Urteil
26 U 52/91
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Ein inhaltlich hinreichend begründetes Strafurteil kann im Zivilprozess im Urkundenbeweis verwertet werden, sofern das Zivilgericht dessen Feststellungen selbständig kritisch würdigt.
• Die Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen ersetzt nicht die eigene, verantwortliche Überzeugungsbildung des Zivilgerichts; ist das Strafurteil aber detailliert und fundiert, kann es die Grundlage bilden.
• Bei naturwissenschaftlichen Beweisfragen kann das im Strafverfahren verwertete Gutachten auch dann ohne erneute Begutachtung verwendet werden, wenn dessen Inhalte im Strafurteil dokumentiert sind und keine konkreten, neu substantiierten Einwendungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verwertung strafgerichtlicher Feststellungen im Zivilprozess zur Schadensersatzhaftung • Ein inhaltlich hinreichend begründetes Strafurteil kann im Zivilprozess im Urkundenbeweis verwertet werden, sofern das Zivilgericht dessen Feststellungen selbständig kritisch würdigt. • Die Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen ersetzt nicht die eigene, verantwortliche Überzeugungsbildung des Zivilgerichts; ist das Strafurteil aber detailliert und fundiert, kann es die Grundlage bilden. • Bei naturwissenschaftlichen Beweisfragen kann das im Strafverfahren verwertete Gutachten auch dann ohne erneute Begutachtung verwendet werden, wenn dessen Inhalte im Strafurteil dokumentiert sind und keine konkreten, neu substantiierten Einwendungen vorliegen. Die Klägerin verlangt von drei Beklagten Schadensersatz für einen Sprengstoffanschlag auf eine Grenzschutzunterkunft am 11.08.1986. Die Beklagten waren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und gemeinschaftlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in einem Strafverfahren verurteilt; Teile dieses Urteils wurden vom BGH aufgehoben, nicht jedoch die Feststellungen zum konkreten Anschlag. Die Klägerin machte ursprünglich rund 68.939,30 DM geltend, nahm Teile zurück und verlangt zuletzt 60.472,67 DM nebst Zinsen. Das Landgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner auf der Grundlage des Strafurteils. Die Beklagten rügen die Verwertung des Strafurteils im Zivilverfahren, bestreiten ihre Tatbeteiligung und beantragen unter anderem die Ablehnung der Verwertung sowie neue Beweiserhebungen. Der Senat hat das Strafurteil geprüft und das landgerichtliche Urteil bestätigt. • Zulässigkeit der Urkundenverwertung: Es ist grundsätzlich zulässig, den Beweis einer unerlaubten Handlung durch Vorlage eines strafgerichtlichen Urteils zu führen; das Zivilgericht muss jedoch eine eigene kritische Würdigung vornehmen. • Erfordernis der eigenen Würdigung: Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass das Strafurteil des OLG Düsseldorf vom 20.01.1989 detaillierte Feststellungen und eine umfassende Beweiswürdigung enthält, die eine verantwortliche eigenständige Überzeugungsbildung des Zivilgerichts ermöglicht. • Beweisaufnahme und verspätete Beweisantritte: Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz neue Beweisantritte vortragen (z. B. erneute Vernehmung von Zeuginnen), sind diese teilweise verspätet und nicht erforderlich, weil selbst ohne bestimmte Tatbeiträge (z. B. Auskundschaften) ausreichende Tatbeiträge (z. B. Mitverfassen des Bekennerschreibens) nach den Feststellungen verbleiben. • Gutachtenverwertung: Die naturwissenschaftlichen Feststellungen des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen sind im Strafurteil dokumentiert; gegen die Richtigkeit wurden keine konkretisierten, substantiellen Einwendungen vorgebracht, so dass kein neues Sachverständigengutachten erforderlich ist. • Rechtsgrundlagen: Die Haftung ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB und aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 StGB sowie §§ 830, 840 BGB; Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 11, 711 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.472,67 DM zuzüglich der geltend gemachten Zinsen, weil es nach eigener kritischer Würdigung der im Strafurteil enthaltenen und insoweit rechtskräftigen Feststellungen überzeugt ist, dass die Beklagten gemeinschaftlich an dem Sprengstoffanschlag beteiligt waren. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Verwertung des Strafurteils, gegen die Zeugenaussagen und gegen das im Strafverfahren ermittelte Gutachten sind nicht konkret genug und tragen nicht dazu bei, die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Damit bleibt die zivilrechtliche Haftung der Beklagten wegen der unerlaubten Handlung in vollem Umfang bestehen; die Nebenentscheidungen werden entsprechend getroffen.