Beschluss
17 W 16/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auf Antrag geleisteter Auslagenvorschuss nach § 68 GKG begründet eine endgültige Zahlungsverpflichtung und kann nur insoweit erstattet werden, als der Vorschuss nicht verbraucht ist.
• Haften mehrere Beteiligte denselben Beweis, sind sie als Gesamtschuldner für die entstandenen Auslagen verantwortlich.
• Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, bereits verbrauchte Auslagenvorschüsse des Auslagenschuldners nach § 58 Abs. 2 GKG zu erstatten; ein Rückforderungsanspruch kann allenfalls materiellrechtlich und im Prozessweg geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Auslagenvorschuss nach § 68 GKG: Verbrauchter Vorschuss nicht erstattungsfähig • Ein auf Antrag geleisteter Auslagenvorschuss nach § 68 GKG begründet eine endgültige Zahlungsverpflichtung und kann nur insoweit erstattet werden, als der Vorschuss nicht verbraucht ist. • Haften mehrere Beteiligte denselben Beweis, sind sie als Gesamtschuldner für die entstandenen Auslagen verantwortlich. • Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, bereits verbrauchte Auslagenvorschüsse des Auslagenschuldners nach § 58 Abs. 2 GKG zu erstatten; ein Rückforderungsanspruch kann allenfalls materiellrechtlich und im Prozessweg geltend gemacht werden. In einem vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Kläger, Beklagte und die Beteiligte zu 1) (Streithelferin der Beklagten) leisteten hierfür Auslagenvorschüsse. Die insgesamt gezahlten Vorschüsse beliefen sich auf weniger als die vom Sachverständigen zugebilligte Vergütung, so dass die Vorschüsse vollständig verbraucht wurden. Der Kostenbeamte ordnete eine teilweise Rückerstattung an und verrechnete 875,00 DM der von der Streithelferin geleisteten Vorschüsse mit der Kostenschuld der Beklagten. Die Streithelferin legte hiergegen Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob die verrechnete und nicht rückerstattete Summe von der Streithelferin zu erstatten ist bzw. ob die Staatskasse zur Rückzahlung verpflichtet ist. • § 68 GKG verpflichtet den Antragsteller einer mit Auslagen verbundenen Handlung zur Leistung eines ausreichenden Vorschusses; diese Pflicht begründet eine endgültige Zahlungsverpflichtung. • § 69 GKG stellt klar, dass die Vorschusspflicht bestehen bleibt, auch wenn die Kosten einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen werden; bei mehreren Antragstellern haften diese als Gesamtschuldner für die Beweiskosten. • Da die vom Gericht gewährte Entschädigung des Sachverständigen (4.823,40 DM) die insgesamt geleisteten Vorschüsse (4.500,00 DM) übersteigt, sind die Vorschüsse als verbraucht anzusehen; Erstattungen kommen nur für nicht verbrauchte Beträge in Betracht. • § 58 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 69 GKG verhindert nicht die Verrechnung bereits verbrauchter Vorschüsse; die Staatskasse ist nicht verpflichtet, verbrauchte Vorschüsse des Auslagenschuldners zu erstatten. • Ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch der Streithelferin gegen die von ihr unterstützte Beklagte käme allenfalls in Betracht, kann aber nur im Prozessweg verfolgt werden. Die Beschwerde der Streithelferin hat keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass 875,00 DM der von der Streithelferin geleisteten Auslagenvorschüsse mit der Kostenschuld der Beklagten verrechnet wurden, weil die Vorschüsse insgesamt verbraucht sind. Eine Erstattung durch die Staatskasse kommt nicht in Betracht. Ob die Streithelferin gegenüber der Beklagten einen materiellrechtlichen Rückforderungsanspruch hat, bleibt offen und müsste gerichtlich geltend gemacht werden. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.