Beschluss
2 W 50/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 890 ZPO regelt nur die Vollstreckung von Duldungs- oder Unterlassungspflichten; eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung fällt hier nicht darunter.
• Ordnungsgeldandrohung und -festsetzung nach § 890 ZPO sind nicht zulässig, wenn der Vollstreckungstitel eine Handlungspflicht (Beheizen) und keine ausdrückliche Unterlassungs- oder Duldungspflicht enthält.
• Für Dauerverpflichtungen zur Vornahme einer Handlung oder zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines Zustands ist § 890 ZPO nicht anwendbar; die Vollstreckungsarten der §§ 887, 888 und § 890 ZPO sind voneinander zu trennen.
• Bei Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten der Rechtsmittel im Ordnungsmittelverfahren nach billigem Ermessen (§ 91a ZPO) zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Ordnungsgeld nach § 890 ZPO bei Erzwingung einer Handlungspflicht • § 890 ZPO regelt nur die Vollstreckung von Duldungs- oder Unterlassungspflichten; eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung fällt hier nicht darunter. • Ordnungsgeldandrohung und -festsetzung nach § 890 ZPO sind nicht zulässig, wenn der Vollstreckungstitel eine Handlungspflicht (Beheizen) und keine ausdrückliche Unterlassungs- oder Duldungspflicht enthält. • Für Dauerverpflichtungen zur Vornahme einer Handlung oder zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines Zustands ist § 890 ZPO nicht anwendbar; die Vollstreckungsarten der §§ 887, 888 und § 890 ZPO sind voneinander zu trennen. • Bei Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten der Rechtsmittel im Ordnungsmittelverfahren nach billigem Ermessen (§ 91a ZPO) zu entscheiden. Die Verfügungsklägerin hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte erwirkt, wonach diese die Einliegerwohnung so zu beheizen habe, dass mindestens 21 °C erreicht werden. Die Beklagte berief sich auf technischen und vertretbaren Aufwand zur Wiederinbetriebnahme der Heizungsanlage. Das Amtsgericht drohte und setzte Ordnungsgelder nach § 890 ZPO an; das Landgericht hob diese Maßnahmen auf mit der Begründung, es handele sich um eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO. In den anschließenden Rechtszügen schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Beklagte Radiatoren stellen sollte; die Verfügungsklägerin erklärte das Ordnungsmittelverfahren als erledigt. Streit blieb über die Kosten der Beschwerdeverfahren und die Frage, ob § 890 ZPO bei Erzwingung der Heizungsinbetriebnahme anwendbar ist. • Rechtsnatur der Verpflichtung: Die einstweilige Verfügung richtet sich auf die Vornahme einer Handlung (Beheizung) und ist damit keine Unterlassungs- oder Duldungspflicht im Sinne des § 890 ZPO. • Anwendungsbereich § 890 ZPO: § 890 ZPO erfasst ausschließlich die Vollstreckung von Duldungs- oder Unterlassungspflichten; Ordnungsmittel nach § 890 ZPO sind daher nicht anwendbar, wenn der Titel nur eine Handlungspflicht enthält. • Abgrenzung zu §§ 887, 888 ZPO: Auch wenn Streit darüber besteht, ob es sich um eine vertretbare oder unvertretbare Handlung handelt, ändert dies nichts daran, dass Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur bei Unterlassungs- bzw. Duldungspflichten in Betracht kommen. • Dauerverpflichtungen: Für Verpflichtungen zur dauerhaften Vornahme einer Handlung oder zur Aufrechterhaltung eines Zustands ist § 890 ZPO nicht einschlägig, auch nicht analog; die Vollstreckungsarten der §§ 887, 888 und § 890 ZPO sind unterschiedlich und müssen getrennt bleiben. • Prozesskosten: Die Kostenentscheidung in dem Vergleich bezieht sich nicht auf die Kosten der Rechtsmittel im Zwangsvollstreckungsverfahren; nach übereinstimmender Erledigung ist nach § 91a ZPO über die Kosten der Beschwerde und weiteren Beschwerde zu entscheiden. • Billigkeitserwägung: Da die weitere sofortige Beschwerde in der Sache nicht begründet war, hält der Senat es für billig, die Verfügungsklägerin mit den Kosten der Beschwerde- und weiteren Beschwerdeverfahren zu belasten. Der Senat stellt fest, dass die Anträge auf Androhung und Anordnung von Ordnungsmitteln in der Hauptsache erledigt sind und bestätigt, dass Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeldern nach § 890 ZPO im Streitfall zu Unrecht erfolgt waren, weil es um die Erzwingung einer Handlungspflicht (Beheizung) und nicht um eine Unterlassungs- oder Duldungspflicht ging. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Diese Kostenentscheidung beruht auf § 91a ZPO und dem Umstand, dass die Beschwerde in der Sache nicht begründet war; die Erledigung der Hauptsache ändert daran nichts, da die Kosten der Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren nicht durch den Vergleich geregelt wurden.