Beschluss
11 W 30/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung des Streitwerts für die sachliche Zuständigkeit ist nicht gesondert anfechtbar, weil sie noch keine Entscheidung über die Zuständigkeit darstellt.
• Parteien können nur ein Interesse an Herabsetzung des Streitwerts geltend machen; dagegen fehlt ihnen Beschwer zur Erhöhung des Gebührenstreitwerts.
• Die vom Landgericht festgesetzte Wertbestimmung für die Herausgabeklage (DM 5.000) ist nicht zu beanstanden; eine Erhöhung auf DM 150.000 ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung für Zuständigkeit und Gebührenstreitwert • Die Festsetzung des Streitwerts für die sachliche Zuständigkeit ist nicht gesondert anfechtbar, weil sie noch keine Entscheidung über die Zuständigkeit darstellt. • Parteien können nur ein Interesse an Herabsetzung des Streitwerts geltend machen; dagegen fehlt ihnen Beschwer zur Erhöhung des Gebührenstreitwerts. • Die vom Landgericht festgesetzte Wertbestimmung für die Herausgabeklage (DM 5.000) ist nicht zu beanstanden; eine Erhöhung auf DM 150.000 ist unbegründet. Der Beklagte legte Beschwerde gegen eine vom Landgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts ein. Das Landgericht hatte den Wert des Streitgegenstands für eine Herausgabeklage betreffend Kassenbücher auf DM 5.000 festgesetzt und daraus zugleich Auswirkungen auf die Gebührenermittlung abgeleitet. Die Beschwerde des Beklagten richtete sich gegen diese Wertfestsetzung; zusätzlich beantragte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Anhebung des Gebührenwerts auf DM 150.000. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Beschwerde zulässig und begründet sei, wobei es zwischen der Wertfestsetzung für die Zuständigkeit und dem Gebührenstreitwert unterschied. Relevante Tatsachen betreffen die behauptete Geldeinlage und ein vorprozessuales Anwaltsschreiben des Beklagten, in dem die Geldeinlage nicht bestritten wurde. • Die Festsetzung des Streitwerts für die sachliche Zuständigkeit (§§ 2 ZPO, 24 GKG) ist lediglich eine vorläufige Kundgabe der Haltung des Gerichts und damit nicht gesondert anfechtbar; eine Entscheidung über die Zuständigkeit erfolgt erst durch Urteil oder Verweisungsbeschluss. • Nach § 24 Satz 1 GKG beeinflusst die Zuständigkeitswertfestsetzung die Gebührenberechnung; als Partei hat der Beklagte nur ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Herabsetzung des Streitwerts, nicht aber an dessen Erhöhung, weshalb ihm die Beschwerdebefugnis für die Erhöhung fehlt. • Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO ist zur Anhebung des Gebührenwerts zulässig, war aber in der Sache unbegründet. • Zur Begründung der bestätigten Wertfestsetzung auf DM 5.000 führte das Landgericht aus, dass die Herausgabeklage betreffend Kassenbücher nach §§ 12 GKG, 3 ZPO diesen Wert rechtfertige; das Oberlandesgericht schloss sich diesen Erwägungen an. • Eine deutlich höhere Festsetzung, namentlich auf DM 150.000, kommt nicht in Betracht, weil bereits vorprozessuale Feststellungen (Anwaltsschreiben) die behauptete Geldeinlage in der vom Kläger dargelegten Höhe nicht bestritten und damit kein höherer Streitwert begründet ist. • Die Entscheidung erfolgte gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nach § 25 Abs. 3 GKG abgelehnt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Wertfestsetzung ist insgesamt unzulässig oder unbegründet. Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten auf Erhöhung des Gebührenstreitwerts blieb ohne Erfolg; das Landgericht hatte den Streitwert der Herausgabeklage zu Recht auf DM 5.000 festgesetzt. Eine Erhöhung auf DM 150.000 ist nicht gerechtfertigt, weil die vorprozessualen Gegebenheiten die behauptete höhere Geldeinlage nicht in Frage stellten und somit kein höherer Streitwert begründet ist. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei ergangen und es erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.