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Urteil

19 U 99/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Taxiunternehmer kann grundsätzlich Ersatz der Mietwagenkosten für ein während der Reparaturzeit eingesetztes Ersatzfahrzeug nach § 249 Satz 2, § 251 Abs. 2 BGB verlangen. • Bei der Abwägung nach § 251 Abs. 2 BGB sind neben den Mietkosten die tatsächlich mit dem Mietwagen erzielten Einnahmen und ersparte leistungsbezogene Betriebskosten zu berücksichtigen; maßgeblich sind Einnahmen, nicht der Reingewinn. • Von den Mietwagenkosten sind übliche Eigenersparnisse zu kürzen (hier 15 %); eine pauschale Kürzung wegen teilweiser sogenannter ‚Privatnutzung‘ der Fahrzeuge kommt nicht in Betracht, wenn diese Nutzung zum normalen Betriebsablauf gehört. • Die Inanspruchnahme eines Mietwagens ist nur ausgeschlossen, wenn sie aus ex-ante unternehmerischer Sicht unvertretbar ist; das bloße Vorhalten eines größeren Fahrzeugbestands schließt die Ersetzung nicht automatisch aus.
Entscheidungsgründe
Ersatz von Mietwagenkosten bei Ausfall gewerblich genutzten Fahrzeugs (Taxi) • Ein Taxiunternehmer kann grundsätzlich Ersatz der Mietwagenkosten für ein während der Reparaturzeit eingesetztes Ersatzfahrzeug nach § 249 Satz 2, § 251 Abs. 2 BGB verlangen. • Bei der Abwägung nach § 251 Abs. 2 BGB sind neben den Mietkosten die tatsächlich mit dem Mietwagen erzielten Einnahmen und ersparte leistungsbezogene Betriebskosten zu berücksichtigen; maßgeblich sind Einnahmen, nicht der Reingewinn. • Von den Mietwagenkosten sind übliche Eigenersparnisse zu kürzen (hier 15 %); eine pauschale Kürzung wegen teilweiser sogenannter ‚Privatnutzung‘ der Fahrzeuge kommt nicht in Betracht, wenn diese Nutzung zum normalen Betriebsablauf gehört. • Die Inanspruchnahme eines Mietwagens ist nur ausgeschlossen, wenn sie aus ex-ante unternehmerischer Sicht unvertretbar ist; das bloße Vorhalten eines größeren Fahrzeugbestands schließt die Ersetzung nicht automatisch aus. Der Kläger, Taxiunternehmer mit 14 Fahrzeugen, machte gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten Mietwagenkosten geltend, die für die Zeit vom 4. bis 24. Januar 1991 aufgrund eines unfallbedingten Ausfalls eines Fahrzeugs angefallen sind. Die Rechnung der Mietwagenfirma belief sich netto auf 13.251,66 DM. Der Kläger nutzte den Mietwagen zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs und erzielte damit Einnahmen, die er anhand von Listen und einer Stellungnahme seines Steuerberaters nachwies. Das Landgericht gewährte bereits einen Teilbetrag; in der Berufungsinstanz stritten die Parteien insbesondere über die Anrechenbarkeit von Eigenersparnissen, eine mögliche Kürzung wegen angeblicher Privatnutzung und die Vergleichsgrundlage zwischen Mietkosten und erzielten Einnahmen. • Rechtliche Grundlage ist § 249 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 251 Abs. 2 BGB; Naturalrestitution durch Ersatzwagen ist grundsätzlich möglich und nur bei unvertretbarem Aufwand ausgeschlossen. • Der BGH-Grundsatz, wonach bei der Abwägung zwischen Restitutionsaufwand und Wertschaden Einnahmeausfälle (nicht der Gewinn) zu berücksichtigen sind, wurde zugrunde gelegt. • Für die Vergleichsbetrachtung sind die mit dem Mietwagen tatsächlich erzielten Einnahmen maßgeblich; ein Vergleich mit Durchschnittswerten des gesamten Fuhrparks ist nicht zwingend, wenn Einsatzdaten für das Mietfahrzeug vorliegen. • Vom Brutto-Mietpreis sind übliche Eigenersparnisse abzuziehen; der Senat hielt hier an der üblichen Pauschale von 15 % fest und lehnte die vom Kläger geltend gemachten 10 % ab. • Eine pauschale Kürzung wegen ‚Privatnutzung‘ der Fahrzeuge kam nicht in Betracht, weil die angeführten Fahrten zum normalen Taxi-Betrieb gehören und der betrieblichen Umsatzgenerierung dienen. • Nach Abzug von 15 % Eigenersparnis verbleiben 11.263,91 DM; den vom Kläger nachgewiesenen mit dem Mietwagen erzielten Einnahmen von 9.226,73 DM sind leistungsbezogene Ersparnisse (1.225,12 DM) gegenüberzustellen, sodass 8.001,61 DM verbleiben, was 60,4 % der Mietkosten entspricht und als im Rahmen des § 251 Abs. 2 BGB liegend angesehen wird. • Da die Anmietung unter unternehmerischen Gesichtspunkten nicht unvertretbar war, ist der Kläger zum Ersatz der Mietwagenkosten berechtigt; unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen steht ihm noch ein weiterer Betrag zu. Die Berufung des Klägers war teilweise begründet: Nach Abzug von 15 % Eigenersparnis ergeben sich aus den Mietkosten 11.263,91 DM. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 3.300,00 DM steht dem Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.126,39 DM zu. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen. Das OLG bestätigt, dass Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249 Satz 2, § 251 Abs. 2 BGB zu gewähren ist, sofern die Anmietung nicht ex-ante unternehmerisch unvertretbar ist, und konkretisiert die Bewertungsmaßstäbe (Einnahmen, nicht Gewinn; Kürzung um Eigenersparnis; keine Abzüge für betriebsübliche ‚Privatfahrten‘).