Beschluss
Ss 114/94 (Z) 60 Z
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, weil keine der Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG vorliegen.
• Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist formell zu begründen; es muss konkret dargelegt werden, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse dem Betroffenen nicht zur Äußerung zugänglich waren.
• Die Behauptung, der Ortstermin sei ohne Verteidiger durchgeführt worden und habe die Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt, ist als Rüge des fairen Verfahrens zu qualifizieren und erfordert substantiierten Vortrag zu den besonderen Umständen.
• Bei Nichtvorliegen einer Sachrüge ist das Urteil nicht auf materiell-rechtliche Fehler überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Versagung der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Rüge des Gehörs- und Fairnessverstoßes • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, weil keine der Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG vorliegen. • Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist formell zu begründen; es muss konkret dargelegt werden, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse dem Betroffenen nicht zur Äußerung zugänglich waren. • Die Behauptung, der Ortstermin sei ohne Verteidiger durchgeführt worden und habe die Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigt, ist als Rüge des fairen Verfahrens zu qualifizieren und erfordert substantiierten Vortrag zu den besonderen Umständen. • Bei Nichtvorliegen einer Sachrüge ist das Urteil nicht auf materiell-rechtliche Fehler überprüfbar. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen Missachtens der Vorfahrt mit Unfallfolge nach §§ 1, 8, 49 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Er beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügte unter anderem eine Versagung des rechtlichen Gehörs, behauptete, ein Ortstermin sei ohne seinen Verteidiger durchgeführt worden, wobei dieser seine Verhinderung mitgeteilt habe, und verwies auf seine Schwerhörigkeit, die Unterstützung durch den Verteidiger erforderlich gemacht habe. Ferner monierte er angeblich nicht eingehaltene Ladungsfristen. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulassungsgründe und die Form und Substanz der Rügen. • Zulassungsprüfung: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung noch eine Gehörsverletzung dargelegt sind (§ 80 Abs. 1 OWiG). • Formelle Anforderungen an Gehörsrüge: Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen; es ist konkret anzugeben, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen keine Äußerungsmöglichkeit bestand. • Materielle Anforderungen an Gehörsrüge: Zusätzlich ist darzulegen, was der Betroffene bei ordnungsgemäßer Anhörung vorgebracht hätte; ein bloß pauschales Vorbringen genügt nicht. • Unterscheidung Gehörsrecht / faires Verfahren: Schwierigkeiten bei der Verteidigungskraft des Betroffenen und die Verhinderung des Verteidigers berühren vorrangig das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG), nicht unmittelbar Art.103 Abs.1 GG. • Rüge der Fürsorgepflicht: Die Behauptung, der Ortstermin sei ohne Verteidiger durchgeführt worden, ist als Fürsorge- bzw. Fairnessrüge zu behandeln und erfordert substantiierten Vortrag zu Bedeutung der Sache, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, Unabwendbarkeit der Benachteiligung und weiteren Umständen; ein allgemeines Vorbringen reicht nicht aus. • Ladungsfrist: Die Beanstandung der Nichteinhaltung der Ladungsfrist nach § 217 Abs.1 StPO ist nicht begründet; zur Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ist keine formelle Ladung erforderlich. • Prüfungsumfang: Da keine Sachrüge erhoben wurde, bleibt eine materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils ausgeschlossen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt. Die vorgebrachten Rügen genügen den strengen formellen und materiellen Anforderungen nicht: Es fehlt an der konkreten Darstellung, welche entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen nicht zur Äußerung offenstanden und was er bei Gelegenheit vorgebracht hätte. Ebenso blieb substantiiertes Vorbringen zur angeblichen Beeinträchtigung der Verteidigungskraft durch die Verhinderung des Verteidigers und zur Schwerhörigkeit aus. Die Beanstandung der Ladungsfrist ist unbegründet. Mangels ordnungsgemäßer Rügen kann das Urteil des Amtsgerichts materiell nicht überprüft werden, sodass die Verurteilung wegen Vorfahrtsverletzung bestehen bleibt.