Beschluss
16 WX 86/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Anwendung des § 1813 Abs.1 Nr.2 BGB ist auf die Höhe des Gesamtanspruchs und nicht auf den Einzelbetrag der Verfügung abzustellen.
• Die Erhöhung des Grenzbetrags von 300 DM auf 5.000 DM durch das Betreuungsgesetz ändert nichts an dem Maßgeblichkeitsprinzip des Anspruchsvolumens.
• Eine allgemeine Ermächtigung nach §§ 1908i, 1825 BGB für wiederkehrende Bankverfügungen kann erforderlich sein, wenn keine ausreichenden Feststellungen zu Einkünften und laufenden Bedürfnissen des Betreuten vorliegen.
• Die Auslegung, bei Bankguthaben lediglich auf den Einzelabhebungsbetrag abzustellen, gefährdet den Schutz des Betreuten und ist mit dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck von § 1813 BGB nicht vereinbar.
Entscheidungsgründe
Gesamthöhe des Anspruchs maßgeblich für Genehmigungsfreiheit nach § 1813 BGB • Bei der Anwendung des § 1813 Abs.1 Nr.2 BGB ist auf die Höhe des Gesamtanspruchs und nicht auf den Einzelbetrag der Verfügung abzustellen. • Die Erhöhung des Grenzbetrags von 300 DM auf 5.000 DM durch das Betreuungsgesetz ändert nichts an dem Maßgeblichkeitsprinzip des Anspruchsvolumens. • Eine allgemeine Ermächtigung nach §§ 1908i, 1825 BGB für wiederkehrende Bankverfügungen kann erforderlich sein, wenn keine ausreichenden Feststellungen zu Einkünften und laufenden Bedürfnissen des Betreuten vorliegen. • Die Auslegung, bei Bankguthaben lediglich auf den Einzelabhebungsbetrag abzustellen, gefährdet den Schutz des Betreuten und ist mit dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck von § 1813 BGB nicht vereinbar. Der Betreuer beantragt eine allgemeine gerichtliche Ermächtigung, über Girokonto und sonstige Bankeinlagen der Betreuten bis zu 5.000 DM frei verfügen zu dürfen. Das Amtsgericht erteilte lediglich eine einmalige Verfügungsermächtigung über 5.000 DM und lehnte die allgemeine Ermächtigung ab; die Beschwerde des Betreuers blieb erfolglos. Die Vorinstanzen begründeten die Ablehnung damit, Verfügungen bis 5.000 DM seien nach § 1813 Abs.1 Nr.2 BGB genehmigungsfrei, so dass eine besondere Ermächtigung entbehrlich sei. Der Betreuer rügte dies weiter mit der weiteren Beschwerde. Der Senat prüft, ob die Genehmigungsfreiheit nach § 1813 BGB auf den Kontostand bzw. Gesamtanspruch oder auf den Einzelbetrag jeder Verfügung abzustellen ist. • Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betrifft die Auslegung des § 1813 Abs.1 Nr.2 BGB in Verbindung mit den Ermächtigungsregeln für Betreuer (§§ 1908i, 1825 BGB) und dem Zweck der §§ 1812 ff. BGB zum Schutz des Betreuten. • Wortlaut und Gesetzeszweck: Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und herrschender Lehre folgt, dass bei der in § 1813 Abs.1 Nr.2 genannten Grenze von 5.000 DM auf die Höhe des Gesamtanspruchs (Kontostand) abzustellen ist, nicht auf den Betrag jeder Einzelverfügung. • Entstehungsgeschichte und Literatur: Schon die Entwürfe zum BGB und die Kommentare legen den Maßstab des Anspruchsvolumens zugrunde; die Anhebung des Grenzwerts im Betreuungsgesetz sollte den Betreuern Handlungsspielraum schaffen, nicht aber den Schutzmechanismus der Anspruchsorientierung aufgeben. • Gegenauffassungen: Eine neuere abweichende Rechtsprechung und Lehre, die nur auf den Einzelbetrag abstellen will, überzeugt nicht; sie lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Begründung des Regierungsentwurfs entnehmen und führt zu widersinnigen Umgehungsmöglichkeiten. • Schutzfunktion: Die Anspruchsorientierung verhindert, dass durch sukzessive Abhebungen erhebliche Gesamtbeträge ohne gerichtliche Kontrolle dem Betreuten entzogen werden; bei heutiger Kontoführung würde andernfalls der Schutz der Genehmigungsvorschriften weitgehend entfallen. • Verfahrensfolge: Die Vorinstanzen haben § 1813 BGB fehlerhaft angewendet; mangels ausreichender Feststellungen zu den regelmäßigen Einkünften und den gewöhnlichen Unterhaltskosten des Betreuten konnte der Senat die beantragte allgemeine Ermächtigung nach § 1825 BGB nicht selbst erteilen und verweist zurück. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung der Vorinstanzen beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, weil § 1813 Abs.1 Nr.2 BGB auf die Höhe des Gesamtanspruchs abzustellen ist; die Annahme, allein der Einzelbetrag der Verfügung sei maßgeblich, wird verworfen. Der Schutz des Betreuten erfordert diese Auslegung, um Umgehungen durch sukzessive Abhebungen zu verhindern. Eine allgemeine Ermächtigung nach §§ 1908i, 1825 BGB bleibt möglich; mangels ausreichender Feststellungen zu Einkünften und laufenden Bedürfnissen des Betreuten trifft das Oberlandesgericht jedoch keine abschließende Entscheidung und verweist zur weiteren Sachaufklärung zurück.