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Beschluss

25 WF 35/93

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620c Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn die Anordnung den Antrag auf Wohnungszuweisung ablehnt. • Nur einstweilige Anordnungen, durch die einem Wohnungszuweisungsantrag stattgegeben wird, sind nach § 620c Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. • Der Instanzenzug im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren darf nicht länger sein als der Instanzenzug in der Hauptsache; daher ist die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit der Ablehnung einer Wohnungszuweisung; Unzulässigkeit der Beschwerde gegen PKH-Versagung • Eine sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620c Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn die Anordnung den Antrag auf Wohnungszuweisung ablehnt. • Nur einstweilige Anordnungen, durch die einem Wohnungszuweisungsantrag stattgegeben wird, sind nach § 620c Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. • Der Instanzenzug im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren darf nicht länger sein als der Instanzenzug in der Hauptsache; daher ist die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten unzulässig. Die Antragstellerin beantragte im Ehescheidungsverfahren durch einstweilige Anordnung die Zuweisung der ehelichen Wohnung zu ihrer alleinigen Nutzung. Das Familiengericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23.08.1991 ab und traf eine Kostenentscheidung. Außerdem wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe versagt mit der Begründung ungenügender Erfolgsaussichten. Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen beide Entscheidungen. Vorliegend entschied das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Beschwerde im Verhältnis zur Hauptsache und zur Prozesskostenhilfeentscheidung. • Rechtliche Einordnung: Nach § 620c Satz 2 ZPO sind Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung ablehnen, unanfechtbar; nur Entscheidungen, denen stattgegeben wird, sind nach § 620c Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die ablehnende Wohnungszuweisung nicht statthaft ist. • Folge für Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung, die der ablehnenden einstweiligen Anordnung beigegeben war, ist mangels Statthaftigkeit der Beschwerde ebenfalls nicht anfechtbar. • Prozesskostenhilfe: Die Zulässigkeit des Instanzenzugs im PKH-Prüfungsverfahren richtet sich nach dem Instanzenzug der Hauptsache. Wenn in der Hauptsache der Rechtszug nicht eröffnet ist, ist auch der Instanzenzug gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unzulässig, insbesondere wenn die PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt wurde (Verweis auf herrschende Lehre). • Ergebnis rechtlicher Prüfung: Mangels Statthaftigkeit war die Beschwerde insgesamt zu verwerfen; die Entscheidung des Familiengerichts bleibt insoweit unanfechtbar. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die Ablehnung der einstweiligen Wohnungszuweisung durch das Familiengericht ist nach § 620c Satz 2 ZPO unanfechtbar, sodass die sofortige Beschwerde ins Leere läuft. Daraus folgt, dass auch die Beschwerde gegen die damit zusammenhängende Kostenentscheidung und gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unzulässig ist, weil der Instanzenzug im PKH-Verfahren nicht weitergehen darf als in der Hauptsache. Die Beschwerdeführerin erhält keinen Erfolg; die angefochtenen Entscheidungen bleiben wirksam.