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Beschluss

Ss 289/94 - 111 -

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beweisantrag ist auch dann als regelrechter Beweisantrag zu behandeln, wenn aus den Umständen dessen Beweistatsache für alle Verfahrensbeteiligten eindeutig erkennbar ist. • Ein Gericht darf einen Beweisantrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels nur ablehnen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass das Beweismittel das begehrte Ergebnis nach Lebenserfahrung unmöglich ergeben kann. • Die Verwandtschaft des benannten Zeugen zum Angeklagten begründet für sich genommen keine völlige Ungeeignetheit; bei kindlichen Zeugen ist die individuelle Würdigung der Persönlichkeit und Erinnerungsfähigkeit erforderlich. • Bei Verfahrensmängeln in der Beweisaufnahme ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung kindlicher Zeugin nur nach individueller Eignungsprüfung zulässig • Ein Beweisantrag ist auch dann als regelrechter Beweisantrag zu behandeln, wenn aus den Umständen dessen Beweistatsache für alle Verfahrensbeteiligten eindeutig erkennbar ist. • Ein Gericht darf einen Beweisantrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels nur ablehnen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass das Beweismittel das begehrte Ergebnis nach Lebenserfahrung unmöglich ergeben kann. • Die Verwandtschaft des benannten Zeugen zum Angeklagten begründet für sich genommen keine völlige Ungeeignetheit; bei kindlichen Zeugen ist die individuelle Würdigung der Persönlichkeit und Erinnerungsfähigkeit erforderlich. • Bei Verfahrensmängeln in der Beweisaufnahme ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung verurteilt, weil er einen anderen Verkehrsteilnehmer als "frustriertes Arschloch" bezeichnet haben soll. In der Berufungsverhandlung behauptete der Angeklagte, der andere habe diesen Ausdruck gebraucht; dies stand gegen die Aussage des Belastungszeugen Sch. Der Angeklagte beantragte die Vernehmung seiner damals etwa 8-jährigen Tochter L.R. als Zeugin. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Kind sei wegen ihres Alters ungeeignet, sich an den rund 1 1/2 Jahre zurückliegenden Vorfall zu erinnern. Der Angeklagte rügte das in Revision als Verfahrensfehler. • Form und Inhalt des Beweisantrags: Nach § 219 Abs.1 StPO muss ein Beweisantrag die Beweistatsachen erkennen lassen; fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, kann bei verständiger Auslegung aus den Umständen die beabsichtigte Beweistatsache entnommen werden. • Fürsorgepflicht des Gerichts: Unvollständige Anträge erfordern, dass das Gericht Nachfragen stellt oder den Antrag durch Auslegung ergänzt; hat das Gericht die beabsichtigte Beweistatsache erkannt, ist der Antrag als regelrechter Beweisantrag zu behandeln. • Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels: Die Ablehnung wegen völliger Ungeeignetheit setzt voraus, dass mit Sicherheit feststeht, dass das Beweismittel das gewünschte Ergebnis nach Lebenserfahrung nicht liefern kann; relative Ungeeignetheit genügt nicht. • Kindliche Zeugen: Die Verwandtschaft zum Angeklagten rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme völliger Ungeeignetheit. Bei einem etwa 8-jährigen Kind sind altersabhängige Unterschiede in Intelligenz und Gedächtnis zu berücksichtigen; das Gericht muss die Persönlichkeit und Erinnerungsfähigkeit des Kindes würdigen. • Anwendung auf den Streitfall: Das Landgericht hat ohne individuelle Prüfung unter Berufung auf einen allgemeinen Erfahrungssatz den Beweisantrag abgelehnt. Dies verletzt die Verfahrensvorschriften, weil das Kind nicht von vornherein als völlig ungeeignet anzusehen war. • Rechtsfolge: Aufgrund dieses Verfahrensmangels ist das Urteil gemäß § 353 StPO aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs.2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der etwa 8-jährigen Tochter war verfahrensfehlerhaft, weil das Landgericht die beabsichtigte Beweistatsache aus den Umständen hätte erkennen und die Persönlichkeit sowie Erinnerungsfähigkeit des Kindes eingehend prüfen müssen. Eine pauschale Wertung der völligen Ungeeignetheit aufgrund des Alters war unzulässig; Verwandtschaft begründet keine generelle Untauglichkeit des Zeugen. Wegen dieses Verfahrensmangels wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.