Urteil
19 U 109/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Käuferin kann vom Verkäufer nur teilweisen Kaufpreis verlangen, wenn Teile der Kaufsache beim Verkäufer verblieben sind und deren angemessener Anteil zu ermitteln ist.
• Übergabemitwirkung Dritter kann dazu führen, dass der Verkäufer wegen Verletzung einer Nebenpflicht schadensersatzpflichtig wird und dadurch seine Kaufpreisansprüche reduziert werden.
• Die Eintragung einer Geschäftsführungsbestellung ins Handelsregister ist deklaratorisch; aus einer notariellen Anmeldung und der Kenntnis der Bestellung kann die Gegenpartei die Vertretungsmacht des Geschäftsführers trotz fehlender Eintragung ableiten.
• Zahlungen an einen wirksam bestellten Geschäftsführer oder dessen Sonderkonto befreien den Schuldner auch dann, wenn die Zahlung nicht an das Handelsregister angepasste Konto oder Adresse gerichtet war.
• Bei teilweiser Erfolglosigkeit der Klage sind die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen und § 91a, § 92 Abs.1, § 97 Abs.1 ZPO sind anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Teilzahlungspflicht und Schadenausgleich wegen Verbleib von Geräten beim Verkäufer • Käuferin kann vom Verkäufer nur teilweisen Kaufpreis verlangen, wenn Teile der Kaufsache beim Verkäufer verblieben sind und deren angemessener Anteil zu ermitteln ist. • Übergabemitwirkung Dritter kann dazu führen, dass der Verkäufer wegen Verletzung einer Nebenpflicht schadensersatzpflichtig wird und dadurch seine Kaufpreisansprüche reduziert werden. • Die Eintragung einer Geschäftsführungsbestellung ins Handelsregister ist deklaratorisch; aus einer notariellen Anmeldung und der Kenntnis der Bestellung kann die Gegenpartei die Vertretungsmacht des Geschäftsführers trotz fehlender Eintragung ableiten. • Zahlungen an einen wirksam bestellten Geschäftsführer oder dessen Sonderkonto befreien den Schuldner auch dann, wenn die Zahlung nicht an das Handelsregister angepasste Konto oder Adresse gerichtet war. • Bei teilweiser Erfolglosigkeit der Klage sind die Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen und § 91a, § 92 Abs.1, § 97 Abs.1 ZPO sind anzuwenden. Die Klägerin verlangt den Kaufpreis für einen Computer mitsamt Zubehör von der Beklagten. Teile der Lieferung (Monitor und Tastatur) verblieben bei der Beklagten; die Parteien stritten über die angemessene Verteilung des Kaufpreises. Die Klägerin konnte den Computer nicht an die Beklagte zurückgeben; die Beklagte behauptete, der Zeuge habe das Gerät zur Überprüfung an die Klägerin übergeben. Streit bestand auch über die Vertretungsmacht des Geschäftsführers D. L., insbesondere über die Wirkung der Eintragung ins Handelsregister und über an wen Zahlungen leistbar waren. Das Landgericht hatte der Klägerin in Teilen Recht gegeben; in der Berufung wurde die Höhe des durch die Beklagte anzuerkennenden Betrags und die Kostenverteilung geprüft. Beweisaufnahme ergab, dass der Zeuge im Auftrag der Beklagten handelte und die Klägerin das Gerät nicht zurückgeben konnte. • Höhe des zu erstattenden Kaufpreisteils: Der Senat bemisst den der Klägerin zustehenden Teilbetrag auf insgesamt 530,00 DM, weil die Beklagte für den bei ihr verbliebenen Monitor 280,00 DM anerkannt hat, der auf Rechnungsgrundlage mit 380,00 DM angemessen wäre, und zusätzlich 150,00 DM für die bei der Beklagten verbliebene Tastatur anzusetzen sind. • Schadensausgleich wegen Vertragsverletzung: Aufgrund der Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass der Zeuge den Computer im Auftrag der Beklagten an die Klägerin zur Überprüfung übergab. Da die Klägerin das Gerät nicht zurückgeben kann, hat sie eine vertragliche Nebenpflicht verletzt und ist schadensersatzpflichtig; diese Schadensersatzforderung steht der Kaufpreisforderung entgegen, sodass nur der genannte Teilbetrag durchsetzbar ist. • Zur Frage der Vertretungsmacht: Die notariell beurkundete Bestellung des Geschäftsführers D. L. war der Beklagten bekannt, sodass die Bestellung nach den §§ 6 Abs.3, 46 Nr.5 GmbHG ausreichend nachgewiesen war. Die Eintragung ins Handelsregister ist deklaratorisch, sodass die Beklagte die Empfangszuständigkeit nicht berechtigt in Zweifel ziehen konnte. • Leistungserfüllung und Bewirkung der Zahlung: Weil D. L. wirksam Geschäftsführer war, konnte die Beklagte auch durch Zahlung an ihn oder auf sein Sonderkonto mit befreiender Wirkung leisten; daraus ergab sich kein Recht zur Leistungsverweigerung der Beklagten. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Klage veranlasst, weil sie nicht berechtigt zur Leistungsverweigerung war; infolgedessen sind die Kosten der I. Instanz anteilig aufzuteilen (Klägerin 54 %, Beklagte 46 %) und die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91a, § 92 Abs.1, § 97 Abs.1 ZPO. Die Berufung der Klägerin hatte nur teilweise Erfolg; sie kann nur einen Teilbetrag von 530,00 DM vom Kaufpreis durchsetzen. Weitere Kaufpreisansprüche werden durch eine gleich hohe Schadensersatzforderung der Beklagten wegen der Nichtrückgabe des Computers ausgeglichen. Die Beklagte hat die Zahlungspflicht nicht berechtigt verweigert, weil die Bestellung des Geschäftsführers ausreichend bekannt war und Zahlungen an ihn mit befreiender Wirkung möglich waren. Die Kosten der ersten Instanz sind anteilig aufzuteilen (Klägerin 54 %, Beklagte 46 %); die sonstigen Kostenentscheidungen erfolgten nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.