Beschluss
27 W 13/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Bei teilweiser Rechtsnachfolge steht dem Erwerber ein Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zu.
• Der Rechtspfleger darf die bereits erteilte Ausfertigung dem Zedenten nicht praktisch entziehen, sondern muss die Erteilung der weiteren Ausfertigung auf der ursprünglichen Ausfertigung vermerken und diese dem Zedenten wieder zugänglich machen.
• Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 577a ZPO nicht vorliegen.
• Kostenentscheidung und Tragung der durch die Beschwerde verursachten Kosten richten sich nach §§ 91, 97 ZPO.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf weitere vollstreckbare Ausfertigung bei Teilrechtsnachfolge • Bei teilweiser Rechtsnachfolge steht dem Erwerber ein Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zu. • Der Rechtspfleger darf die bereits erteilte Ausfertigung dem Zedenten nicht praktisch entziehen, sondern muss die Erteilung der weiteren Ausfertigung auf der ursprünglichen Ausfertigung vermerken und diese dem Zedenten wieder zugänglich machen. • Eine Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 577a ZPO nicht vorliegen. • Kostenentscheidung und Tragung der durch die Beschwerde verursachten Kosten richten sich nach §§ 91, 97 ZPO. Die Antragstellerin begehrt vom zuständigen Rechtspfleger die Erteilung einer weiteren eigenständigen vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels, da der titulierte Anspruch nur teilweise auf sie übergegangen ist. Der Rechtspfleger des Landgerichts hatte dem Antrag nicht in der beantragten Form entsprochen, woraufhin die Antragstellerin Erinnerung erhob. Die Zedentin hat sich im Beschwerderechtszug angeschlossen. Streitgegenstand ist, ob und in welcher Form dem Zessionar bei Teilrechtsnachfolge eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist und ob der Zedent durch Herausgabe der vorhandenen Ausfertigung faktisch ausgeschlossen werden darf. Relevante Tatsachen sind die bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung zugunsten des Zedenten und der verbleibende Forderungsteil beim Zedenten. Das Oberlandesgericht hat über die Zulässigkeit der Erinnerung und die Voraussetzungen einer Anschlussbeschwerde sowie über die Kostenentscheidung zu entscheiden. • Die Erinnerung der Antragstellerin ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 Rechtspflegergesetz zulässig und sachlich begründet. • Nach §§ 727, 733 ZPO besteht bei teilweiser Rechtsnachfolge ein Anspruch des Erwerbers auf Erteilung einer eigenständigen weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, damit er unabhängig vom Zedenten wegen des auf ihn übergegangenen Teils vollstrecken kann. • Die Erwägung, die Rechtsnachfolge direkt auf der ursprünglichen Ausfertigung zu vermerken, dient dem Schutz vor Doppelvollstreckung und ist bei vollständiger Rechtsnachfolge sinnvoll; sie greift bei Teilrechtsnachfolge jedoch nicht so weit, dass dem Zedenten die Ausfertigung praktisch entzogen werden dürfe. • Der Rechtspfleger kann verlangen, dass die vorhandene Ausfertigung vorgelegt wird, ist aber nicht befugt, sie dem Zedenten zu entziehen, indem er sie allein dem Zessionar zur Verfügung stellt; stattdessen ist auf der ursprünglichen Ausfertigung die Erteilung der weiteren Ausfertigung zu vermerken und die Ausfertigung dem Zedenten wieder auszuhändigen. • Die Anschlussbeschwerde der Zedentin ist nach § 577a ZPO unzulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind; ein Beitritt nach § 66 ZPO war nicht entscheidungserheblich mangels rechtlichen Interesses der Zedentin. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO; das Verfahren wurde mit einem Streitwert von 1.496 DM bewertet. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Rechtspfleger des Landgerichts Köln wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin unter Beachtung der Ausführungen des Senats erneut zu bescheiden und dabei eine eigenständige weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen bzw. die Erteilung auf der ursprünglichen Ausfertigung zu vermerken und diese dem Zedenten wieder zugänglich zu machen. Die Erinnerung der Antragstellerin ist erfolgreich; die von der Zedentin mitgetragene Anschlussbeschwerde war unzulässig. Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte, wobei die durch die Beschwerde der Klägerin verursachten Kosten von dieser selbst zu tragen sind.