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Urteil

27 U 206/92

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Grundstückskäufer mit eingetragener Auflassungsvormerkung kann als ablösungsberechtigter Dritter nach §§ 268 Abs.3, 1150, 1192 Abs.1 BGB die Aushändigung der Grundschuldbriefe gegen Zahlung verlangen. • Die gesetzliche Regelung über Grundschulden kennt keine "Rückgewähr", vielmehr sind Aushändigung des Grundschuldbriefs, Abtretung, Verzicht oder Löschung die maßgeblichen Rechtsfolgen. • Ein Zurückbehaltungsrecht des Grundschuldgläubigers wegen anderer persönlicher Forderungen gegenüber dem Grundstückseigentümer steht dem Herausgabeanspruch nach § 1144 BGB nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Ablösungsberechtigter Käufer kann Herausgabe der Grundschuldbriefe gegen Zahlung verlangen • Ein Grundstückskäufer mit eingetragener Auflassungsvormerkung kann als ablösungsberechtigter Dritter nach §§ 268 Abs.3, 1150, 1192 Abs.1 BGB die Aushändigung der Grundschuldbriefe gegen Zahlung verlangen. • Die gesetzliche Regelung über Grundschulden kennt keine "Rückgewähr", vielmehr sind Aushändigung des Grundschuldbriefs, Abtretung, Verzicht oder Löschung die maßgeblichen Rechtsfolgen. • Ein Zurückbehaltungsrecht des Grundschuldgläubigers wegen anderer persönlicher Forderungen gegenüber dem Grundstückseigentümer steht dem Herausgabeanspruch nach § 1144 BGB nicht entgegen. Der Eigentümer N. hatte Grundschulden über 1.000.000 DM nebst Zinsen in das Grundbuch eingetragen; diese wurden schließlich an die Beklagten abgetreten. N. verkaufte die Grundstücke an die Klägerin; ihr wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In einer Ergänzung zum Kaufvertrag trat der Verkäufer seinen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden an die Käuferin ab. Die Klägerin bot Zahlung Zug um Zug an und verlangte die Herausgabe der Grundschuldbriefe; die Beklagten verweigerten dies mit dem Hinweis auf höhere Forderungen und eine Treuhandauflage. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagten legten Berufung ein mit der Behauptung, nur schuldrechtliche Ansprüche seien abgetreten worden und es bestünden abweichende Sicherungsvereinbarungen. • Zulässigkeit: Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Rechtsnatur: Gesetz kennt keine 'Rückgewähr' von Grundpfandrechten; maßgeblich sind Aushändigung des Grundschuldbriefs (§1144 BGB), Abtretung (§1154 BGB), Verzicht (§1168 BGB) oder Löschung (§1183 BGB). • Ablösungsrecht: Die Klägerin ist ablösungsberechtigter Dritter gemäß §§268 Abs.3, 1150, 1192 Abs.1 BGB, da sie durch die eingetragene Auflassungsvormerkung in einer Lage ist, in der die Zwangsvollstreckung ihr dingliches Recht gefährden könnte. • Fälligkeit/Kündigung: Die Grundschulden waren gekündigt bzw. die Umstände (Angebot der Zahlung, Aufforderung zur Löschungsbewilligung, notarielle Vereinbarung) sind als Kündigung oder als Kündigungsvertretung durch den Verkäufer zu werten, so dass die Voraussetzungen des §1150 BGB vorliegen. • Anspruch auf Aushändigung: Nach §§1144, 1192 Abs.1 BGB kann die leistende ablösungsberechtigte Partei die Aushändigung der Grundschuldbriefe verlangen; dies gilt gegenüber den Beklagten auch ohne Rücksicht auf deren Einwendungen aus sonstigen Sicherungsvereinbarungen. • Kein Zurückbehaltungsrecht: Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen weitergehender persönlicher Forderungen gegen den Grundstückseigentümer greift dem gesetzlich normierten Herausgabeanspruch nach §1144 BGB nicht vor. Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und festgestellt, dass die Klägerin als ablösungsberechtigter Dritter von den Beklagten die Aushändigung der Grundschuldbriefe Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000.000 DM zuzüglich 18% Jahreszinsen ab dem 26.04.1990 sowie 40.000 DM einmalige Nebenleistungen verlangen kann. Ein etwaiges Zurückbehaltungs- oder Gegenrechnungsrecht der Beklagten wegen weiterer Forderungen steht diesem Herausgabeanspruch nicht entgegen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der unterliegenden Partei auferlegt; die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet.