Urteil
11 U 9/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verbundenem Verkauf mehrerer Sachen kann nach § 470 Satz 1 BGB das Wandlungsbegehren des Käufers auf Nebensachen erstreckt werden, wenn diese aufgrund von Parteiwillen und Vertragszweck als Nebensachen anzusehen sind.
• Ob eine Sache Haupt- oder Nebensache ist, bestimmt sich nach Parteiwillen und Vertragszweck; wenn die eine Sache ohne die andere nicht gekauft worden wäre, gilt sie als Nebensache.
• Kosten, die durch Fracht und Verpackung für eine von der Wandlung erfasste Sache entstanden sind, sind nach § 467 Satz 2 BGB erstattungsfähig.
• Zinsen auf den erstattungsfähigen Betrag stehen dem Käufer nach §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB zu.
Entscheidungsgründe
Wandlung erstreckt sich nach § 470 Satz 1 BGB auf mitverkaufte Nebensachen • Bei verbundenem Verkauf mehrerer Sachen kann nach § 470 Satz 1 BGB das Wandlungsbegehren des Käufers auf Nebensachen erstreckt werden, wenn diese aufgrund von Parteiwillen und Vertragszweck als Nebensachen anzusehen sind. • Ob eine Sache Haupt- oder Nebensache ist, bestimmt sich nach Parteiwillen und Vertragszweck; wenn die eine Sache ohne die andere nicht gekauft worden wäre, gilt sie als Nebensache. • Kosten, die durch Fracht und Verpackung für eine von der Wandlung erfasste Sache entstanden sind, sind nach § 467 Satz 2 BGB erstattungsfähig. • Zinsen auf den erstattungsfähigen Betrag stehen dem Käufer nach §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB zu. Die Klägerin kaufte bei der Beklagten eine Röntgenanlage sowie ergänzende Teile (Entwicklerautomat mit Entsorgungspaket, Dunkelkammerleuchte, Röntgenschürze) im Rahmen eines Auftrags zur Ausstattung ihrer Praxis. Nach Mängeln am gelieferten Röntgengerät verlangte die Klägerin Wandlung des Kaufvertrags. Die Frage war, ob das Wandlungsbegehren sich auch auf die zusätzlich gelieferten Gegenstände erstreckt. Die Beklagte bestritt dies und focht die Ausdehnung der Wandlung an. Zusätzlich stritten die Parteien über Erstattungsansprüche für Fracht- und Verpackungskosten sowie über Zinsen. Das Landgericht hatte der Klägerin die Wandlung auch hinsichtlich der Nebenartikel und die Erstattung der Frachtkosten sowie Zinsen zugesprochen; hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. • Anwendung von § 470 Satz 1 BGB: Die streitigen Teile sind nach Parteiwillen und Vertragszweck als Nebensachen des Röntgengeräts anzusehen, weil die Klägerin sie nicht ohne das Hauptgerät gekauft hätte. • Bei Verkauf mehrerer Sachen ist nicht allein die Verkehrssitte entscheidend; maßgeblich sind Parteiwille und Vertragszweck; wenn die eine Sache ohne die andere nicht erworben worden wäre, liegt eine Nebensache vor (§ 470 BGB-Konzept). • Folge der Anwendbarkeit von § 470 Satz 1 BGB ist, dass sich das Wandlungsbegehren ohne gesondertes Herausgabeverlangen automatisch auch auf die Nebensachen erstreckt. • Erstattungsfähigkeit von Aufwand: Die für den Entwicklerautomaten angefallenen Fracht- und Verpackungskosten sind nach § 467 Satz 2 BGB von der Beklagten im Rahmen der Wandlung zu ersetzen. • Zinsanspruch: Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen aus dem erstattungsfähigen Betrag aus §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB. • Prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass das Wandlungsbegehren der Klägerin gemäß §§ 462, 459 Abs. 1, 470 Satz 1 BGB auch den Entwicklerautomaten mit Entsorgungspaket, die Dunkelkammerleuchte und die Röntgenschürze erfasst. Die Beklagte hat zudem die Fracht- und Verpackungskosten in Höhe von 55,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer für den Entwicklerautomaten zu erstatten. Die Klägerin erhält außerdem Zinsen auf den erstattungsfähigen Betrag nach §§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 2 BGB. Damit blieb die landgerichtliche Entscheidung in diesen Punkten bestehen und die Beklagte musste die Kosten tragen.