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Beschluss

7 W 30/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgebliebene Partei kann nach § 141 Abs. 3 ZPO analog Ordnungsgeld festgesetzt werden. • Gegen die ausgebliebene Partei kann hingegen keine Ordnungshaft angeordnet und ihr nicht automatisch die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO ist eine Ermessensentscheidung; maßgeblich sind Verschuldensgrad und die Frage, ob das Ausbleiben die Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verzögert.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben der Partei; keine Ordnungshaft • Gegen eine trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgebliebene Partei kann nach § 141 Abs. 3 ZPO analog Ordnungsgeld festgesetzt werden. • Gegen die ausgebliebene Partei kann hingegen keine Ordnungshaft angeordnet und ihr nicht automatisch die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO ist eine Ermessensentscheidung; maßgeblich sind Verschuldensgrad und die Frage, ob das Ausbleiben die Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verzögert. Der Beklagte war zu einem Termin am 19. Dezember 1991 persönlich vors Erscheinungsgebot geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht und entsandte keinen vertretungsbereiten Vertreter. Sein Prozessbevollmächtigter war nicht hinreichend informiert und konnte nicht an seiner Stelle zur Aufklärung des umfangreichen Streitstoffs beitragen. Der Beklagte behauptete, sein Anwalt habe per Telefax den Termin aufgehoben; dies wurde vom Anwalt bestritten. Nach Vernehmung einer Zeugin wurde ein neuer Termin für den 26. Februar 1992 anberaumt, zu dem der Beklagte erschien und der Streit durch Vergleich beendet wurde. Das Landgericht setzte gegen den Beklagten Ordnungsgeld in Höhe von 400 DM sowie eine Ersatz-Ordnungshaft und Lasten in der Kostenentscheidung fest. Gegen diese Entscheidungen richtete sich die Beschwerde des Beklagten. • Anwendbarkeit von § 141 Abs. 3 ZPO (analog) hinsichtlich der Möglichkeit, gegen die trotz ordnungsgemäßer Ladung ausgebliebene Partei Ordnungsgeld festzusetzen; die Vorschrift dient der Sachverhaltsaufklärung. • Rechtliche Grenzen: § 141 Abs. 3 ZPO erlaubt nicht die Anordnung von Ordnungshaft gegen die ausgebliebene Partei und führt nicht automatisch zur Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten; hierfür kommen Verzögerungsgebühr (§ 34 GKG) oder § 95 ZPO in Betracht. • Beweiswürdigung: Die behauptete Telefax-Mitteilung des Prozessbevollmächtigten, die den Termin aufgehoben haben soll, wurde durch dessen Stellungnahme widerlegt; ein nachträglicher Entschuldigungsgrund lag nicht vor. • Ermessen der Ordnungsgeldfestsetzung: Die Festsetzung ist nicht geboten, aber zulässig; maßgeblich sind Verschulden und die Erschwerung bzw. Verzögerung der Sachverhaltsaufklärung durch das Ausbleiben. • Konkrete Umstände: Der Beklagte hatte die Verlegung eines früheren Termins beantragt und wurde durch die gerichtliche Rücksichtnahme besonders verpflichtet, den neu angesetzten Termin wahrzunehmen; sein Ausbleiben verzögerte die Aufklärung, so dass die Maßnahme gerechtfertigt war. • Rechtsprechungsabgrenzung: Die Kammer folgt nicht der Ansicht, Ordnungsgeld müsse nur bei bewusster Missachtung verhängt werden; vielmehr genügt die Erschwerung oder Verzögerung der Sachverhaltsaufklärung. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg: Die Anordnung der Ersatz-Ordnungshaft und die ursprüngliche Kostenentscheidung sind in dem betreffenden Umfang aufzuheben, weil gegen die ausgebliebene Partei keine Ordnungshaft angeordnet und ihr nicht automatisch die Kosten des Ausbleibens auferlegt werden können. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 400 DM bleibt bestehen, weil der Beklagte unentschuldigt ausgeblieben ist, die behauptete Entschuldigung nicht bewiesen wurde und sein Ausbleiben die Sachverhaltsaufklärung verzögerte; die Festsetzung war ermessensfehlerfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt war.