Urteil
19 U 93/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung durch die Generalversammlung einer Genossenschaft ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB wirksam, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende die Generalversammlung nicht verzögert einberuft.
• Bei leitenden Angestellten genügen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung geringere Verfehlungen; ein einmaliger, unberechtigter Umgang mit Spesenvorschüssen kann das Vertrauensverhältnis derart zerstören, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.
• Eine Umbuchung von Spesenvorschüssen auf das Darlehenskonto eines Vorstandsmitglieds ohne ordnungsgemäße Abrechnung und ohne tüchtige Substantiierung rechtfertigt wegen Verstoßes gegen Bilanzklarheit und Verletzung des Vertrauensverhältnisses die fristlose Kündigung.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen unberechtigter Umbuchung von Spesenvorschüssen rechtmäßig • Eine fristlose Kündigung durch die Generalversammlung einer Genossenschaft ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB wirksam, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende die Generalversammlung nicht verzögert einberuft. • Bei leitenden Angestellten genügen zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung geringere Verfehlungen; ein einmaliger, unberechtigter Umgang mit Spesenvorschüssen kann das Vertrauensverhältnis derart zerstören, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. • Eine Umbuchung von Spesenvorschüssen auf das Darlehenskonto eines Vorstandsmitglieds ohne ordnungsgemäße Abrechnung und ohne tüchtige Substantiierung rechtfertigt wegen Verstoßes gegen Bilanzklarheit und Verletzung des Vertrauensverhältnisses die fristlose Kündigung. Der Kläger war geschäftsführendes Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossenschaft. Im Rahmen einer Prüfung wurden dem Kläger Bilanzmanipulationen und Unregelmäßigkeiten vorgeworfen; konkret ging es um Umbuchungen von Jahreslieferungen, spätere Verbuchung von Sondervergütungen, falsche Pensionsrückstellungen, Erhöhung eines Mitarbeiterdarlehens, nicht abgerechnete Spesenvorschüsse und weitere Vorwürfe. Aufsichtsratsvorsitzender und Prüfverband wurden informiert; der Kläger wurde am 28.02.1991 vorläufig seines Amtes enthoben. Die Generalversammlung bestätigte dies und sprach am 23.03.1992 fristlos die Kündigung. Der Kläger focht die Kündigung an und beantragte Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses; er bestritt die Vorwürfe oder führte Arbeitsüberlastung sowie angebliche Beschlüsse von Vorstand/Aufsichtsrat als Rechtfertigung an. • Zulässigkeit der Kündigung: Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB war gewahrt; die Generalversammlung wurde nicht unangemessen verzögert einberufen, sodass die Kenntnisse des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht der Beklagten gegen deren Willen zuzuschreiben waren. • Zuständigkeit und Vertretung: Bei einer Genossenschaft ist die Generalversammlung kündigungsberechtigt; die Kenntnis einzelner Aufsichtsratsmitglieder wird der Generalversammlung nur zugerechnet, wenn diese die Einberufung unangemessen verzögert haben. • Geringere Anforderungen bei Leitenden: Bei leitenden Angestellten können schon geringere Pflichtverletzungen die außerordentliche Kündigung rechtfertigen, weil das Vertrauensverhältnis besonderen Charakter hat. • Vertrauensbruch durch Spesenumbuchung: Allein die eigenmächtige Umbuchung von Spesenvorschüssen in Höhe von 8.192,50 DM auf das Darlehenskonto stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Sorgfalt eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds dar und verletzt die Bilanzklarheit (§ 338 Abs. 3 HGB und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). • Entlastungsversuche des Klägers unzureichend: Der Vortrag, wegen Arbeitsüberlastung nicht abgerechnet zu haben, genügt nicht; eine behauptete nachträgliche Billigung durch Vorstand oder Aufsichtsrat war unsubstantiiert oder widersprüchlich. • Abmahnung entbehrlich: Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich, weil das Vertrauen dadurch zerstört ist. • Gesamtergebnis der Prüfung: Selbst bei Wegfall weiterer Vorwürfe reicht die Spesenumbuchung allein als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; die fristlose Kündigung durch die Beklagte ist formell und materiell rechtmäßig. Die Kündigung wurde innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt, weil die Generalversammlung nicht verzögert wurde. Materiell rechtfertigt die eigenmächtige Umbuchung der Spesenvorschüsse in Höhe von 8.192,50 DM wegen Verstoßes gegen Bilanzklarheit und Verletzung des Vertrauensverhältnisses die außerordentliche Kündigung; eine Abmahnung war nicht erforderlich. Damit bleibt die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen und die Beklagte obsiegt.