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Urteil

2 U 76/93

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in der Einflugschneise eines Flughafens liegendes Grundstück kann wegen erheblicher Fluglärmimmissionen einen Mangel darstellen. • Arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels durch den Verkäufer begründet Schadensersatzansprüche nach § 463 BGB, ein Gewährleistungsausschluss greift nicht. • Die besondere Lage in einer Einflugschneise ist dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar und rechtfertigt eine Offenbarungspflicht des Verkäufers. • Fahrlässige Unterlassung eigener Nachforschungen des Käufers steht dem Schadensersatzanspruch bei arglistigem Verschweigen nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Arglistiges Verschweigen fluglärmrelevanter Einflugschneise begründet Schadensersatzanspruch • Ein in der Einflugschneise eines Flughafens liegendes Grundstück kann wegen erheblicher Fluglärmimmissionen einen Mangel darstellen. • Arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels durch den Verkäufer begründet Schadensersatzansprüche nach § 463 BGB, ein Gewährleistungsausschluss greift nicht. • Die besondere Lage in einer Einflugschneise ist dem Käufer nicht ohne weiteres erkennbar und rechtfertigt eine Offenbarungspflicht des Verkäufers. • Fahrlässige Unterlassung eigener Nachforschungen des Käufers steht dem Schadensersatzanspruch bei arglistigem Verschweigen nicht entgegen. Die Kläger kauften am 25.5.1990 von den Beklagten ein Haus, das in der Einflugschneise der Landebahn 07/25 des Köln-Bonner Flughafens liegt. Bei der Besichtigung am 12.5.1990 war die Querwindbahn wegen Reparaturarbeiten vorübergehend nicht in Betrieb. Die Kläger zogen im Juni 1990 ein und rügten schon im Juli erheblichen Fluglärm. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte nicht. Das Landgericht gab der Zwangsvollstreckungsgegenklage statt und bejahte einen Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB; die Beklagten legten Berufung ein. Im Berufungsverfahren erklärten die Parteien die Zwangsvollstreckungssache für erledigt; die Kläger führten mit Anschlussberufung Schadensersatz in Höhe von 11.380,74 DM wegen arglistiger Täuschung geltend. Der Senat führte weitere Beweise, Ortsbesichtigung und Gutachten durch. • Der Anspruch aus der Anschlussberufung ist in der Sache entscheidungsreif; über die Höhe sind noch Feststellungen nötig. • Die Lärmimmissionen durch die Lage in der Einflugschneise stellen einen Mangel des Grundstücks dar, da umweltbezogene Eigenschaften die Wert- und Gebrauchsbeschaffenheit beeinflussen und dauerhaft mit der Lage verbunden sind. • Messungen und Sachverständigengutachten ergaben tagsüber und nachts regelmäßig Lärmpegel mehrfach um 75 dB(A) bis über 80 dB(A), wobei bei diesen Werten nachts die Aufwachschwelle überschritten wird; solche Werte überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle. • Die Beweisaufnahme ergab nicht zweifelsfrei, dass die Beklagten positive Zusicherungen zur Geräuschfreiheit gegeben oder Fragen nach Fluglärm ausdrücklich verneint hätten. • Ungeachtet dessen haben die Beklagten die erheblichen Lärmimmissionen arglistig verschwiegen, weil sie die besondere Einflugschneisenlage kannten oder damit rechnen mussten, dass dies für Erwerber wesentlich ist. • Ein im Notarvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss ist bei arglistigem Verschweigen gemäß §§ 463, 476 BGB nicht wirksam. • Die Obliegenheit zur Offenbarung bestand, weil die besondere Einflugschneisenlage für den Käufer wegen der vorübergehenden Nichtnutzung der Bahn nicht erkennbar war; die unterlassene Eigenrecherche der Käufer steht dem Anspruch nicht entgegen. Die Zwangsvollstreckungsgegenklage ist in der Hauptsache erledigt; der mit der Anschlussberufung geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Kläger ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass das Grundstück einen Mangel in Gestalt erheblicher Fluglärmimmissionen aufweist und die Beklagten diesen Mangel arglistig verschwiegen haben, weshalb die Kläger Anspruch auf Schadensersatz nach § 463 BGB haben. Die Höhe des Ersatzes wurde noch nicht endgültig festgesetzt; weitere Feststellungen hierzu sind erforderlich. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.