Beschluss
12 U 186/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mit Eröffnung des Konkurses des Klägers ist der Zivilprozess gemäß § 240 ZPO unterbrochen; während der Unterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen sind nach § 249 Abs. 2 ZPO gegenüber der anderen Partei wirkungslos.
• Ein in Unkenntnis der Konkurseröffnung ergangenes klageabweisendes Urteil der ersten Instanz ist nichtig gegenüber dem Konkursverwalter und kann vom Kläger als Gemeinschuldner angefochten werden, um dessen Rechtskraft zu verhindern.
• Die Berufung des Konkursschuldners ist zulässig und führt bei Rechtsschutzbedürfnis zur Aufhebung und Rückverweisung der erstinstanzlichen Entscheidung; eine Zurückweisung der Berufung durch Säumnisurteil ist unzulässig.
• Eine Aufhebung und Rückverweisung nach § 539 ZPO setzt mindestens einen Antrag auf Abänderung des Urteils (§ 536 ZPO) voraus; fehlt ein solcher Antrag, ist das Berufungsgericht an die zulässige Berufung gebunden.
Entscheidungsgründe
Konkursunterbrechung nach §240 ZPO verhindert Säumnisurteil gegen Kläger • Mit Eröffnung des Konkurses des Klägers ist der Zivilprozess gemäß § 240 ZPO unterbrochen; während der Unterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen sind nach § 249 Abs. 2 ZPO gegenüber der anderen Partei wirkungslos. • Ein in Unkenntnis der Konkurseröffnung ergangenes klageabweisendes Urteil der ersten Instanz ist nichtig gegenüber dem Konkursverwalter und kann vom Kläger als Gemeinschuldner angefochten werden, um dessen Rechtskraft zu verhindern. • Die Berufung des Konkursschuldners ist zulässig und führt bei Rechtsschutzbedürfnis zur Aufhebung und Rückverweisung der erstinstanzlichen Entscheidung; eine Zurückweisung der Berufung durch Säumnisurteil ist unzulässig. • Eine Aufhebung und Rückverweisung nach § 539 ZPO setzt mindestens einen Antrag auf Abänderung des Urteils (§ 536 ZPO) voraus; fehlt ein solcher Antrag, ist das Berufungsgericht an die zulässige Berufung gebunden. Der Kläger war Partei in einem erstinstanzlichen Zivilprozess, in dem das Landgericht Köln die Klage abwies. Unbekannt für das erstinstanzliche Gericht war zwischenzeitlich die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts. Der Kläger legte Berufung ein. Das Berufungsgericht prüfte, ob wegen Säumnis ein Zurückweisungsurteil gegen den Kläger ergehen könne. Streitgegenstand war die Zulässigkeit und Wirkung von prozessualen Handlungen nach Eröffnung des Konkurses. Relevante Tatsachen sind die Konkurseröffnung am 20.08.1992 und das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 27.05.1993, das in Unkenntnis der Konkurseröffnung erging. • Nach § 240 ZPO ist der Prozess mit Eröffnung des Konkurses des Gemeinschuldners unterbrochen; die Unterbrechung wirkt kraft Gesetzes unabhängig von Kenntnis der Parteien oder des Gerichts. • Gemäß § 249 Abs. 2 ZPO sind während der Unterbrechung von einer Partei in der Hauptsache vorgenommene Prozesshandlungen gegenüber der anderen Partei ohne rechtliche Wirkung; daher ist das in Unkenntnis des Konkurses ergangene Urteil den Parteien gegenüber unwirksam. • Das Urteil der ersten Instanz ist nicht unbedingt nichtig, sondern anfechtbar; der Konkursschuldner ist nach Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis dennoch zur Einlegung der Berufung befugt, um die Entstehung von Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung zu verhindern. • Auf die zulässige Berufung ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen; das Berufungsgericht darf die Berufung nicht im Wege der Säumnisent-scheidung zurückweisen, weil damit die unzulässig zustande gekommene Entscheidung erhalten bliebe. • Eine Amtsaufhebung und Zurückverweisung nach § 539 ZPO erfordert grundsätzlich, dass ein Antrag auf Abänderung des Urteils nach § 536 ZPO gestellt wurde; ein solches Abänderungsersuchen lag wegen Säumnis nicht vor, weshalb die Berufung nicht durch Säumnisent-scheidung scheitern darf. Die Zurückweisung der Berufung durch Erlass eines Säumnisurteils gegen den Kläger ist unzulässig. Wegen der Konkursöffnung des Klägers ist der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen, wodurch prozessuale Handlungen in der Hauptsache während der Unterbrechung nach § 249 Abs. 2 ZPO gegenüber der anderen Partei keine Wirkung entfalten. Der Kläger durfte als Gemeinschuldner Berufung einlegen, um die Entstehung von Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu verhindern. Deshalb ist die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen; ein Zurückweisen der Berufung im Wege der Säumnisent-scheidung ist nicht zulässig, und eine Amtsaufhebung nach § 539 ZPO kommt ohne Antrag auf Abänderung (§ 536 ZPO) nicht in Betracht.