Urteil
11 U 213/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein stillschweigendes Dulden über Jahre kann das Zustandekommen eines Leihvertrags nach § 598 BGB begründen.
• Für die Beurteilung eines Rechtsbindungswillens bei Gefälligkeiten kommt es auf das äußere Verhalten und auf Vertrauen nach Treu und Glauben an.
• Eine nachbarschaftliche Kündigung oder Rückforderung kann treuwidrig und damit unzulässig sein, wenn sie zur Unzeit erfolgt und eine erhebliche Härte verursacht.
• Zur Abwehr wesentlicher Nachteile ist eine einstweilige Verfügung nach §§ 535, 540 ZPO möglich, auch wenn die Maßnahme nur vorläufig ausgestaltet wird.
Entscheidungsgründe
Stillschweigendes Dulden begründet Leihvertrag; unzulässige Kündigung während Bauarbeiten • Ein stillschweigendes Dulden über Jahre kann das Zustandekommen eines Leihvertrags nach § 598 BGB begründen. • Für die Beurteilung eines Rechtsbindungswillens bei Gefälligkeiten kommt es auf das äußere Verhalten und auf Vertrauen nach Treu und Glauben an. • Eine nachbarschaftliche Kündigung oder Rückforderung kann treuwidrig und damit unzulässig sein, wenn sie zur Unzeit erfolgt und eine erhebliche Härte verursacht. • Zur Abwehr wesentlicher Nachteile ist eine einstweilige Verfügung nach §§ 535, 540 ZPO möglich, auch wenn die Maßnahme nur vorläufig ausgestaltet wird. Die Antragsteller betrieben eine Druckerei und nutzten seit Jahren einen durch den Antragsgegner gelegenen G.-Weg zur Zufahrt und zum Transport. Der Antragsgegner stellte am 06.06.1992 Blumenkübel auf dem Weg auf und verlangte die Unterlassung der Nutzung; die Antragsteller planten Ende Juni 1992 Bauarbeiten, für die sie die Zufahrt dringend benötigten. Die Parteien stritten darüber, ob ein Leihvertrag oder ein Nutzungsrecht bestand und ob der Antragsgegner die Nutzung jemals widersprochen habe. Die Antragsteller machten geltend, der Antragsgegner habe das Befahren über Jahre stillschweigend geduldet und durch vorheriges Verhalten Rechtsbindungswillen gezeigt. Der Antragsgegner berief sich auf fehlende Legitimation und auf Schäden und Behinderungen durch das Befahren. Die Antragsteller beantragten eine einstweilige Verfügung zur Entfernung der Blumenkübel bzw. zumindest deren Versetzung um ca. 50 cm, um die Bauarbeiten durchführen zu können. • Verfügungsanspruch aus § 598 BGB: Aus dem jahrelangen widerspruchslosen Dulden des Befahrens kann ein Leihvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden. • Aktiv- und Passivlegitimation: Anders als bei einem Notwegerecht nach § 917 BGB ist ein Leihvertrag unabhängig von Eigentumsverhältnissen möglich; der Antragsgegner ist als Vertragspartner anzusehen. • Rechtsbindungswille bei Gefälligkeiten: Maßgeblich ist, ob nach Treu und Glauben und Verkehrssitte aus dem Verhalten des Leistenden ein Rechtsbindungswille geschlossen werden durfte; hier sprechen die Umstände (Nachbar-Einverständnis 1983, langjährige Duldung, steigende Nutzung) hierfür. • Unzulässigkeit der Kündigung/Rückforderung: Die Aufstellung der Blumenkübel erfolgte zeitlich im Zusammenhang mit dem Beginn der Bauarbeiten und stellt eine Kündigung zur Unzeit dar, die gegen Treu und Glauben verstößt und unzulässig ist. • Verhältnismäßigkeit und Härteabwägung: Die Sperrung des Weges würde für die Antragsteller erhebliche Nachteile verursachen, weil alternative Zufahrten für schweres Gerät ungeeignet sind; Foto- und sonstige Beweismittel stützen diese Feststellung. • Eilbedürftigkeit und Verfügungsgrund nach §§ 535, 540 ZPO: Die einstweilige Regelung ist erforderlich, um wesentliche Nachteile (Behinderung der Bauarbeiten) abzuwenden; die Eilbedürftigkeit ergab sich mit dem geplanten Baubeginn. • Beschränkung der einstweiligen Anordnung: Da es sich um eine vorläufige Regelung handelt und die Antragsteller eine geringere Maßnahme (Versetzung um ca. 50 cm) als ausreichend bezeichneten, war die Verfügung entsprechend zu begrenzen. • Zwangsmittel: Die Androhung von Ordnungsmitteln erfolgte auf Grundlage von § 890 ZPO. • Kosten: Da beide Seiten teilweise obsiegten und unterlagen, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Berufung der Antragsteller hatte teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Leihvertrag über die Nutzung des G.-Weges zustandegekommen ist und der Antragsgegner die Nutzung über Jahre stillschweigend geduldet hat, sodass sein kurzfristiges Verbot durch Aufstellen von Blumenkübeln als treuwidrig und unverhältnismäßig zu beurteilen ist. Die Antragsteller erhielten eine einstweilige Regelung, die die Entfernung oder zumindest Versetzung der Hindernisse in dem begrenzten Umfang anordnet, der zur Durchführung der dringenden Bauarbeiten erforderlich ist. Die Maßnahme ist als vorläufige Abwehr wesentlicher Nachteile nach §§ 535, 540 ZPO gerechtfertigt; die Eilbedürftigkeit ergab sich mit dem geplanten Baubeginn. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ausgeglichen, weil beide Parteien teilweise Erfolg hatten.