OffeneUrteileSuche
Beschluss

Ss 567/93 - 262 -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.1 StGB) erfordert hinreichende Feststellungen zur wirtschaftlichen Verschlechterung der Prostituierten, insbesondere zu ihren Einnahmen und Ausgaben. • Bei Aussage einer drogenabhängigen Prostituierten muss der Tatrichter die möglichen Zweifel aus ihrer Lebensführung und Abweichungen zwischen Hauptverhandlung und polizeilicher Vernehmung ausdrücklich und nachvollziehbar behandeln. • Die Umstellung des Schuldspruchs auf die Tatvariante der dirigierenden Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.2 StGB) ist unzulässig, wenn die Überzeugungsbildung des Tatrichters materiell-rechtlich lückenhaft ist. • Für eine Verurteilung wegen Bedrohung (§241 StGB) müssen aus dem Beweisergebnis die subjektiven Elemente ersichtlich sein; bloßes Vorhalten eines Messers genügt ohne nachvollziehbare Hinweise auf die Androhung eines Verbrechens nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Zuhälterei und Bedrohung • Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.1 StGB) erfordert hinreichende Feststellungen zur wirtschaftlichen Verschlechterung der Prostituierten, insbesondere zu ihren Einnahmen und Ausgaben. • Bei Aussage einer drogenabhängigen Prostituierten muss der Tatrichter die möglichen Zweifel aus ihrer Lebensführung und Abweichungen zwischen Hauptverhandlung und polizeilicher Vernehmung ausdrücklich und nachvollziehbar behandeln. • Die Umstellung des Schuldspruchs auf die Tatvariante der dirigierenden Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.2 StGB) ist unzulässig, wenn die Überzeugungsbildung des Tatrichters materiell-rechtlich lückenhaft ist. • Für eine Verurteilung wegen Bedrohung (§241 StGB) müssen aus dem Beweisergebnis die subjektiven Elemente ersichtlich sein; bloßes Vorhalten eines Messers genügt ohne nachvollziehbare Hinweise auf die Androhung eines Verbrechens nicht. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht u. a. wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.1 StGB), Körperverletzung (§223 StGB) und Bedrohung (§241 StGB) zu einer Jugendstrafe verurteilt. Der Tatkomplex betrifft eine etwa 14‑tägige Zeit, in der die geschädigte Zeugin D. nach eigenen Angaben zur Prostitution gezwungen, geschlagen und durch Drohungen gefügig gehalten wurde. Der Angeklagte soll Drittentgelte in Höhe von insgesamt ca. 400–450 DM erhalten haben und die Zeugin zu bestimmten Orten dirigiert haben. Weitere Vorwürfe betreffen das Vorhalten eines aufgeklappten Klappmessers gegenüber zwei Zeugen sowie das Ausdrücken einer brennenden Zigarette auf der Wade der Zeugin D. Der Angeklagte machte von seinem Schweigerecht Gebrauch. Das Amtsgericht stützte seine Überzeugung hauptsächlich auf die Aussage der Zeugin D. Das Oberlandesgericht prüfte die materielle Rechtmäßigkeit der Feststellungen und der Beweiswürdigung. • Ausbeuterische Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.1 StGB) verlangt planmäßiges eigennütziges Ausnutzen der Prostitution mit spürbarer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten; dafür sind konkrete Feststellungen zu Einnahmen und Ausgaben erforderlich. Die bloße Angabe eines dem Angeklagten zugeflossenen Gesamtbetrags von 400–450 DM genügt nicht, insbesondere bei kurzer Tatdauer und geringer Größenordnung. • Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum dirigierenden Verhalten können die Tatvariante der dirigierenden Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.2 StGB) zwar erfüllen, doch wurde die Verurteilung nicht darauf gestützt und die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist materiell-rechtlich unvollständig, so dass eine Umstellung unzulässig ist. • Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich lückenhaft: Die einzige Belastungszeugin war heroinabhängig und Prostituierte; das Amtsgericht hat nicht in hinreichender Weise erörtert, welche Auswirkungen ihre Lebensführung und die Abweichungen zwischen polizeilicher Vernehmung und Hauptverhandlung auf ihre Glaubwürdigkeit haben. Pauschale Bewertungen genügen nicht. • Die Verurteilung wegen Körperverletzung ist ebenfalls aufzuheben, weil sie tateinheitlich mit der fehlerhaften Zuhältereiverurteilung verbunden ist; zudem enthält das Urteil Widersprüche zur Frage einer gefährlichen Körperverletzung (§223a StGB) durch Gebrauch eines gefährlichen Werkzeugs. • Für die Bedrohung (§241 StGB) fehlt eine tragfähige Begründung der subjektiven Tatseite. Aus dem Vorhalten des Messers und der Äußerung des Angeklagten geht nicht ersichtlich hervor, dass die Drohung auf die Begehung eines Verbrechens gerichtet war; das Amtsgericht hat Begleitumstände und Auslegungen nicht nachvollziehbar dargelegt. • Wegen der Vielzahl und Substanz der Begründungsmängel ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. • Erwähnenswert ist, dass bei Verhängung einer Jugendstrafe gegen einen Ersttäter regelmäßig Feststellungen zu bereits vor der Tat vorhandenen Persönlichkeitsmängeln erforderlich sind. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg; das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Verurteilungen wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.1 StGB), der damit tateinheitlich verbundenen Körperverletzung (§223 StGB) und der Bedrohung (§241 StGB) halten der materiellen Nachprüfung nicht stand, weil wesentliche Feststellungen und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung fehlen. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf die dirigierende Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.2 StGB) kommt nicht in Betracht, da die Überzeugungsbildung lückenhaft ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, wobei dort die genannten rechtlichen Grundsätze zu beachten sind.