Urteil
22 U 38/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufung der Klägerin war zulässig und begründet; die Widerklage der Beklagten war unbegründet.
• AGB-Klausel, die Verzugsansprüche auf vorsätzliches Handeln nicht leitender Angestellter und sonstiger Erfüllungsgehilfen beschränkt, verstößt gegen § 11 Nr. 8 AGB-Gesetz und ist unwirksam.
• Schadensersatz wegen Lieferungsverzuges setzt einen schlüssig dargelegten Kausalzusammenhang zwischen Verzug und einzelnen Schadenspositionen voraus.
• Nach § 91 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten; vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Entscheidungsgründe
Lieferungsverzug: Unwirksame AGB-Klausel und fehlender substantiierter Schadensvortrag • Berufung der Klägerin war zulässig und begründet; die Widerklage der Beklagten war unbegründet. • AGB-Klausel, die Verzugsansprüche auf vorsätzliches Handeln nicht leitender Angestellter und sonstiger Erfüllungsgehilfen beschränkt, verstößt gegen § 11 Nr. 8 AGB-Gesetz und ist unwirksam. • Schadensersatz wegen Lieferungsverzuges setzt einen schlüssig dargelegten Kausalzusammenhang zwischen Verzug und einzelnen Schadenspositionen voraus. • Nach § 91 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten; vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Klägerin forderte unstreitig einen offenen Rechnungsbetrag nebst Zinsen; die Beklagte erhob eine Widerklage mit der Forderung auf Ersatz vermeintlicher Verzugsschäden wegen verspäteter Teillieferungen. Liefertermin war nur annähernd angegeben (ca. 36. Kalenderwoche); Mahnung erfolgte am 10.10.1991, die letzte Lieferung am 22.11.1991. Die Beklagte machte mehrere Schadenspositionen geltend, darunter Gerüstkosten, Wartezeiten, Containerkosten sowie Kosten für Abbau und Wiedereinrichtung der Baustelle. Die Klägerin berief sich auf ihre AGB, die Verzugsansprüche beschränken sollten. Das Landgericht wies die Widerklage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die Beklagte Anschlussberufung. • Zulässigkeit: Berufung und Anschlussberufung sind formell zulässig; in der Sache hatte nur die Berufung der Klägerin Erfolg. • Zugang und Verzug: Mangels genauer Lieferfrist begann der Verzug erst mit Zugang der Mahnung am 10.10.1991 und endete mit vollständiger Lieferung am 22.11.1991. • Unwirksamkeit der AGB-Klausel: Die Klausel der Klägerin, Verzugsansprüche auf vorsätzliches Handeln nicht leitender Angestellter und sonstiger Erfüllungsgehilfen zu beschränken, verstößt gegen § 11 Nr. 8 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion ist ausgeschlossen. • Beweis- und Substantiierungslast: Für Ersatzansprüche wegen Verzug muss die Beklagte den Umfang der Schäden und deren Verursachung durch den Lieferverzug schlüssig darlegen; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Gerüst- und Containerkosten: Die vorgelegten Rechnungen und der Vortrag zeigen, dass Gerüste und Container bereits vor dem Verzug bestellt bzw. auch für andere Arbeiten vorgesehen waren; es fehlt an einem nachvollziehbaren Kausalzusammenhang zwischen Verzug und den geltend gemachten Kosten. • Wartezeiten: Die vorgelegten Zeitnachweise sind unschlüssig (Datumendefizit) und nach §§ 283, 296a ZPO nicht in zulässiger Form ergänzbar; die Beklagte konnte die behaupteten Wartezeiten nicht substantiiert belegen. • Abbau- und Wiedereinrichtungskosten: Auch hierbei fehlt ein schlüssiger, detaillierter Vortrag zu Art, Zeitpunkten, Transportwegen und Nutzung auf anderen Baustellen; deshalb fehlt die Kausalität zum Lieferverzug. • Prozesskosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg: Die unstreitige Klageforderung wurde einschließlich Zinsen in voller Höhe zugesprochen. Die Widerklage der Beklagten auf Ersatz von Verzugsschäden wurde vollständig abgewiesen, weil die Beklagte die einzelnen Schadenspositionen nicht hinreichend substantiiert und den Kausalzusammenhang zum Lieferverzug nicht dargelegt hat. Die in den AGB der Klägerin enthaltene Beschränkung von Verzugsansprüchen war zwar unwirksam, das allein genügte jedoch nicht zur Begründung von Ersatzansprüchen mangels schlüssigen Vortrags. Die Anschlussberufung der Beklagten blieb unbegründet. Die unterlegene Partei tragen die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar nach den einschlägigen Vorschriften.