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Beschluss

25 WF 245/93

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streit um Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit nach § 1361a BGB i.V.m. § 18a HausratsVO ist der Geschäfts-wert nach § 30 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. • Üblich ist bei der Festsetzung des Geschäfts-werts für Verfahren nach der HausratsVO rd. 1/4 bis 1/5 des Verkehrswerts des Hausrats anzusetzen. • Bei einem unstreitigen Verkehrswert des Hausrats von 12.130 DM ist eine Quote von 1/4 angemessen; der Geschäfts-wert ist hierauf zu bemessen. • Das Beschwerdeverfahren nach den genannten Vorschriften ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Geschäftswertfestsetzung bei Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit • Bei Streit um Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit nach § 1361a BGB i.V.m. § 18a HausratsVO ist der Geschäfts-wert nach § 30 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. • Üblich ist bei der Festsetzung des Geschäfts-werts für Verfahren nach der HausratsVO rd. 1/4 bis 1/5 des Verkehrswerts des Hausrats anzusetzen. • Bei einem unstreitigen Verkehrswert des Hausrats von 12.130 DM ist eine Quote von 1/4 angemessen; der Geschäfts-wert ist hierauf zu bemessen. • Das Beschwerdeverfahren nach den genannten Vorschriften ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Parteien stritten im Verfahren nach § 1361a BGB i.V.m. § 18a HausratsVO über die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit. Im Beschwerdeverfahren ging es ausschließlich um die Festsetzung des Geschäfts- bzw. Streitwerts für das Verfahren. Die vorgelegten, unwidersprochenen Angaben ergaben einen gegenwärtigen Verkehrswert des Hausrats von 12.130 DM. Die Beschwerdeführerin rügte die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Wertfestsetzung. Das Oberlandesgericht befasste sich mit der Frage, in welcher Höhe nach § 30 KostO der Geschäfts-wert bei Maßnahmen nach der HausratsVO anzusetzen sei. Es berücksichtigte die in der Literatur üblichen Quoten zur Bemessung des Geschäfts-werts und traf eine neue Festsetzung. • Anwendbare Normen: § 1361a BGB i.V.m. § 18a HausratsVO für das materielle Verfahren; § 30 KostO für die Bemessung des Geschäfts-werts; §§ 31 III 1, 14 II, III KostO, §§ 567 II, 569 ff. ZPO, § 9 II BRAGO für das Beschwerdeverfahren. • Ermessen bei Geschäfts-wertfestsetzung: Nach § 30 KostO ist der Geschäfts-wert bei Verfahren nach der HausratsVO nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen. Es bestehen weder starre Regeln noch feste Prozentsätze, sondern richterliches Ermessen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls. • Praxismaßstab: In der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung hat sich für Verfahren nach § 18a HausratsVO eine übliche Quote von rund 1/4 bis 1/5 des Verkehrswerts des Hausrats etabliert; dies kann als sachgerechter Anhaltswert dienen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Parteien haben den Verkehrswert des Hausrats mit 12.130 DM unangefochten angegeben. Unter Zugrundelegung der üblichen Quote hielt der Senat 1/4 des Verkehrswerts für angemessen und setzte den Geschäfts-wert entsprechend fest. • Kostenfolge: Nach den zitierten KostO- und ZPO-Vorschriften ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung. Die Streitwertfestsetzungsbeschwerde war in Teilen erfolgreich: Der Geschäfts-wert für das Verfahren nach § 1361a BGB i.V.m. § 18a HausratsVO wurde vom Oberlandesgericht auf 3.032,50 DM festgesetzt (1/4 von 12.130 DM). Im Übrigen blieb die Beschwerde nicht gerechtfertigt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.