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Urteil

16 U 118/91

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anfechtung der Vaterschaft bedarf der anfechtende Ehemann substantieller Anhaltspunkte für eine andersgelagerte Abstammung; bloße Vermutungen genügen nicht. • Ein Beweisantrag auf Einholung eines serologischen oder DNA-Gutachtens kann abgelehnt werden, wenn die Behauptung der Nichtvaterschaft offensichtlich substanzlos ist und keine greifbaren Gründe für weitergehende Ermittlungen bestehen. • Die Anfechtungsfrist nach § 1594 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte für die Nichtvaterschaft erlangt hat; bloße Zweifelsäußerungen der Kindesmutter genügen nicht automatisch zur Fristlosigkeit.
Entscheidungsgründe
Anfechtung ehelicher Vaterschaft: Ablehnung serologischer Gutachten bei substanzlosem Vorbringen • Zur Anfechtung der Vaterschaft bedarf der anfechtende Ehemann substantieller Anhaltspunkte für eine andersgelagerte Abstammung; bloße Vermutungen genügen nicht. • Ein Beweisantrag auf Einholung eines serologischen oder DNA-Gutachtens kann abgelehnt werden, wenn die Behauptung der Nichtvaterschaft offensichtlich substanzlos ist und keine greifbaren Gründe für weitergehende Ermittlungen bestehen. • Die Anfechtungsfrist nach § 1594 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte für die Nichtvaterschaft erlangt hat; bloße Zweifelsäußerungen der Kindesmutter genügen nicht automatisch zur Fristlosigkeit. Der Kläger focht gerichtlich die Vaterschaft an für während seiner Ehe geborene Kinder seiner geschiedenen Ehefrau. In der Klage behauptete er lediglich, nicht der Vater zu sein. Später gab er an, ab Ende 1990 Zweifel entwickelt zu haben, weil die Kinder ihn beim Vornamen nannten und die Mutter einmal eine zweideutige Bemerkung gemacht habe; ferner erinnerte er sich an ein Treffen der Mutter mit einem früheren Freund im Februar 1982. Die Beklagten behaupteten, die Kinder stammten vom Kläger; die Mutter habe in der Empfängniszeit nur mit dem Kläger Verkehr gehabt. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte dies nach Beweisaufnahme und ließ die Revision zu. • Keine Substanz für Nichtvaterschaft: Es ergaben sich keine konkreten Umstände, die darauf hindeuten könnten, die Beklagten stammten nicht vom Kläger; der Kläger konnte keine belastbaren Anhaltspunkte vortragen (§ 1591 Abs.1 BGB). • Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen: Die Aussagen der Kindesmutter und des Zeugen H. wurden als offen und plausibel bewertet; die Mutter schilderte das Ende der früheren Beziehung und mögliche Erinnerungslücken wurden nachvollziehbar erklärt. • Amtsermittlung ausreichend: Nach Durchführung der gebotenen Amtsermittlung gemäß den Regeln für Kindschaftssachen bestand kein Anlass für weitergehende Ermittlungen; das Gericht hat die Überzeugung von der Abstammung erlangt. • Grundsätze zur Gutachtenserhebung: Ein Beweisantrag auf Einholung serologischer/DNA-Gutachten kann nur abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel ungeeignet/unzugänglich ist; hier bestand jedoch keine Veranlassung, weil das Vorbringen des Klägers substanzlos war. • Schutzinteressen der Familie: Die Durchführung weitreichender medizinischer Beweismaßnahmen gegen substanzlose Behauptungen kann die körperliche Integrität und psychische Belastung der Mutter und der Kinder unangemessen beeinträchtigen; deshalb ist Zurückhaltung geboten. • Anfechtungsfrist: Die Klage ist nicht verfristet, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Kenntnis konkreter Anhaltspunkte für die Nichtvaterschaft hatte (§ 1594 Abs.2 BGB). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft bleibt abgewiesen. Das Gericht hat die Aussagen der Kindesmutter und des Zeugen H. für überzeugend gehalten und keinen substantiellen Anhaltspunkt für eine andersgelagerte Abstammung festgestellt. Daher war die Anordnung eines serologischen bzw. DNA-Gutachtens wegen der Substanzlosigkeit des Vorbringens nicht geboten; zugleich wäre eine solche Anordnung bei rein untermauerter Vermutung unverhältnismäßig gegenüber den Schutzinteressen der Familie. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde zugelassen.