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Urteil

18 U 115/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Durch Pfändung erworbenes Pfandrecht an einem bedingten Anspruch bleibt auch nach Erlöschen der gesicherten Grundschuld durch Zuschlag als dingliches Pfandrecht erhalten und geht auf den Versteigerungserlös bzw. auf den Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses über. • Eine Anmeldung der gepfändeten Rechte im Versteigerungstermin ist nicht zwingend; der Pfandgläubiger kann sein besseres Recht nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens im Klagewege geltend machen. • Wer durch Hinterlegung eine Rechtsposition ohne Rechtsgrund gegenüber einem Berechtigten erlangt, ist zur Einwilligung in die Auszahlung an den Berechtigten wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs.1 Satz1 2. Alt. BGB verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Pfändung bedingter Rückübertragungsansprüche: Rang und Surrogation beim Versteigerungserlös • Durch Pfändung erworbenes Pfandrecht an einem bedingten Anspruch bleibt auch nach Erlöschen der gesicherten Grundschuld durch Zuschlag als dingliches Pfandrecht erhalten und geht auf den Versteigerungserlös bzw. auf den Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses über. • Eine Anmeldung der gepfändeten Rechte im Versteigerungstermin ist nicht zwingend; der Pfandgläubiger kann sein besseres Recht nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens im Klagewege geltend machen. • Wer durch Hinterlegung eine Rechtsposition ohne Rechtsgrund gegenüber einem Berechtigten erlangt, ist zur Einwilligung in die Auszahlung an den Berechtigten wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs.1 Satz1 2. Alt. BGB verpflichtet. Die Klägerin verlangt die Auszahlung eines beim Amtsgericht Rockenhausen hinterlegten Betrages von 62.428,22 DM, der aus der Zwangsversteigerung von Grundstücken der in Liquidation befindlichen S. GmbH stammt. Die Klägerin hat gegen die S. GmbH eine titulierte Forderung wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge und pfändete durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.04.1989 bedingte Rückübertragungsansprüche an Grundschulden gegenüber der ...bank. Die S. GmbH trat später solche Ansprüche teilweise an die Beklagte ab; die Beklagte nahm Rechte in Zwangsversteigerungsverfahren wahr. Nach Zuschlag und Auszahlung an die Bank hinterlegte diese einen Erlösanteil zugunsten der Parteien; die Beklagte hielt die Hinterlegung. Die Klägerin macht geltend, ihr stehe wegen der früheren Pfändung und dinglicher Surrogation das vorrangige Recht an dem hinterlegten Geld zu. Das Landgericht gab der Klägerin größtenteils Recht; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Berufung ist gegeben, in der Sache bleibt sie unbegründet. • Die Klägerin hatte durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.04.1989 ein Pfandrecht an dem bedingten Anspruch der S. GmbH auf Rückübertragung der Grundschulden erworben (§§ 1204, 1273 BGB, § 848 ZPO). Dieses Pfandrecht erlosch nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, sondern setzte sich kraft dinglicher Surrogation auf den Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des Versteigerungserlöses bzw. auf den Anspruch auf Auszahlung des Mehrerlöses fort (analog §§ 1287 BGB, 847, 848 ZPO). • Der Pfandgläubiger war nicht verpflichtet, sein Recht bereits im Versteigerungstermin anzumelden; er kann sein besseres Recht nach Abschluss des Verfahrens im Klagewege geltend machen (keine Untergangsfolge wegen Unterlassung der Anmeldung). • Die Bedingung für den Rückgewähranspruch trat zumindest hinsichtlich des hinterlegten Betrags von 170.000 DM teilweise ein, weil die Bank Gewährleistungsbürgschaften zurückgebucht und Gelder hinterlegt hatte; damit wurde ein Teil des Sicherungszwecks aufgehoben. • Gegen den daraus begründeten Anspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht mit einem Bereicherungs- oder Leistungsverweigerungseinwand erfolgreich entgegentreten: Etwaige Leistungen der Beklagten richteten sich an die S. GmbH, nicht an die Klägerin; Einwendungen der Schuldnerin sind nur in den zur Zeit der Pfändung bestehenden Grenzen entgegenzuhalten (§§ 404, 1275 BGB analog), was hier nicht greift. • Unabhängig von Wirksamkeit oder Wirksamwerden der zwischen S. GmbH und Beklagter abgeschlossenen Zessionen und Schuldübernahmen steht der Klägerin wegen der früheren Pfändung und der Surrogation das bessere Recht zu. • Mangels durchschlagender Erfolgseinwendungen der Beklagten hatte die Berufung keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Landgerichts, die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von 62.428,22 DM an die Klägerin zu verurteilen, bleibt bestehen. Die Klägerin hat ein vorrangiges Pfandrecht an dem bedingten Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden erworben, das sich durch dingliche Surrogation auf den Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses fortsetzte. Eine nachträgliche Geltendmachung im Klageweg ist zulässig, sodass das Unterlassen der Anmeldung im Versteigerungstermin die Rechte der Klägerin nicht vernichtete. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich mit Einwendungen der Bereicherung oder fehlender Vertretungsmacht entlasten; sie ist der Klägerin zur Einwilligung in die Auszahlung verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.