Beschluss
2 Ws 488/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags ist unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss einen erkennenden Richter betrifft (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO).
• Erkennender Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist jeder Richter, der zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen ist; diese Eigenschaft beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses.
• Für die Beurteilung, ob ein Beschluss einen erkennenden Richter betrifft, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablehnungsantrag maßgeblich; entscheidend ist ferner, dass ein außerhalb der Hauptverhandlung ergangener Beschluss mit dem Herausgeben aus dem Bereich des Gerichts zum Zwecke der Zustellung als erlassen gilt.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde unzulässig, wenn Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft • Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags ist unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss einen erkennenden Richter betrifft (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO). • Erkennender Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist jeder Richter, der zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen ist; diese Eigenschaft beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses. • Für die Beurteilung, ob ein Beschluss einen erkennenden Richter betrifft, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Ablehnungsantrag maßgeblich; entscheidend ist ferner, dass ein außerhalb der Hauptverhandlung ergangener Beschluss mit dem Herausgeben aus dem Bereich des Gerichts zum Zwecke der Zustellung als erlassen gilt. Der Angeklagte legte nach Zugang einer Verfügung des Vorsitzenden des Landgerichts Köln den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. September 1992 ab. Zuvor hatte die 6. große Strafkammer mit Beschluss vom 17. September 1992 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet; dieser Eröffnungsbeschluss wurde von der Geschäftsstelle am 22. September 1992 ausgeführt. Die Strafkammer wies den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 23. September 1992 als unbegründet zurück. Der Angeklagte richtete hiergegen am 1. Oktober 1992 eine sofortige Beschwerde. Streitfragen betrafen den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses und die Frage, ob die zurückweisende Entscheidung einen erkennenden Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO betreffe. • Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit: § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO macht die sofortige Beschwerde unzulässig, wenn die angefochtene Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft. Erkennende Richter sind diejenigen, die zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen sind; diese Eigenschaft beginnt mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses. • Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich: Für die Zuordnung zur Vorschrift kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Einlegung des Ablehnungsantrags an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über den Antrag entschieden wird. Daher ist auch ein vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellter Antrag der Vorschrift unterworfen, wenn das Gericht erst nach Eröffnung entscheidet. • Erlasszeitpunkt von Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung: Ein außerhalb der Hauptverhandlung ergangener Beschluss gilt jedenfalls dann als erlassen, wenn er von der Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung oder Bekanntmachung abgesandt worden ist. Dies vermeidet Unsicherheit bei unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten an mehrere Betroffene. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Der Eröffnungsbeschluss der Strafkammer wurde spätestens mit der Absendung durch die Geschäftsstelle am 22. September 1992 erlassen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag datiert vom 23. September 1992 und betrifft damit einen erkennenden Richter. Folglich ist die sofortige Beschwerde unzulässig. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten wurde als unzulässig verworfen, weil die angefochtene Entscheidung einen erkennenden Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO betrifft. Maßgeblich war, dass der Eröffnungsbeschluss spätestens mit der Absendung zur Zustellung am 22. September 1992 erlassen war und die Ablehnungsentscheidung vom 23. September 1992 erfolgte. Damit konnte die sofortige Beschwerde nicht separat angegangen werden, sondern nur zusammen mit dem Urteil. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 473 Abs. 1 StPO.