Beschluss
Ss 307/93 - 149 -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bannmeilengesetz ist verfassungsrechtlich nicht offensichtlich unzulässig und verletzt die Versammlungs- und Meinungsfreiheit nur in sachlich begründeter und verhältnismäßiger Weise.
• Ein Bundestagsabgeordneter ist nicht von vornherein von der Strafnorm des § 106a StGB (Bannkreisverletzung) ausgenommen; der Wortlaut und verfassungsrechtliche Erwägungen rechtfertigen keine Ausnahme.
• Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind in tatsächlicher Hinsicht unvollständig, weil nicht hinreichend festgestellt wurde, ob es sich um eine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte.
Entscheidungsgründe
Bannkreisverletzung: Keine Ausnahme für Abgeordnete; Tatsachenfeststellungen zur Öffentlichkeit der Versammlung erforderlich • Das Bannmeilengesetz ist verfassungsrechtlich nicht offensichtlich unzulässig und verletzt die Versammlungs- und Meinungsfreiheit nur in sachlich begründeter und verhältnismäßiger Weise. • Ein Bundestagsabgeordneter ist nicht von vornherein von der Strafnorm des § 106a StGB (Bannkreisverletzung) ausgenommen; der Wortlaut und verfassungsrechtliche Erwägungen rechtfertigen keine Ausnahme. • Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind in tatsächlicher Hinsicht unvollständig, weil nicht hinreichend festgestellt wurde, ob es sich um eine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelte. Die Angeklagte wurde wegen Verletzung des Bannmeilengesetzes verurteilt. Im Rahmen einer Aktion vor dem Kanzleramt verteilten Abgeordnete Flugblätter und zeigten Plakate zur Asylfrage; die Angeklagte nahm daran teil. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Revision gegen das Urteil. Streitpunkt war insbesondere, ob die Veranstaltung als öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren ist und ob ein Bundestagsabgeordneter von einer Strafbarkeit wegen Bannkreisverletzung ausgenommen sein könne. Das Amtsgericht nahm an, die Angeklagte habe an einer Versammlung teilgenommen, hatte aber keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Versammlung öffentlich war. Der Senat prüfte die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Bannmeilengesetzes sowie die Reichweite der Strafnorm für Abgeordnete und kam zu differenzierten rechtlichen Würdigungen. • Verfassungsmäßigkeit des Bannmeilengesetzes: Das Gesetz schränkt die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in sachlich begründeter Weise und nicht unverhältnismäßig ein; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit sind nicht ersichtlich (§ 1 Bannmeilengesetz i.V.m. §§ 16 Abs.1, 16 Abs.2, 20 Versammlungsgesetz). • Rechtsauslegung zu § 106a StGB: Der Wortlaut der Strafvorschrift enthält keine Ausnahmen für bestimmte Amtsträger. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen begründen keinen pauschalen Straffreiheitsgrund für Bundestagsabgeordnete; deren verfassungsmäßige Rechte zur Meinungsäußerung und parlamentarischen Einflussnahme sind innerhalb der vorgesehenen Institutionen verwirklichbar, nicht zwingend für Kundgebungen innerhalb des Bannkreises. • Erforderlichkeit hinreichender Feststellungen (§ 267 StPO): Für die Strafbarkeit nach dem Bannmeilengesetz ist entscheidend, ob die Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung vorlag. Öffentlich ist eine Versammlung, wenn der Zutritt nicht auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt ist und grundsätzlich jedermann die Teilnahme möglich ist. Das Amtsgericht hat nicht dargelegt, ob die Aktion für jedermann offen war oder ob die Angeklagte sich der Öffentlichkeit der Veranstaltung bewusst war. • Revisionsrechtliche Konsequenz: Wegen der unvollständigen tatsächlichen Feststellungen ist die Beweiswürdigung des Tatbestands unzureichend, sodass eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und ergänzten Feststellung der Umstände erforderlich ist. Die Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Bannmeilengesetz werden nicht gesehen, und Bundestagsabgeordnete sind nicht generell von § 106a StGB ausgenommen. Zudem sind die Feststellungen des angefochtenen Urteils in tatsächlicher Hinsicht unvollständig, weil nicht geklärt wurde, ob die Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung vorlag. Deshalb ist die Sache zur erneuten Verhandlung und ergänzten Feststellung, insbesondere zur Frage der Öffentlichkeit der Versammlung, an das zuständige Gericht zurückzuverweisen. Eine endgültige Entscheidung über Schuldspruch und Strafe ist auf Grundlage der ergänzten Feststellungen neu zu treffen.