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Urteil

24 U 101/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Satzungsänderungen, die den obersten Zweck eines Fördervereins erweitern, sind als Zweckänderung i.S.d. § 33 BGB zu qualifizieren und bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder, wenn die Satzung keine abweichende Regelung trifft. • Für die Auslegung des Vereinszwecks ist maßgeblich die in das Vereinsregister eingetragene Satzung (§ 71 BGB); der Name, die Präambel und andere satzungsregelungen können den Zweck konkretisierend stützen. • Langanhaltende Praxis oder nachträglich verteilte Satzungstexte mit redaktionellen Zusätzen (z.B. das Wort "auch") rechtfertigen ohne eindeutige Anhaltspunkte keine Abweichung von der eingetragenen Satzungsfassung. • Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss deutlich machen, dass eine satzungsändernde Zweckänderung zur Entscheidung ansteht; bloße Formulierungen als "Klarstellung" sind hierfür unzureichend.
Entscheidungsgründe
Zweckänderung bei Förderverein erfordert Einstimmigkeit; Maßgebliche Satzungsfassung ist die eingetragene • Satzungsänderungen, die den obersten Zweck eines Fördervereins erweitern, sind als Zweckänderung i.S.d. § 33 BGB zu qualifizieren und bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder, wenn die Satzung keine abweichende Regelung trifft. • Für die Auslegung des Vereinszwecks ist maßgeblich die in das Vereinsregister eingetragene Satzung (§ 71 BGB); der Name, die Präambel und andere satzungsregelungen können den Zweck konkretisierend stützen. • Langanhaltende Praxis oder nachträglich verteilte Satzungstexte mit redaktionellen Zusätzen (z.B. das Wort "auch") rechtfertigen ohne eindeutige Anhaltspunkte keine Abweichung von der eingetragenen Satzungsfassung. • Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss deutlich machen, dass eine satzungsändernde Zweckänderung zur Entscheidung ansteht; bloße Formulierungen als "Klarstellung" sind hierfür unzureichend. Der Kläger ist Mitglied eines Fördervereins, dessen ursprüngliche Satzung den Verein ausdrücklich als Förderverein des C. bezeichnete und die Aufgabe hatte, das C. bei Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen. Nach Eintragung einer vom Notar gemeldeten Satzungsänderung enthielt der gedruckte Text jedoch an einer Stelle das Wort "auch". Auf einer Mitgliederversammlung am 17. Juni 1993 beschlossen die Mitglieder mehrheitlich eine überarbeitete Satzung, die den Vereinszweck ausdrücklich auf die Mittelbeschaffung zur Unterstützung des Diakoniewerks C. bei dessen steuerbegünstigten Zwecken erweiterte und den Vereinsnamen verkürzte. Der Kläger focht die Beschlüsse als nichtig an und machte geltend, es liege eine Zweckänderung vor, die gemäß § 33 BGB nur einstimmig hätte beschlossen werden dürfen; außerdem rügte er Einberufungsmängel. Das Landgericht gab der Klage statt; der Verein legte Berufung ein. Der Senat des OLG schloss sich der Entscheidung des Landgerichts an und bestätigte die Unwirksamkeit der Beschlüsse. • Rechtsgrundlagen: § 33 Abs.1 Satz 2 BGB (Zustimmung aller Mitglieder bei Zweckänderung), § 71 Abs.1 BGB (Eintragung ins Vereinsregister als maßgebliche Satzungsfassung); ergänzend satzungsrechtliche Auslegungsvorgaben. • Zustimmungsmehrheit: Die Satzung des Beklagten enthält keine ausdrückliche abweichende Regelung, die Zweckänderungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit zuließe; die in § 6 Abs.4 vorgesehene Regelung für Satzungsänderungen und Auflösung kann nicht dahin verstanden werden, dass Zweckänderungen mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden dürfen, weil Zweckänderungen grundsätzliche Bedeutung haben und nur einstimmig geändert werden können. • Auslegung der Satzung: Maßgeblich ist die eingetragene Satzungsfassung; aus deren Wortlaut sowie aus dem Vereinsnamen, der Präambel und weiteren Regelungen ergibt sich, dass der Verein als Förderverein des C. den obersten Leitgedanken der Vereinsarbeit bildet und damit die ausschließliche oder zumindest primäre Förderung des C. bezweckt. • Redaktionelle Zusätze und Praxis: Das nachträglich gedruckt verteilte Wort "auch" und die behauptete langjährige Praxis, Dritte zu fördern, rechtfertigen keine abweichende Auslegung von der eingetragenen Satzung, zumal konkrete, überzeugende Darlegungen zur förmlichen Praxis fehlen. • Namensänderung: Die Namensänderung steht in engem Zusammenhang mit der Zweckänderung und wäre ohne die Zweckänderung nicht in diesem Umfang beschlossen worden; deshalb ist auch die Namensänderung unwirksam. • Einladung und Formmängel: Die Einladung als "Klarstellung" war unzureichend, weil sie die Tragweite der beabsichtigten Satzungsänderung nicht deutlich gemacht hat; dies ändert jedoch nicht die grundsätzliche Bewertung, dass eine Einstimmigkeit für Zweckänderungen erforderlich ist. • Treu und Glauben/Rechtsmissbrauch: Dem Kläger ist kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen; Spender können den Vereinszweck nicht durch Zweckbestimmungen einseitig ändern, und enttäuschte Spenderansprüche begründen keine andere Satzungsinterpretation. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen; die Klage des Klägers war erfolgreich: Die in der Mitgliederversammlung vom 17. Juni 1993 beschlossenen Änderungen von § 1 Abs.1 (Namensverkürzung) und § 2 Abs.1 Satz 2 (Erweiterung/Neufassung des Zwecks) sind unwirksam, weil sie eine Zweckänderung des Vereins enthalten und die Satzung keine Abweichung von der gesetzlichen Einstimmigkeitsanforderung nach § 33 BGB zulässt. Maßgeblich ist die eingetragene Satzungsfassung, aus der sich der alleinige Leitzweck der Förderung des C. ergibt; redaktionelle Zusätze und behauptete langjährige Praxis rechtfertigen keine abweichende Auslegung. Die Einladung als "Klarstellung" war unzureichend, ändert aber nichts an der Nichtigkeit der satzungsändernden Beschlüsse. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden rechtsfolgend festgelegt.