericht zu entscheiden, soweit ausländisches Recht dies zulässt.
• Eine nachträgliche schriftliche Zustimmung oder die prozessuale Berufung auf eine Schiedsklausel genügt zur Begründung einer wirksamen Schiedsvereinbarung.
Entscheidungsgründe
Wirksame internationale Schiedsklausel trotz strittigem Hauptvertrag • Eine schriftliche Schiedsvereinbarung nach dem Europäischen Übereinkommen ist gewahrt, wenn eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsklausel vorliegt. • Für die Wirksamkeit der Schiedsabrede ist es unerheblich, ob der Hauptvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist; über dessen Wirksamkeit hat das Schiedsgericht zu entscheiden, soweit ausländisches Recht dies zulässt. • Eine nachträgliche schriftliche Zustimmung oder die prozessuale Berufung auf eine Schiedsklausel genügt zur Begründung einer wirksamen Schiedsvereinbarung. Die Klägerin verlangt Zahlung von Kaufpreis und Ersatz von Geldbußen aus Lieferungen von Software an die Beklagte. Die Parteien verhandelten über einen Vertrag mit einer Schiedsklausel (Distribution Agreement), die Frankreich als anwendbares Recht und Paris/Versailles als Schiedsort benennt. Die Beklagte beruft sich im Verfahren auf eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsklausel und behauptet, sie habe den unterschriebenen Vertrag zurückgesandt. Die Klägerin bestreitet das Zustandekommen des Hauptvertrags und rügt insbesondere fehlenden Zugang einer Annahmeerklärung. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege; dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. • Anwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EuÜbkSchG) wegen Vertragspartnern in verschiedenen Vertragsstaaten und künftigen internationalen Handelsstreitigkeiten (Art.1 EuÜbkSchG). • Schriftformerfordernis nach Art.1 Abs.2 EuÜbkSchG ist erfüllt: Die Beklagte hat eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsklausel vorgelegt; Zeitpunkt der Unterzeichnung ist unerheblich, weil auch nachträgliche schriftliche Zustimmung genügt. • Prozessuale Berufung auf die Schiedsklausel (Schriftsatz vom 18.03.1991) stellt ebenfalls eine wirksame schriftliche Zustimmung zur Schiedsvereinbarung dar. • Nach Art.6 Abs.2 EuÜbkSchG ist französisches Recht anzuwenden; nach französischem Recht sind Schiedsabreden zwischen Kaufleuten für Geschäftssachen zulässig (Art.2061 Code Civil). • Nach herrschender Auffassung der französischen Rechtsprechung hängt die Wirksamkeit einer internationalen Schiedsklausel nicht vom Zustandekommen oder der Gültigkeit des Hauptvertrags ab; daher ist die Gültigkeit des Hauptvertrags nicht vorstaatlich durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. • Ergebnis ist deshalb, dass die Klage vor dem zuständigen staatlichen Gericht unzulässig ist, weil die Parteien wirksam vereinbart haben, Streitigkeiten dem Schiedsgericht zuzuweisen (§1027a ZPO i.V.m. EuÜbkSchG). Die Berufung war unbegründet; die Klage wurde zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil zwischen den Parteien eine wirksame internationale Schiedsvereinbarung besteht. Die vorgelegte, von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsklausel erfüllt die Schriftform des Europäischen Übereinkommens, und auch eine nachträgliche schriftliche Zustimmung bzw. die prozessuale Berufung auf die Klausel begründet die Vereinbarung. Französisches Recht erlaubt die vereinbarte Schiedsklausel, und die Wirksamkeit der Schiedsabrede hängt nicht von der Gültigkeit des strittigen Hauptvertrags ab. Der Rechtsstreit ist daher dem Schiedsgericht zu überlassen; die Nebenentscheidungen wurden insoweit ebenfalls getroffen.