Urteil
27 U 99/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Eine in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel ist nur dann dem staatlichen Gericht die Frage ihrer eigenen Wirksamkeit bindend zuzuweisen, wenn dies eindeutig und ausdrücklich vereinbart wurde.
• Die in Ziff. 4.21 des Sales Contract getroffene Schiedsklausel erfasst die Streitigkeiten aus dem späteren Agreement vom 3. April 1990 und ist wirksam.
• Die bloße gleichzeitige Einreichung von Klagen bei Schiedsgericht und staatlichem Gericht zur Sicherung gegen Verjährung begründet keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung.
• Ein Angebot auf Aufhebung der Schiedsabrede muss materiell-rechtlich fristgerecht angenommen werden; prozessuale Fristen (z. B. Klageerwiderungsfristen) sind hierfür nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Schiedsabrede bindend; Zuständigkeitsfeststellung des Landgerichts abgewiesen • Eine in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel ist nur dann dem staatlichen Gericht die Frage ihrer eigenen Wirksamkeit bindend zuzuweisen, wenn dies eindeutig und ausdrücklich vereinbart wurde. • Die in Ziff. 4.21 des Sales Contract getroffene Schiedsklausel erfasst die Streitigkeiten aus dem späteren Agreement vom 3. April 1990 und ist wirksam. • Die bloße gleichzeitige Einreichung von Klagen bei Schiedsgericht und staatlichem Gericht zur Sicherung gegen Verjährung begründet keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung. • Ein Angebot auf Aufhebung der Schiedsabrede muss materiell-rechtlich fristgerecht angenommen werden; prozessuale Fristen (z. B. Klageerwiderungsfristen) sind hierfür nicht ausreichend. Die Klägerin stellt Verpackungssysteme her; die Beklagte betreibt eine Getränkefabrik. Am 30. Mai 1988 schlossen die Parteien einen Sales Contract mit Ziff. 4.21, die bei Streitigkeiten eine Schiedsklausel zugunsten der International Chamber of Commerce (ICC) in Paris enthält. Wegen Auslegungs- und Abwicklungsstreitigkeiten schlossen die Parteien am 3. April 1990 ein Agreement. Die Beklagte schrieb die Klägerin an, setzte Fristen und reichte am 11. Oktober 1991 parallel Klagen bei der ICC und beim Landgericht Aachen ein, um Verjährung zu wahren. Die Klägerin erklärte sich später bereit, das Verfahren vor dem Landgericht Aachen zu führen. Das Landgericht Aachen wies die Klage der Klägerin als unzulässig ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zuständigkeit: Das Landgericht Aachen ist international zuständig nach § 1046 ZPO für die Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit; eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn über die Wirksamkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung gestritten wird. • Auslegung der Schiedsklausel: Ziff. 4.21 des Sales Contract weist Streitfälle, die nicht gütlich beigelegt werden, eindeutig der ICC zu; daraus folgt, dass auch Ansprüche aus dem Agreement vom 3. April 1990 erfasst sind. • Keine Übertragung der Kompetenzentscheidung auf das Schiedsgericht: Der Wortlaut der Klausel gibt keinen eindeutigen Hinweis, dass das Schiedsgericht auch verbindlich für die staatlichen Gerichte über seine eigene Zuständigkeit entscheiden soll; hierfür ist strenge Eindeutigkeit erforderlich. • Keine Aufhebung der Schiedsabrede: Die gleichzeitige Klageeinreichung vor ICC und Landgericht diente der Verjährungsunterbrechung und zeigt keinen Willen der Beklagten, auf die Schiedsvereinbarung zu verzichten. • Angebot und Annahme: Ein etwaiges materielles Angebot der Beklagten, die Schiedsabrede aufzuheben, wäre materiell-rechtlich innerhalb der nach § 147 BGB zu bemessenden Frist zu erklären gewesen; die Erklärungen der Klägerin (insbesondere vom 13. Januar 1992) erfolgten zu spät, prozessuale Fristen sind hierfür nicht maßgeblich. • Prozessuales Verhalten: Das Unterlassen der Schiedseinrede im Vorprozess begründet keine materielle Annahme der Aufhebung; die Schiedseinrede ist prozessual geltend zu machen, ersetzt aber nicht die materiell-rechtliche Annahme eines Aufhebungsangebots. • Ergebnis der Prüfung: Da eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht und nicht wirksam aufgehoben wurde, ist die Feststellung der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts Aachen nicht begründet. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos; die Klage ist unbegründet. Es besteht eine wirksame Schiedsvereinbarung nach Ziff. 4.21 des Sales Contract, die auch die Streitigkeiten aus dem Agreement vom 3. April 1990 erfasst. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, ihre Ansprüche vor dem Landgericht Aachen geltend zu machen. Soweit die Klägerin eine materielle Aufhebung der Schiedsabrede geltend macht, ist weder ein wirksames Angebot noch eine fristgerechte Annahme nachgewiesen worden. Die Klage auf Feststellung der Zuständigkeit des Landgerichts Aachen wird abgewiesen; die Kosten trägt die Klägerin.