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Beschluss

2 Ws 14/93

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wurde die Bestellung zum Pflichtverteidiger erst nach der Verbindung mehrerer Ermittlungsverfahren vorgenommen, steht dem Verteidiger nur für das nach der Verbindung führende Verfahren eine Vorverfahrensgebühr und eine Auslagenpauschale zu. • Eine von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verbindung mehrerer Ermittlungsverfahren kann in Anwendung von § 4 StPO zu einem einzigen Verfahren verschmelzen; das Gebührenrecht folgt dem Prozessrecht. • Ansprüche aus vor der Beiordnung als Wahlverteidiger erbrachter Tätigkeit bleiben hier unentschieden; anders wäre die Gebührensituation, wenn die Beiordnung bereits in den noch selbständigen Vorverfahren erfolgt wäre.
Entscheidungsgründe
Beiordnung nach Verbindung von Ermittlungsverfahren: nur eine Vorverfahrensgebühr • Wurde die Bestellung zum Pflichtverteidiger erst nach der Verbindung mehrerer Ermittlungsverfahren vorgenommen, steht dem Verteidiger nur für das nach der Verbindung führende Verfahren eine Vorverfahrensgebühr und eine Auslagenpauschale zu. • Eine von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Verbindung mehrerer Ermittlungsverfahren kann in Anwendung von § 4 StPO zu einem einzigen Verfahren verschmelzen; das Gebührenrecht folgt dem Prozessrecht. • Ansprüche aus vor der Beiordnung als Wahlverteidiger erbrachter Tätigkeit bleiben hier unentschieden; anders wäre die Gebührensituation, wenn die Beiordnung bereits in den noch selbständigen Vorverfahren erfolgt wäre. Gegen den Angeklagten liefen 83 Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft verband am 18.04.1990 42 Verfahren und stellte 28 Verfahren ein; das Verfahren 12 Js 1281/88 wurde als führendes bestimmt. Der Verteidiger wurde am 21.08.1990 als Pflichtverteidiger beigeordnet, also nach der Verbindung. Die Anklageschrift fasste Vorwürfe aus mehreren Verfahren zusammen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten später zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, das Urteil wurde rechtskräftig. Der Verteidiger beantragte die Festsetzung von 83 Vorverfahrensgebühren und Auslagenpauschalen mit der Begründung, er sei in allen Vorverfahren als Wahlverteidiger tätig gewesen. Das Urkundsamt setzte bereits für das führende Verfahren jeweils eine Vorverfahrensgebühr und Auslagenpauschale fest; weitere Festsetzungen wurden zurückgewiesen und diese Entscheidung angefochten. • Die nach § 98 Abs. 3 BRAGO statthafte Beschwerde war zulässig, aber unbegründet. • Die Verbindungsentscheidung der Staatsanwaltschaft führte — in entsprechender Anwendung von § 4 StPO — zur Verschmelzung der verbundenen Ermittlungsverfahren zu einem einzigen Verfahren. Anders als bei einer Verbindung nach § 237 StPO bleiben die Verfahren nicht selbständig erhalten. • Da die Beiordnung des Verteidigers erst nach der Verbindung erfolgte, wurde er nur für das nunmehr führende, einheitliche Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt. Das Gebührenrecht folgt dem Prozessrecht; deshalb entsteht bei Beiordnung nach erfolgter Verbindung nur eine einheitliche Vorverfahrensgebühr (§§ 84, 97 BRAGO) und eine Auslagenpauschale (§§ 27 Abs. 2, 97 Abs. 2 BRAGO). • Die bereits festgesetzte Gebühr und Auslagenpauschale für das führende Verfahren sind daher ausreichend und rechtmäßig; die Festsetzung weiterer Vorverfahrensgebühren für die vorher selbständigen Ermittlungsverfahren wurde zu Recht abgelehnt. • Ob und inwieweit dem Verteidiger aus seiner vor der Beiordnung geleisteten Tätigkeit als Wahlverteidiger Gebührenansprüche zustehen, ließ das Gericht offen; dies war für die Entscheidung nicht erforderlich. Die Beschwerde des Verteidigers ist unbegründet. Da die Beiordnung zum Pflichtverteidiger erst nach der zulässigen Verbindung der Ermittlungsverfahren erfolgte, steht ihm nur für das nach der Verbindung führende Verfahren je eine Vorverfahrensgebühr und eine Auslagenpauschale zu, die bereits festgesetzt wurden. Weitere Festsetzungen für die übrigen ehemals selbständigen Ermittlungsverfahren wurden zu Recht abgelehnt. Ansprüche aus vor der Beiordnung als Wahlverteidiger erbrachter Tätigkeit wurden nicht entschieden. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 98 Abs. 4 BRAGO.