Beschluss
22 U 28/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ist zu versagen, wenn den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden trifft, das dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
• Der erstinstanzliche Anwalt hat die Pflicht, den Eingang einer Bestätigung des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts über die Übernahme des Berufungsauftrags zu überwachen und notfalls rechtzeitig telefonisch nachzufragen.
• Verspätete Zustellung eines Auftragsbriefs infolge fehlerhafter Adressangabe durch den erstinstanzlichen Anwalt entbindet nicht von dessen Überwachungs- und Organisationspflicht; ein Postverschulden tritt hinter dieses Verschulden zurück.
Entscheidungsgründe
Keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Überwachung des Berufungsauftrags durch den erstinstanzlichen Anwalt • Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ist zu versagen, wenn den Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden trifft, das dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. • Der erstinstanzliche Anwalt hat die Pflicht, den Eingang einer Bestätigung des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts über die Übernahme des Berufungsauftrags zu überwachen und notfalls rechtzeitig telefonisch nachzufragen. • Verspätete Zustellung eines Auftragsbriefs infolge fehlerhafter Adressangabe durch den erstinstanzlichen Anwalt entbindet nicht von dessen Überwachungs- und Organisationspflicht; ein Postverschulden tritt hinter dieses Verschulden zurück. Der Beklagte legte nach einem erstinstanzlichen verlorenen Urteil verspätet Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung, weil ein Auftragsschreiben an den zweitinstanzlichen Anwalt wegen falscher Adressangabe von der Post zurückging. Der erstinstanzliche Anwalt hatte die zweitinstanzlichen Anwälte mit der Einlegung der Berufung beauftragt und seine Bürokraft angewiesen, rückzufragen, ob die Berufung eingelegt worden sei. Diese Rückfrage unterblieb versehentlich. Der Auftrag war am 7.1.1994 geschrieben, der Rücklauf des Briefes erfolgte am 19.1.1994; die Berufung wurde am 2.2.1994 eingelegt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben; der Beklagte begehrte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist. • Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsfrist versäumt worden ist (§ 519b ZPO). • Wiedereinsetzung war zu versagen, weil der Beklagte sich nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war (§ 233 ZPO). Das Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. • Der erstinstanzliche Rechtsanwalt hat die übliche und gebotene Sorgfalt verletzt, indem er nicht selbst rechtzeitig telefonisch die Bestätigung des zweitinstanzlichen Anwalts einholte oder die Ausführung und Überwachung der an seine Bürokraft erteilten Weisung sicherstellte. • Nach ständiger Rechtsprechung obliegt dem beauftragenden Anwalt eine aktive Überwachungs- und Organisationspflicht, damit ein schriftlicher Auftrag rechtzeitig bestätigt und gegebenenfalls rechtzeitig selbst eingelegt wird. • Eine vorherige ausdrückliche Absprache zwischen den Anwälten, dass der Berufungsanwalt den Auftrag sicher ausführt, lag nicht vor, sodass die Überwachungspflicht nicht entfiel. • Ein etwaiges Fehlleiten des Briefes durch die Post aufgrund falscher Adressangabe steht hinter dem Organisationsverschulden des erstinstanzlichen Anwalts zurück und begründet keine Entschuldigung für die Fristversäumnis. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist wurde abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Entscheidend war das Organisations- und Überwachungsverschulden des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, dessen Pflichtverletzung dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Eine mangelnde Postzustellung wegen fehlerhafter Adressangabe des Auftragsschreibens begründet keine entschuldigende Behinderung, weil die Überwachungspflicht des erstinstanzlichen Anwalts vorrangig war. Der Beklagte verliert deshalb, da die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind und die Berufung deshalb unzulässig ist.