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Urteil

12 U 40/93

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wiederholt auftretenden Belästigungen durch Hundegebell besteht ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn nach §§ 1004, 906 BGB. • Für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Immission kommt es weniger auf den Spitzen-Schallpegel als auf die Dauer und Häufigkeit der Geräuschäußerungen an. • Ein hinreichend bestimmter Tenor kann zeitliche Begrenzungen des zulässigen Bellens enthalten; die Durchsetzung erfolgt mit Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO. • Ein Unterlassungsanspruch ist nur gegen denjenigen Wohnungseigentümer oder Halter zu richten, von dessen Grundstück die Störungen nachweisbar ausgehen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch bei wiederholtem Hundegebell; zeitlich begrenztes Bellverbot • Bei wiederholt auftretenden Belästigungen durch Hundegebell besteht ein Unterlassungsanspruch des Nachbarn nach §§ 1004, 906 BGB. • Für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Immission kommt es weniger auf den Spitzen-Schallpegel als auf die Dauer und Häufigkeit der Geräuschäußerungen an. • Ein hinreichend bestimmter Tenor kann zeitliche Begrenzungen des zulässigen Bellens enthalten; die Durchsetzung erfolgt mit Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO. • Ein Unterlassungsanspruch ist nur gegen denjenigen Wohnungseigentümer oder Halter zu richten, von dessen Grundstück die Störungen nachweisbar ausgehen. Der Kläger rügt wiederholte Belästigungen durch Hunde der Beklagten; die Parteien wohnen in Nachbargrundstücken. Kläger macht Nutzungsbeeinträchtigungen seines Gartens durch langandauerndes Hundegebell geltend und verlangt ein Unterlassungsurteil. Beklagter zu 1. ist Hundehalter auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück; Beklagte zu 2. hält ebenfalls einen Hund, dessen Grundstück etwa 150 m entfernt liegt. Das Landgericht hat dem Kläger gegen Beklagten zu 1. ein Unterlassungsgebot erteilt und die Klage gegen Beklagte zu 2. abgewiesen. Die Beklagten legten Berufung ein; das Oberlandesgericht prüfte Beschwer und Sachvortrag, insbesondere Zeugenaussagen und Messwerte. • Zulässigkeit: Die Klage ist formell zulässig, der Antrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO). • Bestehender Unterlassungsanspruch: Wegen eingetretener und nicht hinzunehmender Immissionen besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 906 BGB; die Störungen überschreiten die Wesentlichkeitsgrenze. Entscheidend sind Dauer und Wiederholungsgefahr der Geräuschimmissionen. • Beweiswürdigung: Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an; Zeugenaussagen und frühere Messungen rechtfertigen die Annahme erheblicher Belästigungen durch die Hunde des Beklagten zu 1. neu eingebrachte Beweismittel wurden als verspätet zurückgewiesen (§§ 527, 519 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO). • Eignung getroffener Maßnahmen: Vom Beklagten ergriffene Maßnahmen (z. B. Bell‑Ex, vermehrtes Hineinhalten der Hunde) genügen nicht, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen; deshalb ist ein verbindliches Urteil erforderlich. • Bestimmtheit des Tenors: Ein Tenor mit zeitlichen Beschränkungen des zulässigen Bellens ist ausreichend bestimmt; die Festlegung von Schallpegeln ist nicht erforderlich, weil Dauer und Häufigkeit maßgeblich sind. • Räumlicher Bezug: Das Verbot richtet sich auf Geräusche, die auf dem Grundstück des Klägers wahrnehmbar sind; es umfasst nur die Hunde des Beklagten zu 1., nicht Tiere anderer Bewohner des Grundstücks. • Ordnungsmittel: Für den Vollstreckungsfall wurde die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 890 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil es sich um ein Unterlassungsgebot handelt. • Abweisung gegen Beklagte zu 2.: Wegen der großen Entfernung und vorhandener Bebauung fehlt es an hinreichendem Vortrag bzw. Beweis, dass der Hund der Beklagten zu 2. den Kläger wesentlich beeinträchtigt hat. Der Senat weist die Berufung des Beklagten zu 1. zurück und ändert die Berufung der Beklagten zu 2. dahin ab, dass die Klage gegen Beklagte zu 2. abgewiesen wird. Beklagter zu 1. ist zu verurteilen, seine Hunde so zu halten, dass Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Grundstück des Klägers nur außerhalb der Zeiträume 13:00–15:00 Uhr und 22:00–06:00 Uhr jeweils nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag zu hören ist. Für jeden Verstoß wurden Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 2 ZPO angedroht. Die Klage gegen Beklagte zu 2. ist unbegründet, weil keine hinreichenden Immissionen von deren Grundstück nachgewiesen sind. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wurden teilweise verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.