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Urteil

19 U 34/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überholt ein Fahrzeug und reduziert der Vorfahrende danach ohne zwingenden Grund deutlich die Geschwindigkeit, begründet dies ein Mitverschulden nach § 4 Abs. 1 S.2 StVO. • Der Anscheinsbeweis zugunsten des Auffahrenden kann nur durch den Beweis eines atypischen Verlaufs, etwa eines zwingend begründeten starken Bremsens des Vorausfahrenden, erschüttert werden. • Bei nachgewiesenem Mitverschulden erfolgt nach § 17 Abs.1 StVG eine Abwägung der Haftungsanteile; eine Quote zugunsten des Vorausfahrenden von besser als 30:70 ist hier nicht gerechtfertigt. • Für bloß fahrlässige Körperverletzungen ist ein Schmerzensgeld zur Ausgleichsfunktion vorrangig; bei geringen Verletzungen ist ein geringerer Betrag angemessen.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden durch unbegründetes starkes Bremsen nach Überholen • Überholt ein Fahrzeug und reduziert der Vorfahrende danach ohne zwingenden Grund deutlich die Geschwindigkeit, begründet dies ein Mitverschulden nach § 4 Abs. 1 S.2 StVO. • Der Anscheinsbeweis zugunsten des Auffahrenden kann nur durch den Beweis eines atypischen Verlaufs, etwa eines zwingend begründeten starken Bremsens des Vorausfahrenden, erschüttert werden. • Bei nachgewiesenem Mitverschulden erfolgt nach § 17 Abs.1 StVG eine Abwägung der Haftungsanteile; eine Quote zugunsten des Vorausfahrenden von besser als 30:70 ist hier nicht gerechtfertigt. • Für bloß fahrlässige Körperverletzungen ist ein Schmerzensgeld zur Ausgleichsfunktion vorrangig; bei geringen Verletzungen ist ein geringerer Betrag angemessen. Der Kläger überholte innerorts einen Traktor mit Anhänger und ordnete sich danach vor dem Gespann ein. Der Beklagte zu 1) überholte ebenfalls und scherte hinter dem Kläger ein. Als sich beide Fahrzeugführer einer Fußgängerampel näherten, reduzierte der Kläger seine Geschwindigkeit, weil Sonneneinstrahlung die Ampel unklar erscheinen ließ; die Ampel war jedoch außer Betrieb. In der Folge kam es zum Auffahrunfall zwischen Beklagtem zu 1) und dem Kläger. Der Kläger verlangte Ersatz von Mietwagenkosten und weitergehendes Schmerzensgeld; das Landgericht hatte dem Kläger bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM zugesprochen und sonstige Ansprüche teilweise abgelehnt. • Rechtsgrundlage und Anscheinsbeweis: Nach § 4 Abs.1 S.1 StVO ist ausreichender Abstand zu halten; wer auffährt, steht im Anscheinsbeweis der Unaufmerksamkeit oder zu geringen Distanz. Dieser Anscheinsbeweis kann nur durch den Gegenbeweis eines atypischen Verlaufs, etwa ein zwingend begründetes starkes Bremsen des Vorausfahrenden, erschüttert werden. • Beweiswürdigung: Das Landgericht verkennt, dass die Beklagten den Anscheinsbeweis hätten beweisen müssen, indem sie nachwiesen, dass der Kläger ohne zwingenden Grund stark gebremst habe. Der Senat wertet hingegen Indizien (Aussagen der Ehefrau, Unfallnotiz des Polizeibeamten, räumliche Abstände und Fahrdynamik) als beweiskräftig dafür, dass der Kläger tatsächlich gebremst hat. • Verstoß gegen § 4 Abs.1 S.2 StVO: Da die Ampel außer Betrieb war und kein objektiver Grund zum starken Bremsen bestand, hat der Kläger gegen die Pflicht verstoßen, nicht ohne zwingenden Grund stark zu bremsen; dies begründet ein Mitverschulden. • Haftungsabstufung nach § 17 Abs.1 StVG: Wegen des Mitverschuldens reduziert sich der Haftungsanteil der Beklagten; eine Quote zugunsten des Klägers besser als 30:70 ist nicht gerechtfertigt, sodass der Kläger nicht den vollen Ersatz der restlichen Mietwagenkosten erstreitet. • Schmerzensgeldbemessung nach §§ 823 Abs.1, 847 Abs.1 BGB: Bei nur geringfügigen Verletzungen (HWS-Schleudertrauma Grad I) sowie geringen Dauer- und Zukunftsrisiken hält der Senat 3.000 DM für angemessen. Da weitere behauptete Folgeschäden nicht ausreichend bewiesen sind, bleibt die Schmerzensgeldbemessung bei dieser Höhe. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg; er kann Ersatz der restlichen Mietwagenkosten (528,25 DM) und ein über 3.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld nicht geltend machen. Der Kläger hat durch unbegründetes starkes Bremsen nach dem Überholen ein Mitverschulden gemäß § 4 Abs.1 S.2 StVO verwirklicht; deshalb reduziert sich der Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 17 Abs.1 StVG. Das Schmerzensgeld von 3.000 DM bleibt bestehen, da die Verletzungen nur gering waren und weitergehende Folgeschäden nicht ausreichend belegt wurden. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.