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Urteil

Ss 340-341/92 - 181-182 -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Auslegung politischer Flugblätter hat das Tatgericht den Inhalt, die Tendenz und den Zweck der Schrift erschöpfend darzustellen; unterbleibt dies, liegt ein Revisionsgrund vor. • Beleidigende, geschmacklose oder überspitzte Äußerungen sind nicht automatisch strafbar; sie können jedoch den Straftatbestand der Aufstachelung zum Rassenhaß (§ 131 StGB) erfüllen, wenn sie geeignet sind, Haß gegen Teile der Bevölkerung zu wecken. • Zur Annahme der Aufstachelung zum Rassenhaß reicht es nicht aus, dass Haß lediglich als 'Aufhänger' für politische Ziele dient; die konkrete Wirkung und Wertung einzelner Textpassagen sind vom Tatrichter zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht des Tatrichters bei Einstufung politischer Flugblätter als Aufstachelung zum Rassenhaß • Zur Auslegung politischer Flugblätter hat das Tatgericht den Inhalt, die Tendenz und den Zweck der Schrift erschöpfend darzustellen; unterbleibt dies, liegt ein Revisionsgrund vor. • Beleidigende, geschmacklose oder überspitzte Äußerungen sind nicht automatisch strafbar; sie können jedoch den Straftatbestand der Aufstachelung zum Rassenhaß (§ 131 StGB) erfüllen, wenn sie geeignet sind, Haß gegen Teile der Bevölkerung zu wecken. • Zur Annahme der Aufstachelung zum Rassenhaß reicht es nicht aus, dass Haß lediglich als 'Aufhänger' für politische Ziele dient; die konkrete Wirkung und Wertung einzelner Textpassagen sind vom Tatrichter zu prüfen. Mit der Anklage wurden zwei Mitglieder der Fraktion D. beschuldigt, im September/Oktober 1991 Flugblätter mit fremdenfeindlichen Überschriften und Textpassagen hergestellt und verbreitet zu haben. Die Flugblätter enthielten u.a. Formulierungen, die sich gegen Zigeuner und andere Ausländer richteten und politische Forderungen sowie Kontaktaufnahmen zur Fraktion D. anboten. Das Amtsgericht sprach die Angeklagten frei mit der Begründung, die Flyer enthielten zwar Überspitzungen und Geschmacksverletzungen, erfüllten aber nicht den Tatbestand der Aufstachelung zum Rassenhaß gemäß § 131 StGB, weil Haß nicht Ziel, sondern nur Anknüpfungspunkt für politische Werbung sei. Die Staatsanwaltschaft revidierte und rügte, das Amtsgericht habe sich nicht ausreichend mit konkreten Textstellen auseinandergesetzt und den Tatbestand der Aufstachelung verkannt. Das Oberlandesgericht gab der Revision statt und hob das Urteil zur neuen Verhandlung auf. • Rechtliche Prüfungsaufgabe: Die Auslegung von Äußerungen und Schriften ist tatrichterliche Tatsachenwürdigung; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler und Vollständigkeit der Würdigung. • Mängel der Urteilsgründe: Das Amtsgericht hat nicht ausreichend dargelegt, welche Kernaussagen den Flugblättern in Bezug auf die angesprochenen Personengruppen beigemessen wurden und welche Bewertung einzelne Textpassagen unter dem Gesichtspunkt der Anklage (Aufstachelung zum Rassenhaß) erfahren haben. • Erforderlichkeit der Gesamtschau: Es musste eine umfassende Würdigung von Inhalt, Tendenz und Zweck der Flugblätter erfolgen; die Feststellung, dass Haß nur 'Aufhänger' sei, schließt nicht aus, dass bestimmte Formulierungen strafbar sein können. • Tatbestandliche Abgrenzung: Für § 131 StGB genügt es nicht, bloße Geschmacklosigkeit festzustellen; es kommt auf die Eignung der Äußerungen an, Hass gegen Teile der Bevölkerung zu wecken, wobei nicht erforderlich ist, dass unmittelbare Aktionen ausgelöst werden sollen. • Folge: Wegen unzureichender Auseinandersetzung mit den Textpassagen liegt ein Rechtsfehler vor, der die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Tatgericht zurückzuverweisen rechtfertigt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: das freisprechende Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Amtsgericht die Flugblätter nicht inhaltlich und wertend in hinreichender Weise geprüft hat; es fehlt eine erschöpfende Auseinandersetzung mit den konkreten Textpassagen hinsichtlich der Frage, ob diese geeignet sind, zum Rassenhaß aufzuwiegeln (§ 131 StGB). Das Revisionsgericht betont, dass überspitzte oder geschmacklose politische Aussagen nicht automatisch strafbar sind, wohl aber unter die Strafnorm fallen können, wenn ihre Wirkung Haß gegen Teile der Bevölkerung fördert. In der neuen Hauptverhandlung sind Inhalt, Tendenz und Zweck der Schriften vollständig zu behandeln und gerichtliche Feststellungen so zu begründen, dass ersichtlich ist, welche Bedeutung den kritischen Textstellen für die Tatbestandsprüfung beigemessen wird.