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Urteil

16 U 113/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Sperrwirkung des § 1596 Abs.1 Nr.2 BGB greift nicht ein, wenn es um die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses eines nichtehelichen bzw. legitimierten Kindes geht. • Ein legitimiertes Kind bleibt nicht kraft der Legitimierung eheliches Kind von Geburt an; § 1719 BGB wirkt ex nunc. • Für die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gelten die besonderen Fristen und Voraussetzungen der §§ 1600g ff. BGB; § 1600i Abs.1 BGB enthält die Regelfrist, Abs.2 eine zusätzliche Frist unabhängig vom Fortbestand der Eltern-Ehe. • Hat das erstinstanzliche Gericht mangels Prüfung der Begründetheit die Klage wegen einer fehlerhaften Annahme der Sperrwirkung abgewiesen, ist die Sache zur Beweisaufnahme und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 538 Abs.1 Nr.2 ZPO entsprechend angewendet).
Entscheidungsgründe
Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses: Sperrwirkung des §1596 Abs.1 Nr.2 BGB greift nicht • Die Sperrwirkung des § 1596 Abs.1 Nr.2 BGB greift nicht ein, wenn es um die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses eines nichtehelichen bzw. legitimierten Kindes geht. • Ein legitimiertes Kind bleibt nicht kraft der Legitimierung eheliches Kind von Geburt an; § 1719 BGB wirkt ex nunc. • Für die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses gelten die besonderen Fristen und Voraussetzungen der §§ 1600g ff. BGB; § 1600i Abs.1 BGB enthält die Regelfrist, Abs.2 eine zusätzliche Frist unabhängig vom Fortbestand der Eltern-Ehe. • Hat das erstinstanzliche Gericht mangels Prüfung der Begründetheit die Klage wegen einer fehlerhaften Annahme der Sperrwirkung abgewiesen, ist die Sache zur Beweisaufnahme und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 538 Abs.1 Nr.2 ZPO entsprechend angewendet). Der Kläger, nichtehelich geboren, wurde durch Vaterschaftsanerkenntnis des Beklagten und dessen anschließende Heirat mit der Kindesmutter am 22.03.1990 legitimiert. Der Kläger erhebt Anfechtungsklage gegen das Vaterschaftsanerkenntnis mit der Behauptung, nicht vom Beklagten abzustammen. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Ehe des Beklagten mit der Kindesmutter sei intakt, sodass die Sperrwirkung des § 1596 Abs.1 Nr.2 BGB die Klage unzulässig mache. Das Vormundschaftsgericht hatte zuvor die Anfechtungsgenehmigung erteilt. Der Kläger legte Berufung ein; das Berufungsgericht prüfte die materielle Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtung und die Anwendbarkeit der gesetzlichen Fristen und Sperrwirkungen. • § 1596 BGB bezieht sich auf eheliche Abstammung; Legitimierung nach § 1719 BGB wirkt ex nunc und macht das Kind nicht von Geburt an zum ehelichen Kind. • Es handelt sich materiell um die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, für die die speziellen Regelungen der §§ 1600g ff. BGB gelten. • Nach § 1600i Abs.1 BGB besteht für das Kind eine Regelfrist von zwei Jahren ab Kenntnis der Anerkennung und der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände; Abs.2 eröffnet eine zusätzliche Frist, auch wenn die Eltern noch verheiratet sind, sodass das Fortbestehen der Ehe die Anfechtung durch das legitimierte Kind nicht generell sperrt. • Der Wortlaut, Sinn und die Gesetzesmaterialien zeigen, dass die Sperrwirkung des § 1596 Abs.1 Nr.2 BGB nicht auf die Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses legitimierter Kinder angewendet werden soll. • § 1600k Abs.3 BGB verweist nicht auf § 1596 Abs.1 Nr.2 BGB, sondern ordnet nur die entsprechende Anwendung von § 1597 Abs.3 BGB an, was die Unabhängigkeit der Anfechtungsregelung unterstreicht. • Das Amtsgericht hat ohne in die materielle Beweisaufnahme einzutreten fälschlich über die Klage entschieden; daher ist die Sache zur Durchführung der notwendigen Beweisaufnahme und abschließenden Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (entsprechende Anwendung von § 538 Abs.1 Nr.2 ZPO). Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen, weil die Abweisung wegen angeblicher Sperrwirkung des § 1596 Abs.1 Nr.2 BGB rechtsfehlerhaft war. Es ist zu klären und durch Beweisaufnahme zu entscheiden, ob der Kläger tatsächlich nicht vom Beklagten abstammt. Die Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses ist nach den speziellen Vorschriften der §§ 1600g ff. BGB zu prüfen; das Fortbestehen der Eltern-Ehe verhindert nicht generell die Anfechtung durch das legitimierte Kind. Die Kostenentscheidung und Fragen der Vollstreckbarkeit bleiben der Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.