Urteil
5 U 13/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zu Lebzeiten wirksam eingeräumtes Bezugsrecht zugunsten der Ehefrau bleibt trotz späterer Scheidung bestehen, wenn keine hinreichend deutliche auflösende Bedingung vereinbart wurde.
• Die analoge Anwendung des § 2077 BGB auf kapitalbildende Lebensversicherungen wird abgelehnt; es gelten besondere Regeln der Versicherungsrechtsordnung.
• Ein Widerruf oder eine Abtretung der Bezugsberechtigung wird gegenüber dem Versicherer erst mit schriftlicher Anzeige des bisherigen Verfügungsberechtigten wirksam.
• Der Versicherer darf an die im Deckungsverhältnis Berechtigte leisten, ohne sich wegen damit verbundenen Streitigkeiten zwischen Bezugsberechtigtem und Erben schadensersatzpflichtig zu machen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Bezugsrecht, Widerruf und Abtretung bei Lebensversicherung • Ein zu Lebzeiten wirksam eingeräumtes Bezugsrecht zugunsten der Ehefrau bleibt trotz späterer Scheidung bestehen, wenn keine hinreichend deutliche auflösende Bedingung vereinbart wurde. • Die analoge Anwendung des § 2077 BGB auf kapitalbildende Lebensversicherungen wird abgelehnt; es gelten besondere Regeln der Versicherungsrechtsordnung. • Ein Widerruf oder eine Abtretung der Bezugsberechtigung wird gegenüber dem Versicherer erst mit schriftlicher Anzeige des bisherigen Verfügungsberechtigten wirksam. • Der Versicherer darf an die im Deckungsverhältnis Berechtigte leisten, ohne sich wegen damit verbundenen Streitigkeiten zwischen Bezugsberechtigtem und Erben schadensersatzpflichtig zu machen. Der Versicherungsnehmer schloss 1967 eine Lebensversicherung mit der Begünstigung zugunsten "der Ehefrau". Die Ehe wurde 1978 geschieden. Der Versicherungsnehmer verstarb am 07.02.1991. Die Ehefrau machte das Bezugsrecht geltend; die Erben des Verstorbenen erhoben Ansprüche gegen den Versicherer. Streitgegenstand war, ob die Versicherungsleistung den Erben oder der als Bezugsberechtigten bezeichneten Ex-Ehefrau zusteht. Die Erben rügten unter anderem Widerruf oder Abtretung der Bezugsberechtigung und machten Ersatzansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage der Erben ab; der Kläger berief erfolglos. • Die Benennung "die Ehefrau" in der Bezugsregelung stellt keine auflösende Bedingung dar; mangels eindeutiger Formulierung blieb die bezeichnete Person auch nach Scheidung Bezugsberechtigte. • Die analoge Anwendung von § 2077 BGB auf kapitalbildende Lebensversicherungen lehnt der Senat ab; Unterschiede im Vertrags- und Rechtssicherheitserfordernis rechtfertigen dies. • Ein Widerruf der Bezugsberechtigung nach den AVB (§ 14 Abs. 4) ist gegenüber dem Versicherer erst wirksam, wenn der bisherige Verfügungsberechtigte ihn schriftlich angezeigt hat; eine solche Anzeige lag nicht vor. • Eine Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ist gegenüber dem Versicherer erst wirksam, wenn die schriftliche Abtretungsanzeige erfolgt; ohne Anzeige ist der Versicherer nicht zur Leistung an den Zessionar verpflichtet. • Der Versicherer durfte an die im Deckungsverhältnis als Bezugsberechtigte Erscheinende leisten; damit hat er sich nicht schadensersatzpflichtig gegenüber den Erben gemacht, da er nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Auszahlung strittige Verhältnisse zwischen Bezugsberechtigtem und Dritten zu klären. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; die Klage wurde zu Recht abgewiesen. Die Versicherungsleistung steht der in der Police genannten Bezugsberechtigten (der Ehefrau) zu, da diese Benennung auch nach der Scheidung fortwirkte und ein Widerruf oder eine wirksame Abtretung gegenüber dem Versicherer nicht nachgewiesen ist. Der Versicherer durfte an die Bezugsberechtigte leisten, ohne sich gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig zu machen. Ob die Bezugsberechtigte die Leistung gegenüber den Erben endgültig behalten darf, blieb im Deckungsverhältnis unentschieden.