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Urteil

23 U 2/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung durch den Pächter und die Inanspruchnahme der Aufgabevergütung kann eine dem Verpächter gegenüber bindende Änderung der Bestimmung der Pachtfläche darstellen. • Die bloße Rückgabe gepachteter Ackerflächen an den Verpächter schließt nicht ohne weiteres einen Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch des Verpächters aus; eine Nutzungsänderung durch Einbeziehung in die Milchreferenzmenge kann zustimmungsbedürftig sein (§ 590 Abs. 2 BGB). • Wird vor dem Eigentumswechsel der Pachtfläche der Aufgabe der Milcherzeugung ausdrücklich zugestimmt und beantragt der Pächter die Aufgabevergütung, ist dies eine rechtmäßige und für den Erwerber bindende Bestimmungsänderung der Pachtsache.
Entscheidungsgründe
Endgültige Aufgabe der Milcherzeugung und Bindung der Pachtflächenbestimmung • Die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung durch den Pächter und die Inanspruchnahme der Aufgabevergütung kann eine dem Verpächter gegenüber bindende Änderung der Bestimmung der Pachtfläche darstellen. • Die bloße Rückgabe gepachteter Ackerflächen an den Verpächter schließt nicht ohne weiteres einen Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch des Verpächters aus; eine Nutzungsänderung durch Einbeziehung in die Milchreferenzmenge kann zustimmungsbedürftig sein (§ 590 Abs. 2 BGB). • Wird vor dem Eigentumswechsel der Pachtfläche der Aufgabe der Milcherzeugung ausdrücklich zugestimmt und beantragt der Pächter die Aufgabevergütung, ist dies eine rechtmäßige und für den Erwerber bindende Bestimmungsänderung der Pachtsache. Die Klägerin erwarb gepachtete Ackerflächen, die zuvor von den Beklagten im Rahmen einer milcherzeugenden Landwirtschaft genutzt wurden. Die Beklagten hatten vor dem Eigentumswechsel die Aufgabe ihrer Milcherzeugung erklärt und die Aufgabevergütung beantragt. Die Klägerin machte daraus resultierende Nachteile geltend und verlangte Bereicherungs- beziehungsweise Schadensersatz. Das Amtsgericht sprach der Klägerin diese Ansprüche ab. Die Parteien stritten insbesondere darum, ob die Rückgabe der Pachtflächen und die Beantragung der Aufgabevergütung durch die Beklagten eine wirksame, auch gegenüber einem Erwerber bindende Änderung der Pachtbestimmung darstellen. Zur Klärung wurden Zeugen vernommen, die bestätigten, dass den Beklagten vor dem Eigentumswechsel die Aufgabe ausdrücklich zugestimmt worden sei. • Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch erfolglos; die Entscheidung des Amtsgerichts wird bestätigt. • Es ist nahelegend, die Einbeziehung gepachteter Ackerflächen in die dem milcherzeugenden Betrieb zugeteilte Milchreferenzmenge als Nutzungsänderung der Flächen zu sehen, was einer Zustimmung des Verpächters nach § 590 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf. • Die in der MGVO (Fassung 19.9.1989) enthaltene Ausnahmeregelung für Altpachtverträge (bei Überlassung von Pachtflächen bis 5 ha) zeigt, dass der willkürliche Verlust anteiliger Milchreferenzmengen durch den Pächter nicht ohne Weiteres zulässig sein kann. • Im vorliegenden Fall ist allerdings entscheidend, dass die Klägerin die Behauptung der Beklagten, diesen sei noch vor dem Eigentumswechsel die Aufgabe der Milcherzeugung ausdrücklich zugestimmt worden, nicht bestritten hat. • Unter dieser Voraussetzung war die Beantragung der Aufgabevergütung durch die Beklagten und damit der endgültige Verlust der Milchreferenzmenge eine rechtmäßige Änderung der Bestimmung der Pachtsache, die auch für die Klägerin als Erwerber bindend ist. • Folglich sind Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche der Klägerin mangels eines rechtswidrigen oder zustimmungswidrigen Eingriffs ausgeschlossen. Die Klägerin verliert; das Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung der Beklagten und die Inanspruchnahme der Aufgabevergütung stellten unter den festgestellten Umständen eine rechtmäßige und für den Erwerber bindende Änderung der Bestimmung der Pachtflächen dar. Ein Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht demnach nicht. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis zutreffend; eine abweichende Entscheidung bedurfte weiterer Feststellungen, die hier nicht erforderlich waren.