Urteil
22 U 267/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung wird Werklohn fällig, auch wenn nicht alle Aufmaßblätter unterschrieben sind (§ 14 VOB/B).
• Eine förmliche gemeinsame, abschließend unterzeichnete Aufmaßfeststellung ist nur bei beiderseitigem Einverständnis bindend; sonst bleiben Einwendungen möglich.
• Nachtragsleistungen können durch schlüssiges Verhalten (Zahlungen auf Zwischenrechnungen) angenommen werden, auch ohne ausdrückliche schriftliche Auftragserteilung (§ 2 Nr.6 VOB/B).
• Verspätet erstattetes Vorbringen zur Streitstoffmenge oder zu Massen ist nach § 528 Abs.2 ZPO unbeachtlich, wenn es die Verfahrensklärung verzögern würde.
Entscheidungsgründe
Abrechnung und Prüffähigkeit der Schlussrechnung; Bindung an geprüfte Zwischenrechnungen (VOB/B) • Bei Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung wird Werklohn fällig, auch wenn nicht alle Aufmaßblätter unterschrieben sind (§ 14 VOB/B). • Eine förmliche gemeinsame, abschließend unterzeichnete Aufmaßfeststellung ist nur bei beiderseitigem Einverständnis bindend; sonst bleiben Einwendungen möglich. • Nachtragsleistungen können durch schlüssiges Verhalten (Zahlungen auf Zwischenrechnungen) angenommen werden, auch ohne ausdrückliche schriftliche Auftragserteilung (§ 2 Nr.6 VOB/B). • Verspätet erstattetes Vorbringen zur Streitstoffmenge oder zu Massen ist nach § 528 Abs.2 ZPO unbeachtlich, wenn es die Verfahrensklärung verzögern würde. Die Klägerin, ein Bauunternehmen, führte Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten an einem sanierten Mehrfamilienhaus für die beklagte Generalbauunternehmung aus. Grundlage waren ein Angebot der Klägerin und mehrere Nachtragsangebote; Teile der Leistung wurden von Subunternehmern erbracht. Die Klägerin stellte mehrere Zwischenrechnungen und schließlich eine Schlussrechnung (25.02.1991/17.05.1991) über hohe Restbeträge; die Beklagte zahlte zuvor einen Teilbetrag. Die Beklagte rügte mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung, fehlende oder nicht unterzeichnete Aufmaßunterlagen sowie nicht erbrachte Leistungen und kürzte Positionen; sie bestritt teils auch Passivlegitimation. Das Landgericht gab der Klage im wesentlichen statt, reduzierte aber die Forderung; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat überprüfte Abnahme, Prüffähigkeit, Aufmaßfragen und einzelne streitige Positionen sowie die Berechtigung der Nachtragsforderungen. • Zulässigkeit: örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ist gegeben (§ 512a ZPO); Passivlegitimation der Beklagten steht fest. • Abnahme: Es liegt entweder eine konkludente bzw. protokollierte Abnahme (Abnahmeprotokoll 15.01.1991) oder eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr.5 VOB/B vor; die Zahlung von 67.272,00 DM bestätigt die Abnahmewirkung. • Prüffähigkeit der Schlussrechnung (§ 14 VOB/B): Die erforderlichen Unterlagen (Aufmaßpläne, Mengenberechnungen, Stundenlohnnachweise) lagen der Beklagten vor oder wurden ihr zugänglich gemacht; eine Prüffähigkeit ist deshalb gegeben, denn fehlende abschließende Unterschriften oder Teile der Bautagebücher stehen dem nicht entgegen. • Keine Verpflichtung der Klägerin zur Erstellung eines neuen Aufmaßes: Das Aufmaß wurde fortlaufend erstellt und von der Bauleitung geprüft; eine nachträgliche Neuaufnahme war vor Ort nicht möglich und rechtlich nicht erforderlich. • Bindungswirkung von Aufmaßen: Nur bei gemeinschaftlicher, einvernehmlicher und abschließender Feststellung sind Aufmaße für beide Parteien bindend; hier lag keine abschließende Bindung vor, so dass Einwendungen möglich blieben. • Verspätetes Vorbringen (§ 528 Abs.2 ZPO): Viele Einwendungen der Beklagten zu konkreten Positionen und Massen wurden erst in der Berufung oder spät vorgebracht und deshalb nicht berücksichtigt, da ihre Zulassung eine erhebliche Verzögerung und weitere Beweisaufnahme (Zeugen/Sachverständige) erfordert hätte. • Nachträge: Nachtragsleistungen sind durch schlüssiges Verhalten (Zahlungen auf Zwischenrechnungen, konkludente Annahme durch Bauleitung) wirksam beauftragt worden (§ 2 Nr.6 VOB/B); daher sind die entsprechenden Positionen zu vergüten. • Einzelpositionen: Der Senat überprüfte zahlreiche Positionen (Wanddurchbrüche, Betonmengen, Stundenlohnarbeiten, Kran- und Aggregatkosten, Erschwerniszuschläge) und nahm teilweise Kürzungen vor (insbesondere Verkürzung der Kranstellzeit und Abzug für Stromkosten sowie Abzug für abhandengekommene Werkzeuge). • Zinsanspruch: Verzugszinsen sind begründet; die Klägerin ist zur Zahlung von Zinsen in den geltend gemachten Sätzen berechtigt, da sie die Beklagte fristgerecht in Verzug setzte und Finanzierungsbedarf darlegte. Der Senat änderte die angefochtene Entscheidung insoweit, als der restliche Werklohnanspruch der Klägerin auf 228.295,12 DM festgesetzt wurde. Ausgangsgerichtlich zugesprochene Beträge wurden unter Berücksichtigung von Abzügen für Kranzeit, Stromkosten, unberechtigte Nachtragspositionen und verlorene Werkzeuge korrigiert, sodass von der zuvor zuerkannten Summe 59.506,96 DM abgezogen wurden. Die Forderung ist fällig; Verzugszinsen in den geltend gemachten Sätzen sind begründet, weil die Beklagte durch Mahnung in Verzug geriet und die Klägerin ihren Kreditbedarf nachgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, dass mehrere streitige Posten nicht oder nur teilweise anerkannt wurden; insgesamt bleibt die Klägerin aber mit einem deutlich substantiell begründeten Werklohnanspruch siegreich und erhält Zinsen auf den durchsetzbaren Betrag.