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Urteil

27 U 217/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zurückbehaltungsrecht der Bank nach § 369 HGB setzt Eigentum des Schuldners oder eine vor Konkurseröffnung erfolgte Eigentumsübertragung durch einen Dritten voraus. • Ein nach Konkurseröffnung erst entstehendes Zurückbehaltungsrecht kann der Konkursverwaltung nicht entgegengehalten werden (§ 15 Konkursordnung/§ 49 Nr.4 Konkursordnung). • Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht nach Nr.21 Abs.5 AGB-Sparkassen fällt nicht unter das konkursfeste Zurückbehaltungsrecht des § 49 Abs.1 Nr.4 Konkursordnung. • Die Bank ist aus dem Depotvertrag verpflichtet, die Wertpapiere dem Konkursverwalter zu liefern, soweit kein rechtlich wirksames Zurückbehaltungsrecht besteht.
Entscheidungsgründe
Keine konkursfeste Zurückbehaltung von im Ausland verwahrten Sammelverwahrten Wertpapieren • Ein Zurückbehaltungsrecht der Bank nach § 369 HGB setzt Eigentum des Schuldners oder eine vor Konkurseröffnung erfolgte Eigentumsübertragung durch einen Dritten voraus. • Ein nach Konkurseröffnung erst entstehendes Zurückbehaltungsrecht kann der Konkursverwaltung nicht entgegengehalten werden (§ 15 Konkursordnung/§ 49 Nr.4 Konkursordnung). • Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht nach Nr.21 Abs.5 AGB-Sparkassen fällt nicht unter das konkursfeste Zurückbehaltungsrecht des § 49 Abs.1 Nr.4 Konkursordnung. • Die Bank ist aus dem Depotvertrag verpflichtet, die Wertpapiere dem Konkursverwalter zu liefern, soweit kein rechtlich wirksames Zurückbehaltungsrecht besteht. Der Kläger ist Konkursverwalter der Firma E.; die Beklagte war deren Hausbank und hat Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin anerkannt. Die Gemeinschuldnerin unterhielt ein Depot bei der Beklagten, in dem bestimmte im Ausland bei Emittenten in Sammeldepots verwahrte Wertpapiere lagen. Weder Gemeinschuldnerin noch Beklagte waren Eigentümer der Papiere; es bestanden schuldrechtliche Lieferansprüche. Der Kläger verlangte die Übertragung der Wertpapiere auf sein Depotkonto bei der D. Bank. Die Beklagte verweigerte dies und berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB und Nr.21 Abs.5 AGB-Sparkassen. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung focht der Kläger insbesondere die Konkursfestigkeit des Zurückbehaltungsrechts an. • Zulässigkeit der Berufung und Erfolg des Hilfsantrags: Die Beklagte ist nach dem Depotvertrag verpflichtet, die bezeichneten Wertpapiere in Art und Zahl zu liefern; dazu gehört die Übertragung auf das vom Kläger benannte Depotkonto. • Kein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs.1 HGB: Ein solches Recht setzt voraus, daß die Wertpapiere Eigentum des Schuldners sind oder vor Konkurseröffnung ein Dritter das Eigentum für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen hat. Beides ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. • Kein Rückgriff auf nach Konkurseröffnung entstandene Rechte: Selbst bei einer späteren Eigentumsübertragung durch die W. an die Beklagte würde ein Zurückbehaltungsrecht, das erst nach Konkurseröffnung entstanden ist, der Konkursverwaltung nicht entgegenstehen (§ 15 Konkursordnung/§ 49 Nr.4 KO). • Vertragliches Zurückbehaltungsrecht nach AGB nicht konkursfest: Ein vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht nach Nr.21 Abs.5 AGB-Sparkassen fällt nicht unter das konkursfeste Zurückbehaltungsrecht des § 49 Abs.1 Nr.4 Konkursordnung und kann die Herausgabe nicht verhindern. Die Berufung hat insoweit Erfolg, daß die Beklagte verpflichtet ist, die bezeichneten Wertpapiere an den Kläger als Konkursverwalter zu liefern und auf dessen Depotkonto zu übertragen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB besteht nicht, da die Wertpapiere nicht Eigentum der Gemeinschuldnerin sind und keine vor Konkurseröffnung erfolgte Eigentumsübertragung vorliegt. Ein nach Konkurseröffnung entstehendes Zurückbehaltungsrecht kann der Konkursverwaltung nicht entgegengehalten werden; vertragliche Zurückbehaltungsrechte aus den AGB der Sparkassen sind nicht konkursfest. Damit obsiegt der Kläger in der Hauptsache; die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen.