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Urteil

9 U 147/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist insoweit unzulässig, als sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde. • Ansprüche aus der Rechtsschutzversicherung nach §26 ARB 75 bestehen, wenn nicht feststellbar ist, dass die streitgegenständliche Interessenwahrnehmung in innerem sachlichem Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit stand. • Bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusstatbestands trägt die Beklagte die Beweislast; diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten. • Die Ausschlussklausel des §26 Abs.1 S.4 ARB gilt, wenn die konkrete Interessenwahrnehmung in engem Zusammenhang mit einer selbständigen, haupt- oder umfangreichen Tätigkeit steht. • Verletzungen der Unterrichtungs- und Abstimmungsobliegenheiten nach §15 ARB können die Leistungspflicht der Versicherung gemäß §15 Abs.2 AGB entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Versicherungsdeckung bei Vorwurf selbständiger Tätigkeit und Obliegenheitsverletzung • Die Berufung ist insoweit unzulässig, als sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde. • Ansprüche aus der Rechtsschutzversicherung nach §26 ARB 75 bestehen, wenn nicht feststellbar ist, dass die streitgegenständliche Interessenwahrnehmung in innerem sachlichem Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit stand. • Bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusstatbestands trägt die Beklagte die Beweislast; diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten. • Die Ausschlussklausel des §26 Abs.1 S.4 ARB gilt, wenn die konkrete Interessenwahrnehmung in engem Zusammenhang mit einer selbständigen, haupt- oder umfangreichen Tätigkeit steht. • Verletzungen der Unterrichtungs- und Abstimmungsobliegenheiten nach §15 ARB können die Leistungspflicht der Versicherung gemäß §15 Abs.2 AGB entfallen lassen. Der Kläger begehrt Deckung und Kostenfreistellung von seiner Rechtsschutzversicherung wegen verschiedener vorgerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen. Streitgegenstände sind mehrere Prozesse, darunter zwei Verfahren gegen M. Autoleasing (8 C 750/89 und 8 C 1169/90), ein Verfahren gegen Firma H. (2/22 O 377/89) und eines gegen D. Service wegen einer Computeranschaffung. Die Beklagte rügt Ausschlüsse nach §26 ARB 75, weil die Rechtsverfolgung in Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit des Klägers gestanden habe, sowie Verletzungen der Anzeige- und Abstimmungsobliegenheiten nach §15 ARB. Das Landgericht hatte überwiegend zugunsten der Beklagten entschieden; der Kläger wandte sich mit Berufung, die teils unzulässig war, an das Oberlandesgericht. Es ging insbesondere um die Frage, ob Anschaffungen (PKW, Computer) und Gutachtenerstellungen der Klägerhaupt- oder nur Nebentätigkeit dienten und ob Obliegenheiten verletzt wurden. • Berufung war in Teilen unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde gemäß §519b Abs.1 S.2 ZPO. • Zum ersten Rechtsstreit (8 C 750/89) steht dem Kläger Versicherungsschutz nach §26 ARB 75 zu, weil sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Pkw-Anschaffung ein innerer sachlicher Bezug zu einer selbständigen Tätigkeit zugrunde lag; rein zeitlicher Zusammenhang reicht nicht aus; Zweifel gehen zulasten der Beklagten. • Ein Wagniswegfall wurde verneint, weil der Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Leasingabschluss zu kurz war und noch Rechtskosten nachträglich entstanden sind. • Die Beklagte muss Kosten bis zur Summe von 915,24 DM freistellen, nicht aber Zahlungen erstatten, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er die Kosten tatsächlich an Gläubiger gezahlt hat. • Für die Prozesse gegen Firma H. und D. Service greift der Ausschluss des §26 Abs.1 S.4 ARB: Der Kläger übte eine selbständige, berufsmäßige und umfangreiche Tätigkeit aus (erstellte betriebswirtschaftliche Gutachten mit hohem Aufwand und Umsatz), weshalb Deckung ausgeschlossen ist. • Bei der Computeranschaffung (ca. 20.000 DM) ist von einer betrieblichen Nutzung im Rahmen der selbständigen Tätigkeit auszugehen; daher besteht hier kein Versicherungsschutz. • Für den zweiten Autoleasing-Prozess (8 C 1169/90) ist zwar kein Ausschluss nach §26 Abs.1 S.4 gegeben, jedoch hat der Kläger seine Anzeige- und Abstimmungsobliegenheiten aus §15 Abs.1 ARB verletzt; dies führt nach §15 Abs.2 AGB zur Leistungsfreiheit der Beklagten. • Auch die Honorarnote vom 2.8.1990 wurde nicht gedeckt, weil die Beklagte nachweist, dass die Obliegenheiten verletzt wurden und der Kläger dem substantiiert nicht entgegengetreten ist. • Der Feststellungsantrag zu möglichen zukünftigen Kosten des zweiten Autoverfahrens und des D.-Service-Verfahrens ist unbegründet, weil für diese Fälle keine Leistungspflicht besteht. Die Berufung war überwiegend zurückzuweisen. Die Beklagte hat für die Kosten des ersten Verfahrens gegen M. Autoleasing (insgesamt 915,24 DM) Versicherungsschutz zu gewähren und den Kläger hiervon freizustellen; ein Erstattungsanspruch auf Auszahlung wurde verneint, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass er die Kosten bezahlt hat. Für die Verfahren gegen Firma H. und D. Service besteht kein Versicherungsschutz wegen Anwendung des Ausschlusses des §26 Abs.1 S.4 ARB. Für das zweite Verfahren gegen M. Autoleasing und für die Honorarnote vom 2.8.1990 besteht keine Leistungspflicht der Beklagten wegen Verletzung der Anzeige- und Abstimmungsobliegenheiten nach §15 ARB; entsprechende Feststellungsanträge sind deshalb unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§97, 92 ZPO; die Berufung ist im Wesentlichen zurückgewiesen.