Beschluss
19 W 58/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch ist nicht unzulässig, wenn aus der Begründung mit der erforderlichen Deutlichkeit bestimmbar ist, welche Richter des Spruchkörpers gemeint sind.
• Ein Befangenheitsantrag kann sich auf eine Gesamtschau mehrerer Vorfälle stützen; für die Zulässigkeit reicht es, wenn das letzte relevante Ereignis nach § 43 ZPO erst zu einem zulässigen Zeitpunkt bekannt wurde.
• Allein der mögliche Verzögerungseffekt eines Ablehnungsgesuchs rechtfertigt dessen Zurückweisung nicht, es sei denn, die Verschleppungsabsicht ist greifbar und zweifelsfrei.
• Fehler oder Verfahrensmängel begründen nicht automatisch Befangenheit; wohl aber kann bei einer Reihe von Mängeln und sonstigen Vorkommnissen die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit • Ein Ablehnungsgesuch ist nicht unzulässig, wenn aus der Begründung mit der erforderlichen Deutlichkeit bestimmbar ist, welche Richter des Spruchkörpers gemeint sind. • Ein Befangenheitsantrag kann sich auf eine Gesamtschau mehrerer Vorfälle stützen; für die Zulässigkeit reicht es, wenn das letzte relevante Ereignis nach § 43 ZPO erst zu einem zulässigen Zeitpunkt bekannt wurde. • Allein der mögliche Verzögerungseffekt eines Ablehnungsgesuchs rechtfertigt dessen Zurückweisung nicht, es sei denn, die Verschleppungsabsicht ist greifbar und zweifelsfrei. • Fehler oder Verfahrensmängel begründen nicht automatisch Befangenheit; wohl aber kann bei einer Reihe von Mängeln und sonstigen Vorkommnissen die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein. In einem Zivilverfahren stellte der Beklagte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des zuständigen Spruchkörpers mit der Begründung, mehrere Verfahrensfehler und kritische Äußerungen hätten bei ihm die Besorgnis erregt, die Richter könnten befangen sein. Die Kammer hielt den Antrag für unzulässig und sah zudem im Antrag ein verfahrensfremdes Verzögerungsinteresse; daraufhin legte der Beklagte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Frage der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs und, soweit relevant, die Prüfung, ob die dargestellten Vorkommnisse die Besorgnis der Befangenheit begründen. Relevante Tatsachen sind u. a. frühere Verfahrensfehler, die Bestellung desselben Sachverständigen für die Hauptverhandlung, ein irrtümlich als unstreitig behandelter Umstand, die Weiterleitung der Akte an den Sachverständigen durch den Berichterstatter sowie unterschiedliche Auffassungen über bereits gestellte Befangenheitsanträge. • Das Rechtsmittel war zulässig und hat in der Sache Erfolg, weil das Ablehnungsgesuch nicht unzulässig war. • Zur Zulässigkeit: Ein Ablehnungsgesuch muss die betroffenen Richter hinreichend bestimmbar bezeichnen; das war hier erfüllt, weil aus der Begründung deutlich wurde, dass die geschäftsplanmäßig zuständige Zusammensetzung des Spruchkörpers gemeint ist. • Zeitliche Einordnung: Soweit die geltend gemachten Gründe überwiegend aus früheren Terminen stammen, genügt es für die Zulässigkeit, dass zumindest das letzte Glied der Vorfallskette zu einem Zeitpunkt bekannt geworden ist, der durch § 43 ZPO nicht ausgeschlossen ist. • Verfahrensfremde Zwecke: Ein Antrag darf nicht allein deshalb als unzulässig abgewiesen werden, weil er eine Verzögerungsfolge hat; die Absicht zur Prozessverschleppung muss greifbar und zweifelsfrei nachgewiesen werden, was hier nicht der Fall ist. • Erwägung zu Mängeln: Mehrere Verfahrensfehler begründen nicht zwangsläufig Befangenheit; Fehler können auch ohne Befangenheit auftreten. Gleichwohl können wiederholte Mängel und kritische Äußerungen bei einer Gesamtschau die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. • Rechtsmaßstab: Maßgeblich sind die §§ 42 ff. ZPO; diese Normen schützen nicht nur gegen tatsächliche, sondern auch gegen die von einer Partei empfundenen Besorgnis der Befangenheit. • Folgerung: Die vom Beklagten dargelegten Verfahrensmängel und sonstigen Umstände machen das Ablehnungsgesuch nicht von vornherein unzulässig; über die Begründetheit des Antrags ist weiter zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben, weil das Ablehnungsgesuch nicht unzulässig war. Es wurde festgestellt, dass die Begründung des Antrags hinreichend bestimmbar war und dass zeitlich frühere Vorfälle der Zulässigkeit nicht entgegenstanden, sofern das letzte relevante Ereignis nicht durch § 43 ZPO ausgeschlossen ist. Eine bloße Möglichkeit der Prozessverzögerung rechtfertigt die Abweisung des Antrags nicht, solange keine greifbare Verschleppungsabsicht erkennbar ist. Zwar begründen Verfahrensfehler nicht automatisch Befangenheit, doch rechtfertigen die mehrfach dargestellten Mängel und Umstände die Prüfung, ob tatsächlich eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt; über die materielle Begründetheit des Ablehnungsantrags bleibt daher weiter zu entscheiden.