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Urteil

13 U 22/93

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Steuerberater verletzt vertragliche Pflichten, wenn er trotz offenkundiger Widersprüche nicht nachfragt und daher betriebsbezogene Darlehenszinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt. • Ein Steuerberater darf zwar auf tatsächliche Angaben des Mandanten vertrauen, nicht jedoch auf deren rechtliche Einordnung oder wenn tatsächliche Umstände Zweifel wecken. • Bei teilweiser steuerlicher Anerkennung der Zinsen (76,5 %) ist ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht zuerkannt, wenn die Beraterpflichten bei gebotener Sorgfalt zu derselben anteiligen Würdigung geführt hätten.
Entscheidungsgründe
Haftung des Steuerberaters bei unterlassener Nachfrage zu betrieblichen Darlehenszinsen • Steuerberater verletzt vertragliche Pflichten, wenn er trotz offenkundiger Widersprüche nicht nachfragt und daher betriebsbezogene Darlehenszinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt. • Ein Steuerberater darf zwar auf tatsächliche Angaben des Mandanten vertrauen, nicht jedoch auf deren rechtliche Einordnung oder wenn tatsächliche Umstände Zweifel wecken. • Bei teilweiser steuerlicher Anerkennung der Zinsen (76,5 %) ist ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht zuerkannt, wenn die Beraterpflichten bei gebotener Sorgfalt zu derselben anteiligen Würdigung geführt hätten. Der Kläger beauftragte die Beklagte umfassend mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärungen für 1985–1987. Die Beklagte machte schuldhaft nicht geltend, dass vom Kläger gezahlte Darlehenszinsen als nachträgliche Betriebsausgaben des bis 1984 geführten Einzelunternehmens abzugsfähig seien. Der Kläger hatte angegeben, die Darlehen beträfen sein Privathaus; zugleich wurden Zahlungen jedoch über die I. KG verbucht, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kläger war. Das Finanzamt erkannte die Zinsen für 1985–1987 nicht vollständig an; eine Betriebsprüfung von 1985 ergab für 1980–1984 einen Abzug nur zu 76,5 %. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend; das angefochtene Urteil sprach ihm bereits einen bestimmten Schaden zu. Die Berufung des Klägers auf höheren Ersatz blieb erfolglos. • Die Beklagte war aufgrund des umfassenden Steuerberatungsvertrages verpflichtet, bei erkennbaren Widersprüchen in den tatsächlichen Verhältnissen nachzuforschen und die Rechtmäßigkeit und den Umfang steuerlicher Gestaltungen zu prüfen (§§ der vertraglichen Sorgfaltspflicht). • Ein bloßes Vertrauen auf eine vom Mandanten gemachte Tatsachenauskunft ist nicht ausreichend, wenn die tatsächliche Handhabung (Zahlungen und Verbuchung durch die KG) Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben weckt; in solchen Fällen bestanden weitergehende Nachforschungspflichten. • Sachverständigengutachten ergab, dass Darlehenszinsen grundsätzlich als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sind und gestützt auf die Betriebsprüfung für die Vorjahre eine anteilige Anerkennung von 76,5 % sachgerecht war; die Beklagte hat nicht vorgetragen, sie habe die erforderlichen Nachfragen gestellt oder Einsicht in Kreditunterlagen verlangt. • Dass das Finanzamt ab 1988 die Zinsen voll berücksichtigte, begründet nicht rückwirkend eine andere Beurteilung für 1985–1987, weil die Gründe der späteren Abweichung unklar sind und nicht beweisen, dass in den Vorjahren ebenfalls voll berücksichtigt worden wäre. • Hätte die Beklagte ordnungsgemäß gehandelt, wäre sie auf den Betriebsprüfungsbericht gestoßen und hätte sich insoweit auf die dort mit dem früheren Steuerberater getroffene Aufteilung (76,5 %) verlassen dürfen; somit wäre die steuerliche Wirkung für 1985–1987 ebenfalls anteilig gewesen. • Folglich ist der Kläger nicht durch ein weitergehendes Verschulden der Beklagten geschädigt worden als bereits im angefochtenen Urteil anerkannt (§ 536 ZPO). Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg; ein über das bereits im angefochtenen Urteil zugesprochenen hinausgehender Schadensersatzbetrag steht ihm nicht zu. Der Steuerberaterin ist ein schuldhaftes Unterlassen vorzuwerfen, weil sie bei erkennbaren Widersprüchen nicht nachgeforscht hat; dennoch hätte sorgfältiges Handeln zur Feststellung des Betriebsprüfungsberichts und damit zur anteiligen (76,5 %) Berücksichtigung der Zinsen geführt. Deshalb besteht kein Anspruch auf weitergehenden Ersatz. Die Entscheidung bestätigt den bereits zuerkannten Schaden und weist weitergehende Forderungen zurück.