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Beschluss

27 W 20/93

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe darf nicht allein wegen vorhandenen Schmerzensgeldes versagt werden; Schmerzensgeld ist regelmäßig nicht zumutbar einzusetzen. • Bei gemeinschaftlichem Sparguthaben ist der jeweilige Anteil des Antragstellers als verwertbares Vermögen anzurechnen. • Festgelder, die aus Schmerzensgeld stammen, sind unter den besonderen Umständen nicht als Einsatzvermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO heranzuziehen. • Bei ungeklärter Erfolgsaussicht der Klage ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da eine Prüfung der Erfolgsaussicht weitere Sachaufklärung erfordert.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe: Schmerzensgeld grundsätzlich nicht einzusetzen; Rückverweisung • Prozesskostenhilfe darf nicht allein wegen vorhandenen Schmerzensgeldes versagt werden; Schmerzensgeld ist regelmäßig nicht zumutbar einzusetzen. • Bei gemeinschaftlichem Sparguthaben ist der jeweilige Anteil des Antragstellers als verwertbares Vermögen anzurechnen. • Festgelder, die aus Schmerzensgeld stammen, sind unter den besonderen Umständen nicht als Einsatzvermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO heranzuziehen. • Bei ungeklärter Erfolgsaussicht der Klage ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da eine Prüfung der Erfolgsaussicht weitere Sachaufklärung erfordert. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe in einem zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren mit einem Streitwert von nahezu 40.000 DM. Das Landgericht bewilligte teilweise Prozesskostenhilfe, setzte aber Sparguthaben des Klägers als Beitrag an. Der Kläger machte geltend, sein Sparguthaben von 11.500 DM stehe ihm nur zur Hälfte zu, da es gemeinsam mit seiner Ehefrau gehörte. Zudem verfügt der Kläger über ein Festgeld von 30.000 DM, das aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Anrechnung des Vermögens und die Ablehnung, das Schmerzensgeld unbeachtlich zu lassen. Das Oberlandesgericht prüfte die Vermögensverwertung nach §§ 114, 115 ZPO und die Zumutbarkeit der Einsatzpflicht von Schmerzensgeld. • Zulässigkeit der Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; insoweit vorläufiger Teilerfolg und Rückverweisung an das Landgericht. • Wirtschaftliche Bedürftigkeit: Der Kläger kann die Prozesskosten aus laufenden Renten- und Mieteinkünften nicht tragen; nach § 115 Abs. 2 ZPO ist ein Beitrag von 1.250 DM zumutbar (Hälfte des gemeinsamen Sparguthabens abzüglich Freibetrag von 4.500 DM nach Verordnung zu § 88 Abs. 2 BSHG). • Schmerzensgeld und Festgeldanlage: Die Festgeldanlage über 30.000 DM ist zwar grundsätzlich als Vermögen denkbar, hier aber als Schmerzensgeldzahlung des Haftpflichtversicherers entstanden und unter den besonderen Umständen nicht einzusetzten. • Rechtliche Bewertung des Schmerzensgeldes: Die Ansicht, Schmerzensgeld sei regelmäßig nicht einzusetzen, ist aus verfahrens- und sozialhilferechtlicher Sicht vertretbar. § 77 Abs. 2 BSHG (Schmerzensgeldrente nicht einsatzpflichtig) und die sozialhilferechtliche Praxis sprechen dafür, Schmerzensgeld wegen besonderer Härte zu belassen; damit ist regelmäßige Einsatzpflicht nach § 115 Abs. 2 ZPO zu verneinen. • Zurückverweisung wegen unklarer Erfolgsaussicht: Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage (§ 114 ZPO) erfordert eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen; deshalb ist Zurückverweisung nach § 575 ZPO geboten. Die Beschwerde hatte insoweit Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückgewiesen wurde. Der Kläger erhält Prozesskostenhilfe, da er die laufenden Kosten nicht selbst tragen kann und sein einzusetzendes Vermögen auf 1.250 DM zu bemessen ist. Die Festgeldanlage in Höhe von 30.000 DM, die aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt, ist unter den gegebenen Umständen nicht einzusetzen. Schmerzensgeldzahlungen sind regelmäßig wegen unzumutbarer Härte nicht als Einsatzvermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO heranzuziehen; insoweit bedarf es jedoch der Einzelfallprüfung. Die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage bleibt offen und ist vom Landgericht unter Berücksichtigung der einzelnen Schadenspositionen erneut zu prüfen.