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Beschluss

19 U 159/93

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vertragserbe kann nach § 2287 Abs.1 BGB nur dann Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter der Zuwendung überwiegt; bei gemischter Schenkung besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf Ausgleich des Wertunterschieds in Geld. • Zur Annahme eines Missbrauchs des Rechts zu lebzeitigen Verfügungen ist maßgeblich, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse hatte; liegt ein solches vor, bleibt die Verfügung trotz Benachteiligung des Vertragserben grundsätzlich wirksam. • Bei der Wertermittlung sind konkrete Umstände (z. B. Pflegebedürftigkeit) zu berücksichtigen; ein überzeugendes fachliches Gutachten kann die Einholung eines weiteren Obergutachtens entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe nach § 2287 BGB bei anerkennenswertem lebzeitigem Eigeninteresse • Ein Vertragserbe kann nach § 2287 Abs.1 BGB nur dann Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter der Zuwendung überwiegt; bei gemischter Schenkung besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf Ausgleich des Wertunterschieds in Geld. • Zur Annahme eines Missbrauchs des Rechts zu lebzeitigen Verfügungen ist maßgeblich, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse hatte; liegt ein solches vor, bleibt die Verfügung trotz Benachteiligung des Vertragserben grundsätzlich wirksam. • Bei der Wertermittlung sind konkrete Umstände (z. B. Pflegebedürftigkeit) zu berücksichtigen; ein überzeugendes fachliches Gutachten kann die Einholung eines weiteren Obergutachtens entbehrlich machen. Die Klägerseite macht gegenüber der Beklagten, an die die Erblasserin durch notariellen Vertrag vom 8.2.1974 Grundstücke übereignete, einen Anspruch auf Übertragung eines 1/6-Miteigentumsanteils gemäß § 2287 Abs.1 BGB geltend. Die Erblasserin war 1974 61 Jahre alt und leidend an einer seit 1969 bestehenden schweren Parkinson-Erkrankung; sie verstarb 1987. Die Beklagte hatte sich im Übertragungsvertrag zu Pflegeleistungen verpflichtet; der Kläger behauptet, die Übereignung sei im Wesentlichen Schenkung und die Gegenleistung geringwertig gewesen. Das Landgericht wies den Anspruch ab; der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Gegenleistung sei deutlich unter dem Wert der Grundstücke geblieben und die Erblasserin ggf. geschäftsunfähig gewesen; er beantragt ein Obergutachten zur Wertaufklärung. • Anspruchsgegenstand und Rechtslage: § 2287 Abs.1 BGB gewährt dem Vertragserben bei mit Schenkung beeinträchtigender Verfügung Herausgabe des Geschenks; bei gemischter Schenkung kommt aber regelmäßig nur ein Anspruch auf Zahlung des Wertunterschieds in Betracht. • Wertermittlung: Der gerichtlich bestellte Sachverständige ermittelte den Grundstückswert zum 4.2.1974 mit 125.000 DM; die vertraglich vereinbarte Pflegeleistung ist wirtschaftlich zu bewerten und wurde unter Zugrundelegung realistischer Stunden- und Barwertfaktoren mit insgesamt 96.233,56 DM beziffert, sodass kein überwiegen unentgeltlicher Charakter feststellbar ist. • Beweisbedarf und Gutachten: Die Voraussetzungen für ein weiteres Obergutachten (§ 412 ZPO) liegen nicht vor, weil das vorhandene Gutachten vollständig, nachvollziehbar und sachkundig ist. • Mißbrauchsvoraussetzungen: § 2287 BGB setzt neben Beeinträchtigungsabsicht auch einen Missbrauch der Rechtsbefugnis voraus; als Grenze dient das Vorliegen oder Fehlen eines anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresses der Erblasserin. • Lebzeitiges Eigeninteresse: Die Erblasserin verfolgte mit der Übertragung das Ziel, ihre Versorgung und Pflege im Alter sicherzustellen; angesichts ihres Krankheitsbildes und der persönlichen Umstände ist dieses Interesse objektiv anerkennenswert, sodass kein Rechtsmissbrauch vorliegt. • Beweislast: Dem Kläger obliegt die volle Darlegung und der volle Beweis dafür, dass ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse fehlte; dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. • Rechtsmängelrügen: Anhaltspunkte für Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder wegen Geschäftsunfähigkeit (§§ 104,105 BGB) sind nicht ersichtlich. Die Berufung des Klägers hatte keine Aussicht auf Erfolg; dem Kläger steht kein Anspruch aus § 2287 Abs.1 BGB auf Übertragung des geltend gemachten Miteigentumsanteils zu. Das Gericht hat festgestellt, dass die Übertragung wegen des anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresses der Erblasserin an ihrer Altersversorgung und Pflege nicht rechtsmissbräuchlich war und die Gegenleistung in Form vertraglich vereinbarter Pflegeleistungen wirtschaftlich gesehen nicht deutlich hinter dem Grundstückswert zurückblieb. Der Kläger hat seine Darlegungs- und Beweislast, insbesondere hinsichtlich des Fehlens eines lebzeitigen Eigeninteresses der Erblasserin, nicht erfüllt. Damit bleibt die Verfügung wirksam und die Klage abgewiesen.