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Urteil

13 U 171/93

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein erheblich mangelhaftes Werk schließt den Werklohnanspruch nach § 631 BGB aus; mangelhafte Teichkonstruktion macht das Werk unbrauchbar. • Ein Auftragnehmer haftet für Schäden aus positiver Vertragsverletzung, wenn durch fehlerhafte Ausführung die natürlichen Abflussverhältnisse so verändert werden, dass Oberflächenwasser zum Nachbargebäude gelenkt wird. • Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Schadensersatzanspruch kann einen ansonsten bestehenden Anspruch des Klägers tilgen (§ 389 BGB). • Eine Feststellungswiderklage ist zulässig und begründet, wenn fortbestehende oder künftig eintretende Mangelfolgeschäden nicht ausgeschlossen werden können.
Entscheidungsgründe
Mangelhafter Teichbau: Haftung wegen Veränderung natürlicher Abflussverhältnisse • Ein erheblich mangelhaftes Werk schließt den Werklohnanspruch nach § 631 BGB aus; mangelhafte Teichkonstruktion macht das Werk unbrauchbar. • Ein Auftragnehmer haftet für Schäden aus positiver Vertragsverletzung, wenn durch fehlerhafte Ausführung die natürlichen Abflussverhältnisse so verändert werden, dass Oberflächenwasser zum Nachbargebäude gelenkt wird. • Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Schadensersatzanspruch kann einen ansonsten bestehenden Anspruch des Klägers tilgen (§ 389 BGB). • Eine Feststellungswiderklage ist zulässig und begründet, wenn fortbestehende oder künftig eintretende Mangelfolgeschäden nicht ausgeschlossen werden können. Der Kläger erhielt von der Beklagten zu 1. den Auftrag, auf deren Grundstück einen Teich und eine Terrasse anzulegen. Er stellte hierfür Werklohnrechnungen über 4.800,00 DM sowie weitere Zusatzarbeiten in Rechnung. Die Beklagten zahlten 1.000,00 DM und rügten Mängel am Teich; sie machten geltend, der Teich habe infolge fehlerhafter Ausführung die natürliche Abflussrinne verändert und so bei Starkregen zu Überschwemmungen im Souterrain geführt. Die Beklagten erklärten hilfsweise Aufrechnung und erhoben Widerklage auf Schadensersatz sowie Feststellung weiterer Schadenersatzpflicht. Das Landgericht wies Klage und Widerklage ab. In der Berufung erklärten die Beklagten die Widerklage weiter und verlangten Feststellung weiterer Ersatzpflichten. • Zur Klage: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Werklohn für die Teichanlage (§ 631 BGB), weil der Sachverständige erhebliche Konstruktionsmängel (nicht wasserdichte/frostsichere Sohle, mangelhafte Folie, rissiger Betonrand) feststellte; das Werk ist unbrauchbar, weshalb Gewährleistungsansprüche entgegenstehen. • Für berechtigte Zusatzarbeiten erkannte das Landgericht einen Teilanspruch an; dieser richtet sich nur gegen Beklagte zu 1. und ist nach §§ 631, 634 BGB entstanden, wurde aber durch die Aufrechnung mit der Widerklageforderung erloschen (§ 389 BGB). • Zur Widerklage: Die Beklagten haben einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung (§ 635 BGB) und aus deliktischer Eigentumsverletzung (§ 823 Abs.1 BGB) festgestellt bekommen, weil durch die Ausbildung eines zu hohen Teichrandes die natürlichen Abflussverhältnisse so verändert wurden, dass bei Starkregen Wasser zum Haus geleitet wurde; dies ergab sich übereinstimmend aus den Gutachten der Sachverständigen. • Der Kläger handelte zumindest fahrlässig: Als Landschaftsgärtner musste er die Hanglage und die Fließrichtung des Oberflächenwassers erkennen und verhindern, dass der Teichrand die Wasserzufuhr zum Haus umlenkt; fachgerechte Anlage hätte die Abläufe erhalten. • Zur Höhe des Schadens: Der Rechtsgrund ist festgestellt, die konkrete Höhe der Widerklageforderung bedarf weiterer Aufklärung; daher Verweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs.1 Nr.3 ZPO zur erneuten Tatsacheninstanz. • Zur Feststellungswiderklage: Sie ist zulässig und begründet, weil nicht ausgeschlossen ist, dass durch die Durchfeuchtung des Hauses weitere Schäden (z. B. dauerhafte Schädigung der Dämmschicht) entstanden oder noch entstehen; daher besteht Rechtsschutzinteresse. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war in dem Umfang begründet, in dem sie die Widerklage und die Feststellung erhob; über Kostentragung bleibt das Landgericht nach endgültigem Ausgang zu entscheiden. Die Klage des Klägers bleibt abgewiesen: Ein Werklohnanspruch für die mangelhafte Teichanlage besteht nicht, lediglich für bestimmte Zusatzarbeiten war ein Anspruch gegeben, der jedoch durch Aufrechnung mit der Widerklageforderung erloschen ist. Die Widerklage der Beklagten ist dem Grunde nach begründet; beide Beklagten haben Anspruch auf Schadensersatz, weil die fehlerhafte Ausbildung des Teichrandes die natürlichen Abflussverhältnisse verändert und dadurch die Überschwemmung verursacht hat. Zur Höhe der erstattungsfähigen Schäden und zur Abrechnung ist der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Ferner ist festgestellt, dass der Kläger für weitere, noch eintretende durch die Durchfeuchtung bedingte Schäden verantwortlich sein kann.