Beschluss
27 W 2/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 115 ZPO).
• Ansprüche aus Schenkungen zwischen Ehegatten sind keine güterrechtlichen Angelegenheiten und unterfallen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, nicht den Familiensachen nach § 23b GVG.
• Bei Herausgabeklagen ist konkrete Bestimmtheit der begehrten Sachen erforderlich, damit das Urteil vollstreckbar und die Sachen in der Zwangsvollstreckung identifizierbar sind.
• Ansprüche auf Rückforderung von bei der Eheschließung übergebenem Schmuck richten sich bei türkischen Staatsangehörigen nach türkischem Recht; jedenfalls begründet Art.146 Zivilgesetzbuch der Türkei keinen Anspruch auf Rückgängigmachung von Schenkungen unter Ehegatten.
• Ein Widerruf einer Schenkung nach türkischem Recht setzt schwere Pflichtverletzungen der Beschenkten voraus, die der Kläger substantiiert darlegen muss.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei unbedarfter Schenkungsrückforderung unter Ehegatten • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 115 ZPO). • Ansprüche aus Schenkungen zwischen Ehegatten sind keine güterrechtlichen Angelegenheiten und unterfallen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, nicht den Familiensachen nach § 23b GVG. • Bei Herausgabeklagen ist konkrete Bestimmtheit der begehrten Sachen erforderlich, damit das Urteil vollstreckbar und die Sachen in der Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. • Ansprüche auf Rückforderung von bei der Eheschließung übergebenem Schmuck richten sich bei türkischen Staatsangehörigen nach türkischem Recht; jedenfalls begründet Art.146 Zivilgesetzbuch der Türkei keinen Anspruch auf Rückgängigmachung von Schenkungen unter Ehegatten. • Ein Widerruf einer Schenkung nach türkischem Recht setzt schwere Pflichtverletzungen der Beschenkten voraus, die der Kläger substantiiert darlegen muss. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, verlangte von der Beklagten die Rückgabe von Schmuckstücken sowie die Zahlung von 11.750,00 DM und die Feststellung, dass aus einer vor einem türkischen Notar unterzeichneten Schuldurkunde keine Ansprüche der Beklagten bestehen. Die Beklagte ist ebenfalls türkische Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe; das Landgericht versagte sie mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussichten. Streitgegenstand sind Rückforderungsansprüche, die angeblich mit der Eheschließung und Schenkungen zusammenhängen. Es ist umstritten, ob deutsches oder türkisches Recht Anwendung findet; das Gericht stellt auf türkisches Recht ab. Der Kläger bringt widersprüchliche und unbestimmte Vorträge zu Umfang und Herkunft der streitigen Gegenstände und Geldbeträge vor. Der Kläger trägt keinen hinreichenden Sachvortrag zu angeblichen Pflichtverletzungen der Beklagten vor, die einen Schenkungswiderruf nach türkischem Recht rechtfertigen würden. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 115 ZPO). • Zuständigkeit: Es handelt sich nicht um Familiensachen im Sinne von § 23b GVG; Streitigkeiten über Rückforderungen aus Schenkungen zwischen Ehegatten gehören zu den ordentlichen Gerichten. • Schlüssigkeit und Bestimmtheit: Der Herausgabeantrag zu Schmuckstücken ist unschlüssig, weil die begehrte Sache nur allgemein bezeichnet ist und somit ein vollstreckbares Urteil und Identifizierbarkeit in der Zwangsvollstreckung fehlen. • Internationales Privatrecht: Beide Parteien sind türkische Staatsangehörige; maßgebliches materielles Recht ist somit türkisches Recht nach den einschlägigen EGBGB-Artikelbestimmungen. • Materielles Recht: Artikel 146 des türkischen Zivilgesetzbuchs gewährt kein Recht zur Rückgängigmachung von Schenkungen unter Ehegatten, die durch Rechtsgeschäfte erfolgt sind; allenfalls käme ein Widerruf nach Artikel 244 des türkischen Obligationenrechts in Betracht. • Substantiierungserfordernis: Der Widerruf einer Schenkung nach türkischem Recht setzt das Vorliegen schwerer familienrechtlicher Pflichtverletzungen der Beschenkten voraus, was der Kläger nicht hinreichend vorgetragen hat. • Geldforderung: Der Zahlungsanspruch über 11.750,00 DM ist widersprüchlich vorgetragen; unklar ist, ob es sich um eine Schenkung der Eheleute Dritter oder um eine Leistung des Klägers handelt, wodurch die Anspruchsberechtigung fehlt. • Feststellungsinteresse: Das Feststellungsbegehren ist unbegründet, weil kein rechtliches Interesse dargetan ist; die notarielle Urkunde ist nicht in der Bundesrepublik für vollstreckbar erklärt und vollstreckbare ausländische Notarurkunden sind nach herrschender Ansicht nicht nach § 722 ZPO vollstreckbar. • Mangels schlüssigem Vortrag fehlt es insgesamt an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen war. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet; das Landgericht hat zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Die Klage ist unschlüssig, weil die Herausgabe begehrter Schmuckstücke unbestimmt ist und damit nicht vollstreckbar wäre, und weil nach anzuwendendem türkischen Recht ein Rückforderungsanspruch aus Schenkungen nicht ohne weiteres besteht. Ein möglicher Widerruf von Schenkungen könnte nur bei schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten in Frage kommen, wofür der Kläger keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen hat. Die Geldforderung ist widersprüchlich und nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers zu begründen, und das Feststellungsbegehren fehlt an einem rechtlichen Interesse. Damit bleibt der Kläger ohne Prozesskostenhilfe und seine materiellen Anträge haben keine Erfolgsaussicht.